Abrissgenehmigung für die Mauerstraße 32

Rat

Anfrage des Ratsmitglieds Helmut Born zur Sitzung des Rates am 19.09.2024 (RAT/301/2024):

In ihrer Beantwortung der Anfrage AWM/032/2024 der LINKEN bezüglich der Abrissgenehmigung für das Gebäude Mauerstraße 32 antwortete Frau Beigeordnete Zuschke in der Sitzung des AWM am 02.09.2024 auf Frage 1: “Ein Antrag auf Abriss entsprechend der Erhaltungssatzung liegt bislang nicht bei der Verwaltung vor.”

Es liegt allerdings eine Abrissgenehmigung gemäß Wohnraumschutzsatzung vor; diese wurde vom Vermieter allen Mieter:innen der Mauerstraße 32 postalisch zugestellt. Sie trägt das Aktenzeichen 64/42 - ZwE - 1- 114/2022 und wurde der DUSINVEST XXII auf ihren Antrag vom 29.01.2024 hin am 14.03.2024 vom Wohnungsamt ausgestellt.

Ich frage an:

  1. Sind die vorliegenden Genehmigungen ausreichend, damit der Bauherr das Gebäude Mauerstraße 32 abreißen und dort neu bauen darf?
     
  2. Wenn nein, wird bei Beantragung einer Abrissgenehmigung entsprechend der Gestaltungssatzung die Bezirksvertretung 1 vor einer etwaigen Genehmigung beteiligt?
     
  3. Muss der Bauherr unterschiedliche Abrissanträge stellen oder prüft die Verwaltung, nach welchen Verordnungen eine Genehmigung erteilt wird?

Freundliche Grüße
Helmut Born


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordente Zuschke:

Antwort zu Frage 1:
Nach entsprechender Antragstellung mit Datum vom 14.03.2024 hat der Antragsteller eine Genehmigung zur Zweckentfremdung (hier: Beseitigung des Mehrfamilienhauses Mauerstraße 32) erhalten. Die Genehmigung konnte erteilt werden, nachdem die Schaffung von Ersatzwohnraum auf demselben Grundstück zugesichert wurde. Darüber hinaus wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses gestellt und genehmigt.

Eine Abbruchanzeige ist bislang nicht eingegangen. In Erhaltungssatzungsgebieten bedarf es einer Genehmigung nach dieser, wenn ein Vorhaben abgebrochen werden soll – dabei greift nicht die Bauordnung, sondern die städtebauliche Erhaltungssatzung. Sobald eine Anzeige auf Abbruch eingeht, erfolgt der Hinweis an den Antragsteller, was eingereicht werden muss. In diesem Fall erfolgt dann die Beteiligung der Bezirksvertretung entsprechend der Bezirkssatzung. Erst nach dieser Genehmigung kann abgebrochen und neuerrichtet werden.

Antwort zu Frage 2:
Siehe hierzu Antwort zu Frage 1.

Antwort zu Frage 3:
Die Genehmigung eines Abbruchs ist nach Novellierung der Bauordnung nicht mehr erforderlich, es bedarf lediglich einer Anzeige. Als der Abbruch noch genehmigungspflichtig war, hatte die Abbruchgenehmigung Konzentrationswirkung über verschiedene Rechtsfelder (Zweckentfremdung, Erhaltungssatzung, etc.). Dies ist mit der Neuregelung in der BauO NRW entfallen. Der Gesetzgeber wollte eine Verschlankung und Liberalisierung und zugleich eine Eigenverantwortung der Bauherrenschaft. Insofern hat sich das Abbruchbegehren auf mehrere Rechtsfelder in Eigenverantwortung zu konzentrieren. Eine Bündelungswirkung gibt es nicht mehr und ist vom Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall eines Abbruchs nicht gewünscht.

In Fällen, in denen eine Bauherrschaft bewusst nach Genehmigungsgrundlagen und Prozessabläufen nachgefragt hat, hat die Verwaltung trotz der geschilderten Rechtslage bündelnd beraten. Diese Beratung hat der Bauherr im vorliegenden Fall ganz offenbar nicht gesucht. Insofern entfiel eine Zusammenbetrachtung.

Abschließend sei bemerkt, dass Baugenehmigung und Abbruch sowohl nach BauO NRW als auch nach Erhaltungssatzung (BauGB) rechtlich gesehen zwei Verwaltungsverfahren sind, also eine Neubaugenehmigung nicht einmal eine Genehmigung für einen Abbruch impliziert.