Abschiebungen 2014

Ratsfraktion

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 5. März 2015:  Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Flüchtlingen sollte sich nicht an deren Abschiebung, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt. 

In diesem Zusammenhang fragt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf an: 

  1. Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2013 abgeschoben worden? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland)
  2. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
  • abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
  • zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
  • Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,
  • ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
  • Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
  • Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
  • Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
  • Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
  • Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
  • Unbegleitete Minderjährige
  • Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
  • über 60 Jahre alt.

       3. Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Freundliche Grüße 

Angelika Kraft-Dlangamandla                            Anja Vorspel    

 

Antwort der Verwaltung am 05.03.2015 (Beigeordneter Dr. Keller)

zu Frage 1: Im Jahr 2014 hat die Kommunale Ausländerbehörde 232 Personen
abgeschoben. 146 waren männlichen, 86 Personen weiblichen
Geschlechts. Die Rückzuführenden besaßen 23 unterschiedliche
Nationalitäten, die 10 Hauptherkunftsstaaten waren:

- Serbien       (82 Personen)
- Mazedonien  (53 Personen)
- Kosovo        (13 Personen)
- Albanien      (12 Personen)
- Russland      (11 Personen)
- Marokko       (11 Personen)
- Guinea         ( 8 Personen)
- Bosnien und Herzegowina ( 6 Personen)
- Ägypten       ( 6 Personen)
- Kirgistan       ( 6 Personen)

zu Frage 2: Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
- abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
   Antwort: 177 Personen waren abgelehnte Asylbewerberinnen bzw.
   Asylbewerber.

- zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren
  durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis
  besaßen,

  Antwort: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der
  einzelnen Zahlen wäre nur mit großem Verwaltungsaufwand
  verbunden.

- Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder
  eine Aufenthaltsgestattung besaßen,

  Antwort: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der
  einzelnen Zahlen wäre nur mit großem Verwaltungsaufwand
  verbunden.

- ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren
  Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,

  Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
  AufenthG besaßen,

  Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG
  ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der
  Ausweisung differenzieren),

  Antwort: Von den 14 Personen waren zuvor
  nach § 53 AufenthG 3 Personen,
  nach § 54 AufenthG 0 Personen und
  nach § 55 AufenthG 11 Personen ausgewiesen
  worden.

- Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw.
  Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen,
  humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie
  möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),

  Antwort: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der
  einzelnen Zahlen wäre nur mit großem Verwaltungsaufwand
  verbunden. Es wurde aber keine Person abgeschoben, die zuvor eine
  Niederlassungserlaubnis besaß.

- Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären
  Aufenthaltstitels an die Härtefallkommission der Länder oder
  Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt
  haben,

  Antwort: Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG
  waren,

  Antwort: Bei 22 Personen erfolgte die Maßnahme aus der Abschiebehaft heraus.

- Unbegleitete Minderjährige,
  Antwort: Es wurde keine unbegleitete minderjährige Person abgeschoben.

- Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
  Antwort: 102 Minderjährige wurden zusammen mit Erziehungsberechtigten
  zurückgeführt.

- über 60 Jahre alt.
  Antwort: Keine Person war über 60 Jahre alt.

zu Frage 3: Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der
einzelnen Zahlen wäre nur mit großem Verwaltungsaufwand
verbunden.