Abschiebungen der Düsseldorfer Ausländerbehörde 2022
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 02.02.2023 (RAT/016/2023):
Der Umgang mit Asylbewerber:innen und Geflüchteten darf sich nicht an möglichen Abschiebungen, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.
Ich frage an:
1) Wie viele Menschen hat die kommunale Ausländerbehörde im Jahr 2022 abgeschoben:
- a) insgesamt (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland),
- b) in ein sogenanntes sicheres Drittland? (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht „sicheres“ Drittland und Herkunftsland),
- c) in ein sogenanntes sicheres Herkunftsland (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht und Herkunftsland),
- d) in andere Länder (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Abschiebeland und Herkunftsland).
2) Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
- a) abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
- b) ehemals anerkannte AsylbewerberInnen oder Geflüchtete, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
- c) Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
- d) Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren,
- e) Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthaltsbzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren,
- f) Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
- g) Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
- h) Unbegleitete Minderjährige,
- i) Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
- j) Geflüchtete über 60 Jahre alt.
3) Wie viele Abschiebungen erfolgten über den Flughafen Düsseldorf, auf dem Landweg, mit Unterstützung des OSD, bzw. wie viele Nachtabschiebungen wurden durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen
Anja Vorspel und Helmut Born
Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Koch:
Antwort zu Frage 1:
a) Die Kommunale Ausländerbehörde hat 100 Personen im Jahr 2022 rückgeführt (Vorjahr, 2021: 106 Personen). Aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Herkunftsland ergibt sich nachfolgende Auflistung::
Männlich:
Herkunftsland | Anzahl |
Afghanistan | 2 |
Ägypten | 1 |
Algerien | 13 |
Albanien | 27 |
Aserbaidschan | 1 |
Bangladesch | 6 |
Gambia | 1 |
Georgien | 2 |
Ghana | 3 |
Guinea | 3 |
Irak | 2 |
Kosovo | 1 |
Lettland | 1 |
Libanon | 1 |
Marokko | 6 |
Mazedonien | 1 |
Moldau | 1 |
Nigeria | 2 |
Rumänien | 1 |
Serbien | 4 |
Sri Lanka | 2 |
Syrien | 3 |
Türkei | 1 |
Insgesamt | 85 |
Weiblich:
Herkunftsland | Anzahl |
Afghanistan | 3 |
Albanien | 4 |
Armenien | 1 |
Georgien | 1 |
Iran | 1 |
Mali | 1 |
Serbien | 1 |
Syrien | 2 |
Tadschikistan | 1 |
Insgesamt | 15 |
b) Im Jahr 2022 hat die kommunale Ausländerbehörde in 11 unterschiedliche sogenannte sichere Drittländer rückgeführt.
Männlich:
Sicheres Drittland | Herkunftsland | Anzahl |
Frankreich | Georgien | 1 |
Frankreich | Guinea | 2 |
Kroatien | Syrien | 2 |
Italien | Algerien | 1 |
Italien | Guinea | 1 |
Italien | Nigeria | 1 |
Italien | Syrien | 1 |
Lettland | Lettland | 1 |
Niederlande | Algerien | 3 |
Niederlande | Irak | 1 |
Niederlande | Marokko | 2 |
Österreich | Marokko | 1 |
Rumänien | Rumänien | 1 |
Schweiz | Algerien | 1 |
Schweiz | Irak | 1 |
Schweden | Afghanistan | 2 |
Insgesamt | 22 |
Weiblich:
Sicheres Drittland | Herkunftsland | Anzahl |
Kroatien | Syrien | 2 |
Litauen | Irak | 1 |
Schweden | Afghanistan | 3 |
Spanien | Mali | 1 |
Insgesamt | 7 |
c) Im Jahr 2022 hat die kommunale Ausländerbehörde in folgende sogenannte sichere Herkunftsländer zurückgeführt:
Männlich:
Sicheres Herkunftsland | Anzahl |
Albanien | 28 |
Ghana | 3 |
Kosovo | 1 |
Nordmazedonien | 1 |
Serbien | 4 |
Insgesamt | 37 |
Weiblich:
Sicheres Herkunftsland | Anzahl |
Albanien | 4 |
Serbien | 1 |
Insgesamt | 5 |
d) in andere Länder:
Männlich:
Abschiebeland | Herkunftsland | Anzahl |
Ägypten | Ägypten | 1 |
Algerien | Algerien | 6 |
Aserbaidschan | Aserbaidschan | 1 |
Bangladesch | Bangladesch | 6 |
Gambia | Gambia | 1 |
Georgien | Georgien | 1 |
Libanon | Libanon | 1 |
Marokko | Marokko | 1 |
Republik Moldau | Republik Moldau | 1 |
Nigeria | Nigeria | 1 |
Sri Lanka | Sri Lanka | 2 |
Türkei | Türkei | 1 |
Insgesamt | 23 |
Weiblich:
Abschiebeland | Herkunftsland | Anzahl |
Armenien | Armenien | 1 |
Georgien | Georgien | 1 |
Tadschikistan | Tadschikistan | 1 |
Insgesamt | 3 |
Antwort zu Frage 2:
a) abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber
Anhand der hier vorliegenden Daten, wurden im Jahr 2022 insgesamt 25 abgelehnte Asylbewerber*innen rückgeführt. Hiervon waren 22 männlich und 3 weiblich.
b) ehemals anerkannte AsylbewerberInnen oder Geflüchtete, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist
Dies war in keinem Fall gegeben.
c) Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen
Dies war in keinem Fall gegeben.
d) Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren
Es wurden 46 Personen nach den §§ 53 bis 55 AufenthG im Vorfeld zur Abschiebungsmaßnahme ausgewiesen.
e) Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren
Dieser Personenkreis wird nicht in der derzeitigen Statistik erfasst. Somit ist eine statistische Auswertung nicht möglich. Die Ermittlung der einzelnen Zahlen ist nur durch eine Einzelprüfung möglich und daher mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden.
f) Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben
Dies war in keinem Fall gegeben.
g) Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren
67 Personen befanden sich zuvor gemäß § 62 AufenthG in Abschiebehaft.
h) unbegleitete Minderjährige
Dies war in keinem Fall gegeben.
i) minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter
7 Minderjährige wurden in Begleitung von Erziehungsberechtigten zurückgeführt.
j) Geflüchtete über 60 Jahre alt
Niemand der rückgeführten Personen war über 60 Jahre alt.
Antwort zu Frage 3:
Über den Flughafen Düsseldorf erfolgten insgesamt 22 Rückführungen. Zudem wurden insgesamt 22 Personen durch 15 Rückführungen auf dem Landweg rückgeführt. Des Weiteren ist die Unterstützung des OSD bei Rückführungen grundsätzlich nicht vorgesehen, da die Durchführung dieser Rückführungen spezielle Kenntnisse seitens aller eingesetzten Mitarbeitenden erfordert (z.B. zum sensiblen Umgang mit Kindern). Ferner wurden aufgrund vorgegebener Zuführzeiten zwei Nachtrückführungen durchgeführt. Sofern Nachtrückführungen erfolgten, wurden diese unter strenger Berücksichtigung der Erlasslage (siehe: Bezugserlass vom 06.11.2015 „Beschleunigung der Asylverfahren /Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht“ und siehe: „Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit“ durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. Januar 2016) und bestehender Ratsbeschlüsse (Vorlage 01/163/2015 und Vorlage 01/178/2015) durchgeführt.