Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und § 29 SGB XII

Ausschusses für Gesundheit und Soziales

Antrag der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 25.03.2009:

Die Verwaltung und die ARGE Düsseldorf werden beauftragt, die Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und § 29 SGB XII neu festzulegen. Es soll erreicht werden, die Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang zu bringen und die „Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu berücksichtigen.

Begründung:

Leistungen für die Unterkunft werden auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Regelung der §§ 22 SGB II und 29 SGB XII erbracht. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insofern ist es letztendlich die Judikative, die darüber zu befinden hat bis zu welcher Obergrenze Unterkunftskosten von den kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) als angemessenen anzuerkennen und zu übernehmen sind. Eine rechtmäßige und damit auch gerichtsfeste Bestimmung der Angemessenheits-grenzen muss sich daher an der Rechtsprechung orientieren.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Laubenburg                                Helga Hermanns                      Thomas Giese