Bedarf und Möglichkeiten der gemeinsamen Bestattung von Menschen mit ihren Haustieren

Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des AÖE am 18.11.2024 (AÖE/033/2024):

Die Deutsche Friedhofsgesellschaft stellt auf ihren Internetseiten1 fest, dass es einen neuen Bedarf an der gemeinsamen Bestattung von Mensch und Haustier (Mensch-Tier-Bestattung) gibt. Dies mag auch damit in Zusammenhang stehen, dass für immer mehr Menschen das Tier der einzige Begleiter ist; in Deutschland leben 20,3 Prozent2 der Menschen (also jeder Fünfte) allein.

Grundsätzlich ist die Beigabe einer Haustier-Urne als Beigabe zu einer Bestattung rechtlich möglich; auch im Nachhinein. Auf den städtischen Internetseiten findet sich jedoch kein Hinweis auf diese Möglichkeit.

1https://www.deutschefriedhofsgesellschaft.de/ratgeber/bestattung/bestattungsarten/mensch-tier-beisetzung
2https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Bevoelkerung/Alleinlebende.html


DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
1. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren der Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung von Mensch und Haustier geäußert?
(Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Verstorbenen- bzw. Hinterbliebenenwunsch, Bewilligung/Nicht-Bewilligung, Grabbeigabe bei Bestattung oder nachträglich)?

2. Auf welchen Wegen informiert die Stadt über die Möglichkeit und Voraussetzungen einer Mensch-Tier-Bestattung bzw. plant diese Informationen zu verbessern?

3. Welche konkreten Änderungen an der Friedhofsatzung wären nötig, um die Mensch-Tier-Bestattung zu einer anderen Bestattungsformen gleichgestellten Bestattungsform zu machen (einschließlich Nennung von Haustieren auf Grabsteinen)?

Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Lehmann          Olaf Nordsieck                       Christian Jäger


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Kral:

Vorbemerkungen:
Grundsätzlich gelten für Mensch und Haustier nach dem Tod unterschiedliche Regelungen. Bei Tieren handelt es sich aufgrund ihrer rechtlichen Einordnung als Rechtsobjekt nicht um eine Bestattung im Rechtssinne, sondern um eine Grabbeigabe.

Grabbeigaben werden bislang durch die Verwaltung auf Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW vom 17.06.2015 im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen, sofern gleichzeitig ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird und somit die Grabbeigabe nicht vor einer Humanbestattung erfolgt. Die Achtung der Totenwürde ist im Sinne des § 7 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) gleichwohl auch bei einer Grabbeigabe zu wahren.

Antwort zu Frage 1:
Die Verwaltung führt keine Statistik über Anfragen und Wünsche von Angehörigen oder über konkrete Grabbeigaben. Sollten Grabbeigaben erfolgen, werden diese in der Grabakte vermerkt. Dennoch bleibt festzustellen, dass Erst-Anfragen für tierische Beigaben seltene Einzelfälle darstellen. Ein signifikanter Bedarf ist für die Verwaltung nicht erkennbar.

Antwort zu Frage 2:
Da Friedhöfe nach § 14 BestG NRW der Bestattung von Menschen dienen und es daher keine gleichberechtigte Bestattung von Mensch und Tier gibt, erfolgt keine präventive Information der Bevölkerung. Auf Nachfrage wird auf die Möglichkeit einer Grabbeigabe verwiesen. Informationskampagnen sind derzeit nicht vorgesehen.

Antwort zu Frage 3:
Im Falle einer Änderung der Friedhofssatzung wären die Grundsätze des o. a. Erlasses bindend. Grundsätzlich bliebe die Beisetzung eines Tieres eine Grabbeigabe.

Konkrete Änderungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht benannt werden. Der Änderungsbedarf müsste bei Bedarf mit Blick auf den o. a. Erlass eingehend rechtlich geprüft werden.

Die Verwaltung sieht aufgrund der geringen Anfragen aktuell keinen Bedarf, die Friedhofssatzung anzupassen.