Entmietung der Mauerstraße 32

Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung

Anfrage des Ratsmitglieds Julia Marmulla zur Sitzung des AWM am 02.09.2024 (AWM/032/2024):

Bedauerlicherweise sieht die Gesetzgebung die Möglichkeit einer “Verwertungskündigung” nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, wenn sich die Vermieter:in durch die bestehenden Mietverhältnisse an der “angemessenen wirtschaftlichen Verwertung” einer Immobilie gehindert sieht und dadurch “erhebliche Nachteile” hinnehmen muss. Damit wird der Abriss von bezahlbaren Wohnungen zum Zweck der Gewinnsteigerung ermutigt.

Als Instrument zur Gewinnsteigerung dienen Verwertungskündigungen den Kapitalinteressen. Sie schaden den Interessen von Mieter:innen, widersprechen den die wohnungspolitischen Interessen der Stadt und erschweren das Erreichen von CO2-Einsparungszielen und Ressourcensparsamkeit.

Auch der “Immobilieninvestor” DUS Invest XXII (PrivatCapital) hat das Instrument der Verwertungskündigung genutzt um seinen Mieter:innen in der Mauerstraße 32 zu kündigen. Es sollen durch Abriss und Neubau modernere, größere und damit in jedem Fall teurere Wohnungen entstehen. Die Mieter:innen wehren sich gegen diese Pläne und erfahren dabei Unterstützung des Mietervereins und des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum.

DIE LINKE Ratsfraktion ist im Fall der Mauerstraße 32 nicht nur über das Verhalten des Vermieters empört, sondern auch über das Vorgehen der Stadtverwaltung, die sich aus unserer Sicht einseitig unterstützend gegenüber dem Gewinnstreben des “Investors” zeigt: Dem Vermieter wurde die Abrissgenehmigung bereits erteilt, obwohl voraussehbar war, dass der Interessenkonflikt zwischen Vermieter und Mieter:innen in eine juristische Auseinandersetzung münden würde. Vor der Genehmigungserteilung wäre die Beteiligung der kommunalpolitischen Gremien notwendig gewesen.

Hätte die Verwaltung die Sache den politischen Gremien, d.h. der zuständigen Bezirksvertretung 1 vorgelegt, wie es die Gemeindeordnung aufgrund der geltenden Erhaltungssatzung vorsieht, wären die genannten Kritikpunkte bestimmt zur Sprache gekommen.

Der Fall Mauerstraße 32 zeigt aus Sicht der LINKEN auch die Unausgewogenheit des “Wohnraumstärkungsgesetzes” der CDU-Grünen Landesregierung: § 13 Punkt 5 WohnStG stellt sehr schwammig formulierte Anforderungen an die Bezahlbarkeit der nach einem Abriss neu zu errichtenden Wohnungen und ist damit einseitig “Investoren”-freundlich. “Luxuswohnraum” wird als Ersatzwohnraum zwar ausgeschlossen; er wird aber lediglich dadurch definiert, dass er “den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet”.

Mietobergrenzen werden als Kriterium der Bezahlbarkeit vom Gesetzgeber nicht genannt. Verstößt der Investor gegen Auflagen, darf er sich zudem mit einer einmaligen Zahlung von den Auflagen freikaufen; so hat es das Wohnungsamt auch dem Investor DUS Invest XXII zugesichert.

DIE LINKE vertritt die Ansicht, dass sich die Stadtverwaltung im Angesicht der Wohnungsnot in Düsseldorf für den Erhalt jeder bezahlbaren Wohnung einsetzen muss; sonst steht der “Wohnraumschutz” nur auf dem Papier. Dies bedeutet, den § 13 Punkt 5 WohnStG so auszulegen, dass eine erheblich höhere Miete als Kriterium, um bei Ersatzwohnraum eine “besonders erhebliche Überschreitung des Standards” des entfallenden Wohnraums festzustellen und eine Genehmigung zu verweigern.

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. Weshalb wurde die Bezirksvertretung 1 nicht gemäß Bezirkssatzung § 3, Absatz 5, Punkt 5 vor der Erteilung der Abrissgenehmigung beteiligt?

2. Ist angesichts dieses Verstoßes gegen die Bezirkssatzung eine Rücknahme der Abrissgenehmigung möglich oder gar erforderlich?

Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla
 

Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zuschke:

Antwort zu Frage 1:
Ein Antrag auf Abriss entsprechend der Erhaltungssatzung liegt bislang nicht bei der Verwaltung vor.

Antwort zu Frage 2:
Siehe Antwort zu Frage 1. Eine Genehmigung ist mangels Antrag noch nicht erteilt.