Änderungsantrag: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Rat

Änderungsantrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Vorlage RAT/014/2025 zur Sitzung des Rates am 06.02.2025 (RAT/035/2025):

Der Satzungstext wird wie folgt geändert:
“§ 5 Abstimmungstag
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt.
[...]
(4) Eine Abstimmung  wird zusammen mit einer Wahl durchgeführt, wenn dies unter
Einhaltung der geltenden Fristen möglich ist
.”
§ 16 (5) entfällt.

Begründung:
Bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheiden ist es wichtig, die größtmögliche Transparenz und Neutralität der kommunalpolitischen Gremien sicherzustellen. In der Verwaltungsvorlage für eine Neufassung der diesbezüglichen Satzung erkennen wir Verbesserungsbedarf im Umgang mit der Festlegung des Datums für einen Entscheid und bei der Information der Bürger:innen über die Inhalte.

Die Festlegung des Datums sollte für die breite Öffentlichkeit nachvollziehbar und transparent erfolgen. Dazu gehört aus unserer Sicht, dass über das Datum vom Rat entschieden wird, sodass nötigenfalls eine Debatte erfolgen kann. So regeln es auch Nachbarkommunen.

Weiterhin sollte als objektives Kriterium für die Wahl des Datums die gleichzeitige Durchführung mit einer Wahl als Regelfall festgelegt werden. Die gleichzeitige Durchführung mit einer Wahl erhöht nachweislich die Chancen für das Erreichen des Quorums, von dem die Gültigkeit des Entscheids abhängt. Eine Entscheidung gegen die gemeinsame Durchführung von Wahl und Entscheid sollte daher in unseren Augen nur erfolgen, wenn dies aus Fristgründen nicht möglich ist. In dieser Weise ist es in Nachbarkommunen geregelt.

Schließlich halten wir die abweichende inhaltliche Gestaltung des Informationsheftes für Ratsbürgerentscheide, wie sie im Verwaltungsentwurf vorgesehen ist, für nicht begründbar. Vergleichbare Regelungen existieren in Nachbarkommunen nicht. Wir beantragen eine Streichung des entsprechenden Absatzes der Satzung. Insbesondere ist in dem Absatz zu kritisieren, dass anstelle einer gleichberechtigten Darstellung der Abstimmungsempfehlungen von Ratsfraktionen und Oberbürgermeister die Abstimmungsempfehlung der Ratsmehrheit hervorgehoben werden soll. Diese muss der Logik gemäß immer ablehnend ausfallen, weil die Durchführung des Entscheids ansonsten unnötig wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla        Anja Vorspel