Missachtung von Ratsbeschlüssen durch Vertreter:innen in Aufsichtsgremien
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 15.06.2023 (RAT/231/2023):
Der Stadtrat bestellt die Vertreter:innen der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) in den Aufsichtsgremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften. Dort sollen Sie sowohl im Interesse der Landeshauptstadt Düsseldorf als auch im Sinne des jeweiligen Unternehmenswohls agieren.
Entsprechende Passagen der Beteiligungsrichtlinien der LHD und des Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD lesen wir so, dass grundsätzlich jedes vom Rat der LHD entsandte Aufsichtsratsmitglied an Ratsbeschlüsse gebunden ist und Ausnahmen wegen eines Zielkonflikts mit dem Unternehmenswohl besonders begründet werden müssen. Soweit ein fakultativer Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Rat der LHD gemäß § 108 Absatz 5 Nummer 2 GO NRW sogar berechtigt, den städtischen Vertreterinnen und Vertretern Weisungen zu erteilen.1
Hier stellt sich aus Sicht der LINKEN allerdings das Problem, dass in den Beteiligungsrichtlinien nicht klar definiert ist, in welcher Form und gegenüber welchem Gremium das Abweichen eines Aufsichtsratsmitglieds von einem Ratsbeschluss zu begründen ist. Sinnvoll wäre es, wenn die Begründung gegenüber dem Stadtrat erfolgen müsste, als jenem Gremium, das die städtischen Vertreter:innen bestellt.
In Ermangelung einer Berichtspflicht bleibt dem Stadtrat aber verborgen, ob seine Vertreter:innen die Beschlüsse des Rats in den nicht öffentlichen Sitzungen der städtischen Beteiligungsgesellschaften erfüllen.
Der Rat kann daher auch nicht beurteilen, ob bei Abweichungen von Ratsbeschlüssen eine Gefährdung des Unternehmenswohls nachvollziehbar dargestellt wurde.
1 Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf, S. 21
DIE LINKE Ratsfraktion fragt an:
- Welche Konsequenzen folgen für vom Rat bestellte Vertreter:innen der Stadt in Aufsichtsgremien städtischer Beteiligungsgesellschaften, wenn sie gegen den Düsseldorfer Public Corporate Governance Codex bzw. die Beteiligungsrichtlinien verstoßen?
- Wie wird nachgehalten, ob städtische Vertreter:innen in Aufsichtsgremien von Beteiligungsgesellschaften die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse berücksichtigen und – wo § 108 Absatz 5 Nummer 2 GO NRW anwendbar ist – den Weisungen des Rates folgen, wie es der Düsseldorfer Public Corporate Governance Codex bzw. die Beteiligungsrichtlinien vorsehen?
- Wie wird bei Verstößen die Begründung der jeweiligen städtischen Vertreter:innen (beispielsweise “Gefährdung des Unternehmenswohls”) geprüft?
Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla Anja Vorspel
Antwort der Verwaltung durch Stadtkämmerin Schneider:
Antwort zu Frage 1:
Die Konsequenzen im Falle eines Verstoßes gegen den Düsseldorfer Public Corporate Governance Kodex (Düsseldorfer Kodex) bzw. die Beteiligungsrichtlinien sind abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. In entsprechend erheblichen Fällen kommen als denkbare Sanktionen die Abberufung als städtisches Aufsichtsratsmitglied sowie die Prüfung zivilrechtlicher(z. B. Schadenersatzpflicht) und/oder strafrechtlicher Konsequenzen in Betracht.
Antwort zu Frage 2:
Der Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Kodex) sieht ausdrücklich vor, dass sich die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter in den Aufsichtsräten aktiv für die Umsetzung des Düsseldorfer Kodex in den kommunalen Beteiligungsunternehmen einsetzen sollen. Zugleich sind sie für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich. Insofern wird deutlich, dass es primär den Mandatsträgern selbst obliegt, die Beschlüsse sowie die Weisungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu befolgen.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrates einer mehrheitlich städtischen Beteiligungsgesellschaft erklären ferner im Rahmen der jährlichen „Entsprechenserklärung“, dass den Bestimmungen des Düsseldorfer Kodex in der aktuell gültigen Fassung im Wesentlichen entsprochen wurde. Darüber hinaus erfolgt eine enge Begleitung der Beschlussfassungen in den Aufsichtsgremien im Rahmen der Mandatsbetreuung durch das Beteiligungsmanagement der LHD. Diese beinhaltet unter anderem eine kritische Durchsicht und Kommentierung der Tagesordnungspunkte sowie die Durchsicht der entsprechenden Sitzungsprotokolle.
Antwort zu Frage 3:
Die Prüfung der Begründung der jeweiligen städtischen Vertreter:innen im Falle von Verstößen erfolgt einzelfallbezogen.