Repressionsmassnahmen durch den OSD

Ausschuss für Ordnung und Verkehr
Ordnungs- und Verkehrsausschuss

Anfrage der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Ordnung und Verkehr am 14.01.2009:

Die Begründungen des Ordnungs- und Servicedienstes für verteilte Bußgelder sind auch nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf mehr als unzureichend. So hat z. B. das Amtsgericht Düsseldorf am 27. Juli 2007 ein Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt - 301 OWi 30 Js 4658/07 (186/07). In diesem Fall hatte der OSD ein Bußgeld mitfolgender Begründung verhängt: „Sie wurden am genannten Ort und zur genannten Zeit dabei angetroffen, wie Sie in der Öffentlichkeit in störender Form lagerten. Auf Strassen und Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen.“

Das Gericht führte in seiner Begründung der Einstellung u. a. aus: „Vorliegend schweigt sich der Bußgeldbescheid darüber aus, aufgrund welcher konkreter Umstände das „Lagern“ des Betroffenen zur Behinderung oder Belästigung anderer (Anwohner?, Passanten?, Fahrzeugverkehr?) hätte geeignet sein können. Das ergibt sich noch nicht einmal aus der Anzeige der Kontrollpersonen. Dort heißt es lediglich, dass der Betroffene „immer wiederkehrend diese Örtlichkeit“ aufsuche, „um dort seinen Tagesaufenthalt zu bestreiten und sich mit anderen Personen dort zu treffen“. Das aber ist für sich allein kein zu Behinderung oder Belästigung anderer geeignetes Verhalten, sondern liegt im Rahmen der allgemein zulässigen Benutzung öffentlichen Straßenraumes.“ Dies ist ein Beispiel dafür, dass nicht die betroffenen Personen sondern der OSD mit seinem Vorgehen gegen Recht und Gesetz verstößt.

§ 6 Nr. 2, 3 und 6 untersagen das Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern), Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern), das Lärmen.

Diese Regelungen - bundesgesetzlich sind sie bereits mehr als umfassend geregelt, werden hier jedoch durch die Rechtsprechung laufend konkretisiert - sind sehr generell gefasst und lassen daher einen weiten Interpretationsspielraum zu. § 6 ist Teil einer perfiden Repressionsstrategie gegen Menschen, deren Anwesenheit von der Stadt nicht gewünscht ist. Er wird dazu genutzt Menschen von öffentlichen Plätzen zu vertreiben, weil sie dem gesellschaftlichen Leitbild nicht entsprechen und gehört nach Auffassung der LINKSFRAKTION endgültig abgeschafft. Da hierzu die notwendigen Mehrheiten allerdings (noch) nicht verfügbar sind fragen wir im Interesse der Rechtssicherheit der Betroffenen an:

1.Wie grenzt die Verwaltung die in der Düsseldorfer Straßensatzung genannten Tatbestände des § 6 Nr. 2, 3 und 6 von „ordnungsrechtlich unbedenklichem" Verhalten ab?

2.Wurden die Mitarbeiter des OSD explizit auf diese Abgrenzungen hingewiesen und haben sie diese auch schriftlich erhalten?

3.Wurde diese Abgrenzung veröffentlicht? Wenn nein, sieht die Verwaltung Probleme darin, dass die EinwohnerInnen Düsseldorfs diese Abgrenzung nicht kennen?

Mit freundlichen Grüßen

Georg Blanchard        Jasper Prigge        Lutz Pfundner