Tempo 30- Zonen in Düsseldorf und erfolgte Umstellung der Ampelschaltung

Ordnungs- und Verkehrsausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des OVA am 27.04.2022 (OVA/049/2022):

Tempo-30-Zonen sind nach § 45 Absatz 1 c der Straßenverkehrsordnung‚ insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf“ vorgesehen.

Seit 2020 ist es nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zugelassen, Tempo 30 im Zuge von Ortsdurchfahrten auf Bundesstraßen anzuordnen.

Voraussetzungen dafür sind eine besondere Gefahrenlage gemäß § 45 Absatz 9 StVO oder gravierender Verkehrslärm, der die Richtwerte nach den bundeseinheitlichen „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschreitet.

Darüber hinaus ist es möglich, Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Altenheime, etc.) auch auf Hauptverkehrs- und Vorfahrtstraßen anzuordnen, wenn die jeweilige Einrichtung u. a. über einen direkten Zugang zur betreffenden Straße verfügt. In Düsseldorf ist dies der Fall auf der B8 Schumann/Heerstraße nach der Rechtsgrundlage § 45 Abs. 9 StVO (Tempo 30 vor Grundschulen).

In der Regel werden in Düsseldorf in den jeweiligen Bezirksvertretungen Tempo-30-Zonen diskutiert, abgelehnt oder genehmigt. Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss befasst sich eher mit dem gesamtstädtischen Umgang mit Tempo-30-Zonen, so auch am 25.08.2021. Eine Übersichtskarte über den aktuellen Stand gibt es nicht.

Auch wurde festgestellt, dass nach der Einführung von Tempo-30-Zonen Ampelschaltungen der neuen Geschwindigkeit angepasst werden müssen. Dies ist aber an einigen Stellen nicht erfolgt. Das führt zu längeren Wartezeiten für Taxis und den ÖPNV an Ampeln und behindert den Verkehrsfluss.

Deshalb fragt DIE LINKE Ratsfraktion an:

  1. Wie viele Anträge zur Ausweisung von Tempo-30-Zonen wurden in den letzten fünf Jahren erstellt und wie viele davon wurden genehmigt, sowie umgesetzt? Bitte Anzahl der Anträge je Bezirksvertretung und Jahr aufführen.
     
  2. Wie viele Tempo-30-Zonen gibt es insgesamt in Düsseldorf? (Aufgeschlüsselt nach Bezirksvertretungen)
     
  3. Wie viele und welche Ampelschaltungen wurden bisher aufgrund der Geschwindigkeitsanpassung angepasst und wie viele Ampelschaltungen sind mit Angabe von Gründen noch nicht angepasst worden?

Mit freundlichen Grüßen
Anja Vorspel                      Sigrid Lehmann                                Sirin Datli


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Kral:

Antwort zu Frage 1:
Eine Tempo-30-Zone wird durch Verkehrszeichen 274.1 angeordnet. Beschlüsse zur Ausweisung von Tempo-30-Zonen sind in den letzten fünf Jahren nicht erfolgt.

Die Anzahl von Anträgen in Bezug auf eine Streckenreduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, Verkehrszeichen 274-30, wurde bislang nicht gesondert erfasst, kann aber, wenn vom OVA gewünscht, ermittelt und den Fraktionen mitgeteilt werden. Die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit von Tempo 30 im Stadtgebiet ist im § 45 der Straßenverkehrsordnung abschließend geregelt. Jeder Antrag erfordert eine Einzelfallprüfung. Im Rahmen der Umsetzung ist zu entscheiden, ob eine zeitlich begrenzte bzw. streckenbezogene, straßenbezogene oder flächenhafte verkehrsrechtliche Anordnung von Tempo 30 zulässig ist.

Antwort zu Frage 2:
Eine Anzahl kann von der Verwaltung nicht genannt werden. Alle auf Basis der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) definierten Wohnstraßen im Stadtgebiet befinden sich in einer der bestehenden Tempo-30-Zonen. Sämtliche städtebaulichen Vorhaben mit Wohnbebauung beinhalten eine weitgehende Berücksichtigung von Tempo-30-Regelungen bereits in der Planungsphase.

Antwort zu Frage 3:
Die verkehrsrechtliche Anordnung von Tempo-30-Zonen mit Verkehrszeichen 274.1 darf nach § 45 1c der Straßenverkehrsordnung nur Straßen ohne mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen und Einmündungen umfassen.

Die Minimierung eines Fahrzeitverlusts des Linienverkehrs ist ein wesentliches Abwägungskriterium bei der verkehrsrechtlichen Anordnung von Tempo 30 im Stadtgebiet. Die Notwendigkeit einer Anpassung von Lichtsignalanlagen im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung von Verkehrszeichen 274-30 ergibt sich maßgeblich bei einer koordinierten Schaltung über mehrerer Kreuzungen hinweg und erfolgt nach Einzelfallprüfung. Bei allen Lichtsignalanlagen werden im Rahmen der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gelbzeiten aufgrund geänderter Räumzeiten kurzfristig angepasst.