Umsetzung des Onlinezugangsgesetz (OZG)

Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation am 18. August 2022 (ADIG/022/2022):

Bis spätestens Ende 2022 sollte das Onlinezugangsgesetz (OZG) bundesweit umgesetzt sein. Das Gesetz, dass im August 2017 vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet Bund, Länder und Kommunen ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Damit soll der Zugang für Bürger*innen und Unternehmen zu Verwaltungsleistungen sowie die Kommunikation zu den Ämtern und Behörden erleichtert und verbessert werden. Insgesamt sollen mit dem Vollzug des OZG viele Behördengänge digital zu erledigen sein. Deutschland hängt mit der Digitalisierung in Europa weit hinter dem Durchschnitt.

Über 6.000 Verwaltungsleistungen, zusammengefasst in 575 OZG-Leistungsbündeln, müssen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene bis Ende 2022 digitalisiert werden. Für etwa 115 der 575 Leistungsbündel ist der Bund sowohl für Regelung als auch Vollzug zuständig. Bei etwa 90 Leistungen liegt sowohl die Regelungs- als auch die Vollzugskompetenz bei Ländern und Kommunen. Beim größten Teil der Leistungen (370) liegt die Regelungskompetenz beim Bund, der Vollzug aber bei den Ländern und Kommunen.

Schon Anfang des Jahres 2022 wurde deutlich, dass die vollständige Umsetzung bis Ende 2022 nicht gelingen wird. Die OZG-Leistungen wurden nun in vier Prioritätsstufen unterteilt. Der Bundesrechnungshof bezweifelt sogar die vom Bund veröffentlichte Zahl der umgesetzten Verwaltungsleistungen. Nach einem Bericht von Spiegel-Online (05.04.2022) hängen aber auch Länder und Kommunen weit hinter dem Zeitplan.

Laut der offiziellen Seite des Bundes zum OZG (https://dashboard.ozg-umsetzung.de/) sind in Düsseldorf von 575 OZG-Leistungsbündeln erst 142 OZG-Leistungen online verfügbar, davon 80 Bundesweite, 9 Landesweite und 53 Kreisweit (Abruf 25. Juli 2022).

DIE LINKE Ratsfraktion fragt an:

  1. Wie viele OZG-Leistungen müssen von der Stadt alleine, mit dem Land, mit dem Bund umgesetzt werden und wie viele sind aktuell umgesetzt? (Bitte in einer Aufstellung darstellen und unterteilt in den unterschiedlichen Prioritätsstufen)
     
  2. Wie sieht der weitere Fahrplan für die Umsetzung aller OZG-Leistungen aus?
     
  3. Bis wann wird von der Verwaltung erwartet, dass alle OZG-Leistungen digital zur Verfügung stehen?

Mit freundlichen Grüßen
Chris Demmer             Marcel Kiefer              Philip Magnus


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Dr. Rauterkus

Antwort zu Frage 1:
Die 575 Leistungsbündel des OZG-Katalogs sind zunächst hinsichtlich ihrer Regelungs- und Vollzugskompetenz in Bundes-, Landes- und kommunale Zuständigkeit zu differenzieren. So betrifft nur ein Teil der Gesamtleistungen die Kommunalverwaltung.

Auch innerhalb der Kommunalverwaltungen sind weitere Unterscheidungen vorzunehmen, etwa aufgrund der verschiedenen Größenklassen und Kreisangehörigkeit der Städte und Gemeinden. Zuletzt sind für jede Stadt die individuellen Begebenheiten wie beispielsweise Auslagerungen von Leistungen oder besondere Vertragssituationen zu beachten.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Landeshauptstadt Düsseldorf für etwa ein Drittel der 575 Gesamtleistungen verantwortlich. Etwa zwei Drittel dieser Leistungen ist den Prioritätsstufen 1 und 2 zuzuordnen. Ein Drittel entfällt auf die Prioritätsstufen 3 und 4.

Das OZG sieht die Verpflichtung vor, dass die Dienstleistungen der Verwaltung elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden. Wann diese Vorgabe für jede Leistung als erfüllt gilt , ist von den individuellen Leistungsstrukturen abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die formalen Anforderungen des OZG werden in der Regel bereits erfüllt, wenn ein Online-Angebot von Informationen zu der Dienstleistung sowie ein PDF-Antrag online verfügbar sind. Nach dieser Betrachtung ist die OZG-Umsetzung in Düsseldorf durch das Digitale Amt / Serviceportal sowie die weiteren Internetseiten der Landeshauptstadt Düsseldorf bereits weit fortgeschritten. Über diese Vorgabe hinaus strebt die Verwaltung bei den OZG-Leistungen einen möglichst hohen Reifegrad an.

Antwort zu Frage 2:
Die erste Säule zur OZG -Umsetzung in Düsseldorf ist die Nachnutzung von Online-Diensten nach dem Einer-für-alle-Prinzip (EfA-Prinzip). Dieses Prinzip sieht vor, dass bestimmte Bundesländer für ein begrenztes Themenfeld die entsprechenden Online-Dienste entwickeln und anschließend den weiteren Bundesländern zur Nachnutzung zur Verfügung stellen. Es ist aktuell festzustellen, dass von den Ländern zunehmend Online-Dienste bereitgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Landeshauptstadt Düsseldorf künftig in erhöhtem Maße von dem EfA-Prinzip profitieren kann. Die vertraglichen Rahmenbedingungen hierfür sind bereits geschaffen.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, in einer zweiten Säule, bestimmte Leistungen eigenständig im Sinne des OZG umzusetzen. Diese Option ist vorwiegend für Dienstleistungen, die nicht unter das EfA-Prinzip fallen (beispielsweise den Düsselpass), vorgesehen.

Antwort zu Frage 3:
Die Umsetzung ist zeitlich, technisch und inhaltlich maßgeblich von den Entwicklungsprozessen der jeweils zuständigen Länder sowie des Bundes abhängig. Diese sind für die Kommunalverwaltung kaum beeinflussbar. In Anbetracht des bereits weit fortgeschrittenen OZG-Erfüllungsgrades in Düsseldorf wird jedoch eine zeitnahe Realisierung der noch ausstehenden Verwaltungsleistungen erwartet.