Unterbringung wohnungsloser EU-MigrantInnen

Ausschuss für Gesundheit und Soziales
Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 14.01.2015:  Vertreterinnen und Vertreter des „Initiativkreises Armut“ und des „Bündnis' für bezahlbaren Wohnraum“ schickten Ende vergangenen Jahres einen offenen Brief an den Oberbürgermeister und die Fraktionen des Rates. In dem Brief wurden verschiedene sozialpolitische Themenfelder, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht, aufgeführt. Neben einer Reihe von Problemen wird hierbei unter anderem die Unterbringung wohnungsloser Menschen aus der EU angesprochen. 

Hierzu heißt es: „wohnungslose EU-MigrantInnen und/oder Menschen mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU werden in den vorhandenen Notschlafstellen abgewiesen, da sie als ‚TouristInnen’ geführt werden. Lediglich der sog. ‚Winternotfall’, der bei Außentemperaturen von 0 Grad Celsius am Tage zum Tragen kommt, bietet diesen Menschen die Möglichkeit einer geschützten Übernachtung.“ 

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Ist es zutreffend, das wohnungslose EU-MigrantInnen und/oder Menschen mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU an den Notschlafstellen abgewiesen werden und falls ja, auf welcher juristischen Grundlage geschieht dies?

  2. Aufgrund welcher Kriterien wird über eine Aufnahme in den Notschlafstellen entschieden, wie genau erfolgt die Prüfung dieser und wie viele Personen wurden in den vergangenen fünf Jahren aus welchen Gründen abgewiesen? 

  3. Wie ist der sog. „Winternotfall“ in Düsseldorf genau ausgestaltet (bitte inklusive juristischer Grundlagen)?

Freundliche Grüße  

 

Angelika Kraft-Dlangamandla             Cornelia Schlemper              Adrian Müller-Gehl   
 

Antwort der Verwaltung am 14.01.2015:

zu Frage 1: Es ist nicht zutreffend, dass die genannten Personen an den Notschlafstellen abgewiesen werden.

zu Frage 2: Die Stadt Düsseldorf unterhält im Rahmen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage des §1 und §14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) drei Notschlafstellen für obdachlose Frauen und Männer. Die Notschlafstelle für Frauen wird durch die Diakonie in Düsseldorf, die Notschlafstelle für Männer von der Ordensgemeinschaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus, Sozialwerke e.V., jeweils im Auftrag der Stadt Düsseldorf, betrieben.

Die Aufnahme in Notschlafstellen erfolgt im Rahmen der Gefahrenabwehr auf den Grundlagen des Ordnungsbehördengesetzes. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht ein Unterbringungsanspruch bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit, sofern Selbsthilfemöglichkeiten und Selbsthilfekräfte nicht ausreichen, diese mit eigenen Mitteln zu verhindern oder zu beenden.

Eine erste summarische Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen findet bei Aufnahme außerhalb der Dienstzeiten der Fachstelle für Wohnungsnotfälle durch die mit dem Betrieb der Notschlafstellen beauftragten Träger statt. Die Träger sind angehalten, in Zweifelsfällen zunächst eine positive Aufnahmeentscheidung zu treffen, um einen möglichen Schaden von der Person abzuwenden. Eine abschließende Entscheidung zum Verbleib in der Notschlafstelle trifft die Fachstelle.

Die Betroffenen sind zur Mithilfe verpflichtet, um ihre Situation durch eigene Kraft zu beheben. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliche Unterbringung besteht nur, soweit und solange von Obdachlosigkeit betroffene Menschen die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben können. Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang.

Ein Anspruch auf Unterbringung in einer Notschlafstelle besteht daher nicht, wenn eine Wohnung bzw. eine Wohnmöglichkeit innerhalb oder außerhalb von Düsseldorf besteht. In diesen Fällen wird eine Rückführung an den Herkunftsort angeboten oder andere Selbsthilfemöglichkeiten generiert (z.B. Anmietung eines Hotelzimmers bei eigenem Einkommen und Vermögen). Bei Ausländern ist eine Rückführung auf der Grundlage des §23 Absatz 4 SGB XII möglich. Sollte eine Rückführung nicht am Vorsprachetag möglich sein, wird die Übernachtung in einer Notschlafstellwe bis zur möglichen Rückführung angeboten.

Die Entscheidung eines Einzelnen, trotz vorhandener Wohnmöglichkeit an einem anderen Ort, die Hilfe bei der Rückführung abzulehnen oder bei der Ablehnung von vorhandenen Selbsthilfemöglichkeiten, wird als Entscheidung zur freiwilligen Obdachlosigkeit gewertet und kann zur Nichtaufnahme oder Beendigung der vorübergehenden Aufnahme führen.

Nichterwerbstätige EU-Bürger und /oder Menschen mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU (§4 ff Freizügigkeitsgesetz) genießen innerhalb der EU Freizügigkeit, soweit sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Bei diesen Fällen wird in der Vorsprache zunächst davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit zur Selbsthilfe aufgrund der vorhandenen Existenzmittel gegeben ist. Wenn jedoch aufgrund der persönlichen Situation und/oder der Witterung eine Gefahrensituation für den Einzelnen entstanden ist, ist dieser durch das Angebot der Rückführung und eine bis dahin gehende Aufnahme abzuhelfen.

Es liegen allgemeine Vorsprachezahlen für die Jahre 2013 und 2014 vor. Diese beinhalten keine Differenzierung nach dem ausländerrechtlichen Status.

Im Jahr 2013 wurden 1381 Vorsprachen (inklusive Mehrfachnennungen bei wiederholter Vorsprache) gezählt. Bei 876 Vorsprachen wurde die örtliche und sachliche Zuständigkeit anerkannt. Bei 506 Vorsprachen konnte diese nicht anerkannt werden, gleichwohl wurden von diesen 315 Personen aufgenommen. Letztlich wurden 191 Aufnahmen aufgrund nicht vorhandener Obdachlosigkeit oder ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten abgelehnt.

Im Jahr 2014 erfolgten bis 30.11.2014 1510 Vorsprachen, bei 997 Vorsprachen bestand eine sachliche und örtliche Zuständigkeit. Bei 513 Vorsprachen ohne sachliche und örtliche Zuständigkeit erfolgte im Rahmen der Gefahrenabwehr trotzdem in 251 Fällen eine Aufnahme. Bei 246 Vorsprachen wurde eine Aufnahme wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt.

zu Frage 3: Ermessensspielräume in Fällen, in denen Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber nicht genutzt werden, bestehen bei gesundheitsgefährdenden Temperaturen nicht. Daher wird in dieser Zeit jeder vorsprechende Mensch zunächst aufgenommen. Vermehrte Vorsprachen und Aufnahmen von migrationsbedingten Obdachlosen, enges Ausschöpfen des Ermessensspielraumes sowie die Streetworkaktivitäten zur Vermeidung des Nächtigens auf der Straße im Winter führten in den letzten Jahren dazu, dass das Amt für soziale Sicherung zusätzliche Platzkapazitäten, über die drei klassischen Notschlafstellen hinaus, getrennt für Frauen und Männer, zur Verfügung stellen mußte.

Darüber hinaus stellt die Stadt Düsseldorf in Zusammenarbeit mit der Ordensgemeinschaft auf freiwilliger Basis im Rahmen der Winternothilfe bei gesundheitsgefährdenden Temperaturen ein zusätzliches Unterbringungsangebot an der Prinz-Georg-Straße zur Verfügung. Dieses Angebot kann vorbehaltlos ohne Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch von Personen genutzt werden, die die Notschlafstellen nicht aufsuchen oder keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen machen wollen.