Auswirkungen der Novelle des Denkmalschutzgesetzes auf die Untere Denkmalbehörde

Kulturausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Kulturausschusses am 02.09.2021 (KUA/132/2021):

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat im vergangenen Jahr eine Neufassung des Denkmalschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen initiiert. Der Entwurf zur Novellierung vom 03.03.2021 mit einigen umfassenden Änderungen der gesetzlichen Vorschriften liegt nun vor. Die Novelle erweitert die Befugnisse der Unteren Denkmalbehörden in den Kommunen und schwächt die Fachämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL).

Vorgesehen ist, dass einzig die Untere Denkmalbehörde die Entscheidung über die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalschutzliste und über Veränderungen am Baudenkmal vornehmen könnte. Die Fachämter der Landschaftsverbände sollen nur noch angehört werden. Aktuell beraten die Fachämter von LVR und LWL die Unteren Denkmalbehörden in den Kommunen, da diese oft unterbesetzt und nicht in allen Fragen spezialisiert genug sind. Ebenfalls können die Fachämter die Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalschutzliste beantragen.

Kritiker:innen sehen in der Novelle eine Handreichung in Richtung der Immobilienwirtschaft. So wird in der Novelle erwähnt, dass man im Entscheidungsprozess um die Denkmalwürdigkeit neben anderen Belangen künftig auch den Wohnungsbau miteinbeziehen wird. Besonders Nachkriegsbauten sind damit gemeint, da sie immer öfter als Denkmäler anerkannt werden und somit Bauprojekte von Wohnungskonzernen verlangsamen oder sprengen.

In Düsseldorf ist die Untere Denkmalbehörde aktuell mit neun Mitarbeiter:innen für die derzeit zehn Denkmalbereiche und über 1.800 Bau- und Bodendenkmäler im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig. Anfragen aus anderen Kommunen zeigen, dass Weiterbildungen und zusätzliche Stellen notwendig sein werden, falls die Gesetzesnovelle vom Landtag beschlossen werden sollte.

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie viele Anträge auf Aufnahme in die Denkmalliste wurden von der Unteren Denkmalbehörde in Prozenten und absoluten Zahlen seit 2000 in Düsseldorf gestellt und positiv entschieden? (aufgeschlüsselt in Prozent und absoluten Zahlen)
     
  2. Wie lange ist die Verfahrensdauer von Beginn der Antragstellung durchschnittlich? (seit dem Jahr 2000)
     
  3. Plant die Verwaltung, weitere Stellen zu schaffen, sollte das neue Denkmalschutzgesetz so, wie von der Landesregierung geplant, umgesetzt werden? Falls ja, wie viele neue Stellen werden schätzungsweise benötigt?

Mit freundlichen Grüßen
Peter- Ulrich Peters                     Sophie Würdemann                      Michael Driesch


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zuschke:

Antwort zu Frage 1:
Denkmalwertprüfungen und Eintragungen in die Denkmalliste erfolgen auf Antrag des Eigentümers, des Landschaftsverbandes oder von Amts wegen. Ein weiterer Anlass, den Denkmalwert von Objekten zu prüfen, sind Anfragen aus der Politik oder Stadtgesellschaft sowie geplante Abbrüche. Seit dem Jahr 2000 hat die Untere Denkmalbehörde rund 220 Eintragungen in die Denkmalliste vorgenommen. Eine Statistik über die Fälle, bei denen die Denkmalwertprüfung negativ ausfielen, wird nicht geführt.

Antwort zu Frage 2:
Die von der Unteren Denkmalbehörde im Einsatz befindliche Fachsoftware wird erstseit dem Jahr 2010 genutzt, so dass statistische Auswertungen, die über diesen Zeitraum hinausreichen, nicht möglich sind.

Ferner wird die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Denkmalwertprüfungen und Eintragungen in die Denkmalliste als wenig aussagekräftig angesehen. Hierfür gibt es zwei wesentliche Gründe:
Der Aufwand für Denkmalwertprüfung hängt maßgeblich von der Komplexität des zu untersuchenden Objektes ab. Während die Denkmalwertprüfung z.B. von einem Wegekreuz nur wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte, können Bewertungen von großen Industrieanlagen einige Monate in Anspruch nehmen.

Ein weiterer Grund, der die Aussagekraft von durchschnittlichen Bearbeitungsdauern schwächt, ist der Umstand, dass gegen zahlreiche Unterschutzstellungen Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird. In diesen Fällen endet das Eintragungsverfahren erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes.

Antwort zu Frage 3:
Sollte das neue Denkmalschutzgesetz in der geplanten Fassung Rechtskraft erlangen, wären zunächst die Workflow-Prozesse der Unteren Denkmalbehörde anzupassen und auf dieser Basis Kennzahlen zum Personalbedarf und zur fachlichen Qualifikation zu ermitteln.