Bewirtschaftung von Schulmitteln für Klassenfahrten

Schulausschuss
Schulausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des Schulausschusses am 26.04.2022 (SCHUA/039/2022):

Während der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schutzmaßnahmen hat sich der Schulalltag verändert. Die Schule als Lernort und sozialer Raum ist zunächst weggefallen. Umso wichtiger ist es nun, altersgerechte Erlebnisse zu ermöglichen und das soziale Miteinander zu fördern. Laut dem Ministerium für Schule und Bildung NRW können Schulen im Schuljahr 2021/2022 in eigener Verantwortung über Schulfahrten im In-und Ausland entscheiden, die landesrechtlichen Vorgaben der Corona- Betreuungsverordnung sind dabei zu beachten.

Klassenfahrten sind der Rahmen, um die sozialen Kompetenzen in der Klasse zu stärken. So bekommen Schüler:innen und Lehrkräfte die Möglichkeit, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern.

Daher sollte der Schulträger prüfen, ob und in welcher Weise er rechtliche Anpassungen bei seinen Schulgirokonten vornehmen will, um der geänderten Rechtslage des § 95 SchulG NRW durch das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 29.05.2020 Rechnung zu tragen.

Nach der bisherigen Rechtslage durfte das Schulgirokonto nicht für die Verwaltung treuhänderischer Gelder für Klassenfahrten genutzt werden. Dieses wurde durch die o.a. Novelle vom 29.05.2020 geändert, indem § 95 Abs. 3 SchulG NRW ein 3. Satz hinzugefügt wurde. Gemäß diesem §95 Abs.3. S.3 SchulG NRW können mit Zustimmung des Schulträgers diese Konten auch für dieSeite 2 Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden.

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Beabsichtigt die Verwaltung, ihre Schulgirokonten gemäß §95 Abs.3 S.3 SchulGNRW anzupassen, um die treuhänderischen Gelder für Schulfahrten zu ermöglichen?
     
  2. Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung der erleichterten Mittelbewirtschaftung sind bereits unternommen worden?
     
  3. Ab wann und in welcher Weise soll die Einzahlung treuhänderischer Elterngelder für Klassenfahrten auf die Schulgirokonten erfolgen?

Freundliche Grüße
Georg Blanchard                            Tanja Bernhard                                         Rene Engels


Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Hintzsche

Antwort zu Frage 1:
Eine Anpassung der Konten bzw. des Kontoführungsprogramms der Schulgirokonten ist durch den Schulträger nicht nötig. Für die Mittelbewirtschaftung von treuhänderischen Geldern oder „Eigenen Einnahmen“ der Schulen kann das Programm durch die Schulen selbst individuell angepasst werden. Der Schulträger leistet bei Bedarf Hilfestellung in der Umsetzung.

Antwort zu Frage 2:
Die Schulgirokonten der Landeshauptstadt Düsseldorf konnten bereits vor der letzten Änderung des § 95 Abs. 3 Satz 3 zur Mittelbewirtschaftung von „Eigenen Einnahmen“ und Treuhänderischen Geldern genutzt werden. Der Nutzung der Schulgirokonten für diese Zwecke liegt in der Regel eine individuelle Entscheidung der Schulleitung zugrunde. Nicht selten ist dieser Entscheidung eine vorherige Beratung durch die Innenrevision des Amtes für Schule und Bildung vorausgegangen.

Antwort zu Frage 3:
Die Abwicklung treuhänderischer Elterngelder über die Schulgirokonten ist mit Zustimmung der Schulleitung jederzeit möglich.

Schulgirokonten sind allerdings dezentrale Konten der Stadtkasse der Landeshauptstadt Düsseldorf. Dies bedeutet, dass alle dort bewirtschaftete Gelder den geltenden städtischen Vorschriften zur Mittelbewirtschaftung unterliegen – also auch die treuhänderisch zu verwalteten Elterngelder. Damit sind nicht nur bei den Einzahlungen der Eltern, sondern auch bei den damit zusammenhängenden Auszahlungen die buchhalterischen Grundsätze und Vorschriften einzuhalten.