Jugendschutz und Jugendmedienschutz sollen feste Bestandteile bei den Kriterien für die Vergabe von städtischen Räumen an Dritte sein

Jugendhilfeaussschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.01.2020:
Die Überlassung städtischer Räumlichkeiten basiert auf § 8 Gemeindeordnung NRW. Am 07.03.2019 hat der Rat der Stadt Düsseldorf die Verwaltung und alle städtischen Einrichtungen und Beteiligungsgesellschaften beauftragt, verbindliche Kriterien für die Vergabe von städtischen Räumen an Dritte aufzustellen.

Wir wollen sicherstellen, dass bei einer Veranstaltung keine Gefährdung für das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Und die Behörde nach §7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Auflagen erlassen, wenn dadurch eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Die LINKE Ratsfraktion fragt an:

  1. Welche Kriterien wurden aufgestellt, um den Jugendschutz einzuhalten?
     
  2. Welche Kriterien wurden festgelegt, um den Jugendschutz bei den Inhalten zu gewähren?
     
  3. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung bei Regelverstößen eines Veranstalters?

Mit freundlichen Grüßen
 

Lukas Reichert                                Jacqueline Kiefer

 

Antwort der Verwaltung am 21.02.2020 (Stadtdirektor Hintzsche)

zu Frage 1: Vom Jugendamt werden Räumlichkeiten in Bürgerhäusern und Jugendfreizeiteinrichtungen an Dritte vergeben. Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Benutzungsordnung regelt, dass in den Jugendfreizeiteinrichtungen Räume nur im Interesse der offenen Kinder- und Jugendarbeit für bestimmte pädagogische und soziale Zwecke vermietet werden dürfen, sofern dies der Jugendförderung und Stadtteilarbeit entspricht.
In den Bürgerhäusern kann gemäß den Benutzungsordnungen eine Nutzung insbesondere dann verweigert werden, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Die Überlassung von Räumen an Dritte erfolgt nur auf Grundlage von Mietverträgen beziehungsweise Überlassungsverträgen. Bestandteil dieser Verträge ist die Verpflichtung der Mieter, Inhalte und Ziele des Angebotes beziehungsweise der Veranstaltung darzulegen.
Vom Schulverwaltungsamt werden Räume in städtischen Schulgebäuden an Dritte vergeben. Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf regelt, dass Schulräume vermietet werden können, sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und Gründe des Jugendschutzes nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes, einer bestimmten Einrichtung eines Schulgebäudes oder eines bestimmten Raumes besteht nicht. Die Vermietung wird durch Mietvertrag geregelt.
Auch im Kulturbereich wird bei Vermietungen städtischer Räume die Einhaltung des Jugendschutzes durch Benutzungsordnungen und Prüfung vor Vertragsabschluss berücksichtigt.
In allen Bereichen erfolgt vor Abschluss eines Vertrages eine entsprechende Prüfung. Nur wenn die Inhalte und Ziele unbedenklich erscheinen, kommt es zum Abschluss eines Vertrages. Gleichzeitig wird die Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes bei Veranstaltungen oder sonstigen Vermietungen beachtet.

zu Frage 2: Wie bereits unter 1 ausgeführt, wird bei Anfragen, die den Grund zu der Annahme geben, dass der Jugendschutz gefährdet ist, vor der Vermietung recherchiert und geprüft, ob eine Gefährdung vorliegen könnte. Sollte dies der Fall sein, findet keine Vermietung statt.

zu Frage 3: Bisher sind noch keine entsprechenden Regelverstöße vorgekommen. Im Falle eines Regelverstoßes würde an die Person oder den Veranstalter nicht mehr vermietet beziehungsweise bei dauerhaften Vermietungen der Mietvertrag fristlos gekündigt. Je nach Schweregrad des Verstoßes würde zudem die Erstattung einer Strafanzeige geprüft.