Keine frauenfeindliche Veranstaltung in städtischen Gebäuden

Gleichstellungsausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 10.September 2019:
Nach 2018 fand zum zweiten Mal im Mai 2019 das Finale von „Germany‘s Next Top Model“ – GNTM  - im ISS DOME statt. Eigentümerin des ISS-Dome ist die Stadt Düsseldorf.

Die Sendung Germany’s Next Top Model steht seit langem in der Kritik, die Kandidatinnen als „Ware“ zu behandeln. Die speziellen Aufgaben, die von den Teilnehmerinnen aus persönlichen Gründen wie Phobien oder Schamgefühl abgelehnt werden, können sich negativ auf die Jurybewertung auswirken. Diese künstlichen Challenges entsprechen einer Prüfungssituation. Das Ergebnis ist die Darstellung eines neuen Sexismus, bei dem sich Frauen angeblich freiwillig unterwerfen. Unter dem Vorwand, die Frauen auf das harte Business vorzubereiten, schaffen die Juroren Raum, die Teilnehmerinnen dauerhaft öffentlich zu demütigen.

Die frauenverachtende Zurschaustellung junger Mädchen manifestiert das Bild der Frau als reines Ausbeutungsobjekt. In der Show werden die Frauen vermessen, vorgeführt und verkauft. Sie werden zu reinen Objekten der Medienlandschaft. Durch die Challenges werden die Grenzen und Bedürfnisse der Frauen nicht respektiert. Die Würde und das Recht auf den eigenen Körper werden genommen und zwar in aller Öffentlichkeit.

Die Sendung hat nachweislich negative Auswirkung auf das Selbstbild junger Frauen. Das Internationale Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI), welches dem Bayrischen Rundfunk untersteht, führte eine repräsentative Befragung unter 1462 Kindern und Jugendlichen durch. Bei Mädchen, die GNTM schauen würden, ist die Einschätzung „zu dick zu sein“ deutlich höher, als bei den  Mädchen, die nie GNTM gesehen haben. Eine zweite Studie wurde gezielt mit Hilfe von Patienten mit Essstörung in therapeutischer Behandlung durchgeführt. Hier bekannten 83% Prozent der Befragten, dass GNTM die Sendung ist, die für sie das Schönheitsideal widerspiegelt. 72% gaben weiterhin an, dass GNTM einen sehr starken Einfluss auf ihre Krankheit gehabt habe.

Das Deutsche Ärzteblatt warnte 2012, dass Germany’s Next Topmodel die Tendenz zu Bulimie oder Magersucht verstärkt. Die Sendung inszeniert ausschließlich körperliche Ausnahmeerscheinungen junger Frauen. Nach einer Studie von Hawkins und anderen von 2004 (The impact of exposure to the thin-ideal media image on women.) entsprechen 99,998 % der Frauen nicht dem Körpermaß eines Fotomodels.

In einer Umfrage des mingle-Trends (Online-Umfrage- Portal) aus dem  Jahr 2010 gaben 78% der Befragten an, in der Modelshow eine Gefahr für junge Mädchen zu sehen. Als es die Sendung noch nicht gab, fanden sich Mädchen im Alter von 16 bis 17 Jahren mit ihrem Aussehen zufrieden. 2012 waren es nur noch 47 Prozent, wovon auch jede dritte ab 13 Jahren schon eine Diät gemacht hat.

Die Finalsendung am 23. Mai im Düsseldorfer ISS DOME verzeichnete insgesamt 2,57 Millionen Zuschauer vor den Fernsehgeräten.

DIE LINKE findet das Format GNTM frauenverachtend und schädlich. Mit der Bereitstellung von Räumlichkeiten für das Format GNTM sendet Düsseldorf eine falsche Botschaft aus der Landeshauptstadt NRW.

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Gibt es Kriterien für die Vergabe von Räumlichkeiten der Stadt Düsseldorf, und wird eine Veranstaltung vorher auf gendergerechte Darstellung von Rollenbildern/ Würde und Jugendfeindlichkeit überprüft? Und wenn nein, warum nicht?
     
  2. Gibt es Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob Veranstaltungen sexistische oder diskriminierende Inhalte transportieren? Und wenn nein, warum nicht?
     
  3. Gibt es mögliche Maßnahmen, Veranstaltungen, die gegen die gendergerechte Darstellung von Rollenbildern/ Würde und Jugendfeindlichkeit verstoßen, nicht in den städtischen Räumen stattfinden zu lassen? Wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen 

Petra Müller-Gehl                   Cornelia Schlemper                          Jaqueline Kiefer

 

Antwort der Verwaltung am 10.09.2019 (Oberbürgermeister Geisel)

Die Beantwortung der Fragen erfolgt seitens des Dezernates für Recht, Ordnung und Wohnen, des Dezernates für Kultur, des Dezernates für Jugend, Schule, Soziales und Sport, der D.Life GmbH & Co. KG und der Düsseldorf Congress GmbH. Die Fragen 1 bis 3 werden jeweils gemeinsam beantwortet.

zu Frage 1 - 3:

Antwort seitens des Dezernates für Recht, Ordnung und Wohnen:
Zu den aufgeworfenen Fragen, insbesondere zu Frage 3, lässt sich Nachfolgendes feststellen:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.03.2019 die Verwaltung und alle städtischen Einrichtungen sowie die Beteiligungsgesellschaften, die Räume an Dritte zur Nutzung überlassen, beauftragt, Kriterien für die Vergabe zu entwickeln. Diese sollen die Gleichbehandlung und Transparenz sicherstellen und gleichzeitig erreichen, dass Räume nicht an Veranstaltende überlassen werden, die rassistische, antisemitische, salafistische, antidemokratische, sexistische, gewaltverherrlichende oder andere menschenfeindliche Inhalte vertreten und verbreiten.
Die Verwaltung erarbeitet auf Basis dieses Beschlusses derzeit ein entsprechendes Gesamtkonzept, an dessen Ende eine rechtssichere Umsetzung der vorgenannten Vorgaben steht. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Komplexität sowie des notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungsverfahrens mit den vermietenden Fachbereichen und auch den Beteiligungsgesellschaften, ist eine Aussage zur voraussichtlichen Zeitschiene verständlicherweise noch nicht möglich.
Die Überlassung städtischer Räumlichkeiten basiert auf § 8 GO NRW.
§ 8 GO NRW – Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.
Inwieweit derzeit die jeweils vermietenden Fachbereiche und städtischen Beteiligungsgesellschaften darüber hinaus eigene zusätzliche Kriterien bzgl. der Einordnung von Veranstaltungen für die Vergabe entwickelt haben, ist hier nicht bekannt.

Antwort seitens des Dezernates für Kultur:
Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen richtet sich nach § 8 GO NRW.
Zusammenfassend gesagt hat der danach berechtigte Personenkreis im Rahmen des geltendes Rechts einen Anspruch auf Zugang, sofern die Kapazitäten nicht erschöpft sind.
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 08.03.2019 beauftragt, Kriterien für die Vergabe städtischer Räume zu entwickeln. Dieser Auftrag wird derzeit bearbeitet.
Innerhalb der Kulturverwaltung bestehen darüber hinaus keine speziellen Vorschriften zur Einordnung von Veranstaltungen als frauenfeindlich oder nicht gendergerecht.

Antwort seitens des Dezernates für Jugend, Schule, Soziales und Sport:
Das Dezernat für Jugend, Schule, Soziales und Sport schließt sich den Ausführungen des Dezernats für Recht, Ordnung und Wohnen und des Dezernats für Kultur an.
Antwort seitens der D.Life GmbH & Co. KG:
Bei Buchungsanfragen von Versammlungsstätten der D.Live erfolgt eine Prüfung, inwiefern eine Durchführung der Veranstaltung gesetzwidrig und somit unzulässig ist. Insofern durch den Gesetzgeber keine Bedenken bestehen, ist eine Vermietung zu erfolgen. Da die Versammlungsstätten der D.Live aufgrund ihrer Größen als ein „monopolistisches“ Angebot zu sehen ist, kann nicht ohne weiteres Veranstaltern der Zugang zu den Versammlungsstätten aus anderen als gesetzlich vorgeschrieben Gründen verwehrt werden, um einer möglichen, einseitig programmatischen Vergabe von Versammlungsflächen entgegenzuwirken. Insofern der Gesetzgeber diskriminierende, jugendfeindliche, sexistische oder andere den freiheitlichen Grundrechten widersprechenden Inhalte einer öffentlichen Darbietung untersagt, so wird seitens D.Live einer Nutzung der Flächen nicht stattgegeben.

Antwort seitens der Düsseldorf Congress GmbH:
Vermietungsanfragen für die Locations der Düsseldorf Congress werden nach einem klaren Prüfschema in Form einer Checkliste bewertet und entsprechend bearbeitet.
Inhalte dieser Checkliste sind u.a.:
- Wer ist Veranstalter / Mieter / verantwortliche Person?
- Was ist Zweck / Ziel / Inhalt / Thema / Zielgruppe der Veranstaltung?
- Gab es diese Veranstaltung bereits in der Vergangenheit?
- Gibt es Besonderheiten im Rahmen der Veranstaltung, die berücksichtigt werden müssen?
Anhand dieser Veranstaltungsinformationen ist es Aufgabe der Sales Manager, zu beurteilen, ob hieraus ein besonderer politischer, religiöser, ethischer oder sonstiger weltanschaulicher und den Grundrechten widersprechender Bezug ersichtlich ist. Sollte dem so sein, nimmt der entsprechende Sales Manager seine Informationspflicht wahr, sodass der Fall über die Abteilungsleitung Sales an die Geschäftsführung weitergegeben wird und ggfs. in Absprache mit dem Aufsichtsrat eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit der Veranstaltungsanfrage trifft.