Keine Sozialwohnungen in Düsseldorf?
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 14.09.2011:
In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 29.06.2011 hat der Planungsdezernent, Dr. Bonin, auf eine Anfrage zum Thema städtebauliche Verträge geantwortet, dass der Bau von mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnungen „nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann“. Weiter führte er aus, dass „nur maximal 30 – 40 Wohneinheiten in einem Neubaugebiet mit Landesmitteln gefördert“ werden.
Im Baugesetzbuch wird im § 9 der Inhalt eines Bebauungsplanes geregelt. Darin heißt es:
„(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
…
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;“
Z. B. wird in München festgelegt, dass bis zu 30 % der neu geschaffenen Wohnbauflächen für Personen mit besonderem Wohnraumversorgungsbedarf verwendet werden. Für ein Neubaugebiet, wie z. B. das Hohenzollerngelände in Flingern, würde das bedeuten, dass dort bis zu 300 Wohnungen im sozial geförderten Wohnungsbau errichtet werden können.
Aufgrund der Aussagen des Planungsdezernenten stellt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf folgende Anfrage:
- Welche Gesetze stehen BauGB § 9 Abs 1, 7. entgegen, so dass der Bau von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden kann?
- In welchem Gesetz, Erlass o. ä. ist geregelt, dass in einem Neubaugebiet maximal 30 – 40 Wohnungen mit Landesmitteln gefördert werden?
In der gleichen Antwort führte Herr Dr. Bonin weiter aus:
„Da der § 11 Abs 2 BauGB festlegt, dass in einem städtebaulichen Vertrag nur die Maßnahmen an einen Investor weitergegeben werden können, die in Umfang und Kostenhöhe angemessen sind, hat der Investor im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen, ob ihm der Bau von Sozialwohnungen zuzumuten ist oder nicht. […] Führt der Nachweis dazu, dass es ihm nicht zuzumuten ist, sozialen Wohnungsbau zu errichten, kann dieser Punkt nicht im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt werden.“
Im § 11 BauGB steht unter Absatz 2: „Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.“
Dort ist nicht geregelt, dass sozialer Wohnungsbau in einen städtebaulichen Vertrag nur aufgenommen werden kann, wenn dem Investor dieses wirtschaftlich zugemutet werden kann. Explizit wird formuliert, dass die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind.
Es ist zu befürchten, dass die Verwaltung die Möglichkeiten eines städtebaulichen Vertrages einseitig zu Gunsten der Investoren interpretiert.
In diesem Zusammenhang stellt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf die Frage:
- Bei wie vielen Wohnungsbauprojekten wurde in den letzten zehn Jahren der Bau von Sozialwohnungen nicht realisiert, weil es dem Investor aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten war und nach welchen Kriterien wurde die mangelnde Zumutbarkeit beurteilt und festgestellt?
Freundliche Grüße
Peter Klein Ben Klar Stephan Ungeheuer