Kettengenehmigungen von Wohnungsleerstand nach Besitzerwechsel

Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des AWM am 30.05.2022 (AWM/023/2022):

Die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf definiert in § 3 (1) 6. einen Wohnungsleerstand ab der Dauer von sechs Monaten als Zweckentfremdung.

Voraussetzung ist die grundsätzliche Vermietbarkeit. Ein längerer Leerstand kann befristet genehmigt werden, wenn Wohnraum modernisiert, saniert oder umgebaut werden soll. Kriterien für die Genehmigung sind laut der Wohnraumschutzsatzung ein realistisches Planungskonzept und die dafür angemessene Zeitdauer.

DIE LINKE Ratsfraktion sieht in dieser Formulierung die Gefahr von “Kettengenehmigungen”, wenn eine leerstehende Wohnung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb eines längeren, genehmigten Zeitraums weiterverkauft wird. Eine Kettengenehmigung würde darin bestehen, dass ein Leerstand im Rahmen des Besitzerwechsels für länger als sechs Monate geduldet oder auf Antrag genehmigt wird.

Jeder neue Besitzer bzw. Besitzerin könnte grundsätzlich einen neuen Antrag auf Genehmigung eines Leerstands stellen, soweit dazu ein Planungskonzept vorgelegt werden kann. Das läge insbesondere nahe, wenn die Umbaumaßnahme vom Vorbesitzer noch nicht begonnen wurde. Aber auch wenn eine Umbaumaßnahme begonnen wurde, könnte es im Verwaltungsermessen liegen, den Wohnungsleerstand über den bisher genehmigten Zeitraum hinaus zu verlängern. Dazu müssten die begonnenen Baumaßnahmen als ungeeignet zur Verwirklichung der neuen Planung angesehen werden.
Kettengenehmigungen von Wohnungsleerstand würden der Leerstandsspekulation Tür und Tor öffnen.

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie viele Genehmigungen für den Leerstand von Wohnraum sind in den Jahren seit Inkrafttreten der ursprünglichen Wohnraumschutzsatzung jeweils nach einem Besitzerwechsel verlängert worden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Verlängerung aus Kulanz oder auf Antrag.)
     
  2. In wie vielen Fällen wurden Wohnungsleerstände infolge mehrfacher Besitzerwechsel mehr als einmal verlängert? (Bitte aufschlüsseln nach Zahl der Verlängerungen, Gesamtdauer des Leerstands, Verlängerung aus Kulanz oder auf Antrag.)
     
  3. Durch welche Änderungen in der Wohnraumschutzsatzung könnten solche Kettengenehmigungen wirksam und rechtssicher verhindert werden, sofern dies nicht im Rahmen der bestehenden Satzung möglich ist?

Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla          Ben Klar            Mbulelo Dlangamandla


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zuschke:

Antwort zu Fragen 1 und 2:
Bisher liegen keine Fälle vor, in denen es zu einer Verlängerung der Genehmigung für den Leerstand von Wohnraum nach einem Besitzerwechsel gekommen ist. Sogenannte Kettengenehmigungen stellen derzeit keine Problemlage dar.

Antwort zu Frage 3:
Bisher gibt es hierzu keine Erfahrungswerte aus der Praxis. Im Rahmen der Regelungen der bestehenden Wohnraumschutzsatzung können Genehmigungen zur Zweckentfremdung befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Hierdurch kann individuell auf wiederkehrende Anträge/Verlängerungen zur Zweckentfremdung durch Leerstand reagiert werden, wenn für ein Objekt eine sogenannte Kettengenehmigung drohen sollte.

Sofern zeitlich befristete Leerstandsgenehmigungen auslaufen, ohne dass der Wohnraum wieder zu Wohnzwecken überlassen wird und keine nachvollziehbaren Gründe für eine Verlängerung der Genehmigung vorgetragen werden, kommt es, aufgrund der fortan ungenehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum, gemäß § 11 Wohnraumschutzsatzung zur Anordnung der Wiederherstellung und Zuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken. Sollten sich die Eigentumsverhältnisse anschließend ändern, so geht die Anordnung grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger über, da es sich um einen sachbezogenen Verwaltungsakt handelt, der an den Zustand des Wohnraums angeknüpft ist. Die Zustandshaftung ist dinglicher Natur und geht mit dem Eigentum über. Die Verhältnismäßigkeit des weiteren Verwaltungshandelns ist stets zu achten.