Korruptionsbekämpfung in Düsseldorf

Haupt- und Finanzausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05. September 2016: Im Mai dieses Jahres berichtete die Rheinische Post unter dem Titel „Düsseldorf hinkt bei Korruptionsbekämpfung hinterher“ über die unzureichenden Maßnahmen der Stadt bei diesem Thema. In dem Artikel heißt es:

„Das Thema Transparenz ist in Düsseldorf eng verknüpft mit der IDR-Affäre. Der damalige Chef der städtischen Tochter Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz (IDR), Heinrich Pröpper, hatte Amtsträger und Politiker mehrerer Parteien mit Annehmlichkeiten bedacht, die von Champagner bis zur Fraktionsparty reichten. Zudem stand die Frage im Raum, wie ein Beratervertrag für den damaligen CDU-Ratsherrn Harald Wachter zu bewerten war.“

Weiter heißt es: „In der Folge hatte es viele Willensbekundungen gegeben, schärfere Regeln und echte Sanktionen einzuführen. Mittlerweile ist deutlich häufiger ein anderer Satz zu hören: ‚Transparenz ist ein mühsames Geschäft‘.“ 

Transparency International kritisiert in dem Artikel unter anderem, dass Veröffentlichungen zu Tätigkeiten der Ratsmitglieder in Aufsichtsräten usw. auf der Internetseite schwer zu finden seien und dass ein erkennbarer Ansprechpartner für alle zum Thema Korruption fehle. Die Stadt hat zwar eine Korruptionsbeauftragte im Rechtsdezernat, ein Kontakt für die Einwohnerinnen und Einwohner ist auf der Internetseite der Stadt jedoch nicht zu entdecken. 

Weiterhin wird die Frage behandelt, wie sich die Ratsleute mit einem Verhaltenskodex selbst verpflichten können. Hierzu heißt es: „In diesem Punkt geht der Blick nach Wuppertal. Dort gibt es seit 2014 einen erweiterten Ehrenkodex und einen Ehrenrat. Darin sitzen auch Vertreter der Gesellschaft, die das besondere Vertrauen der Bevölkerung genießen. Wird dem Ehrenrat ein Fall von Interessenskonflikten oder unzulässiger Einflussnahme bekannt und bestätigt er dies, hat dies nicht zwingend juristische Konsequenzen. Die politische Karriere des Betroffenen gilt dann aber als beendet.“ 

Transparency International hat aufgrund der Notwendigkeit, dass Kommunen einen Verhaltenskodex für ihre Mandatsträger erlassen sollten, das Eckpunktepapier „Verhaltensregeln für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ entworfen. Hierin werden insbesondere die Annahme von Belohnungen, Geschenken und Einladungen eindeutig geregelt. 

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an: 

  1. Ist vorgesehen, die Veröffentlichungen zu Tätigkeiten der Ratsmitglieder auf der städtischen Internetseite leichter auffindbar zu machen und dort einen Kontakt zum Thema Korruption aufzuführen und falls nein, warum nicht?

  1. Wie bewertet die Verwaltung das Eckpunktepapier „Verhaltensregeln für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ und die Möglichkeit einer Umsetzung in Düsseldorf?

  1. Welche konkreten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind in Düsseldorf geplant?

Mit freundlichen Grüßen  

Angelika Kraft-Dlangamandla                         Lutz Pfundner                      Georg Blanchard        

 

Antwort der Verwaltung am 05.09.2016 (Beigeordneter Dr. Keller)

zu Frage 1: Die Neugestaltung der städtischen Internetseite hat bereits zu einer leichteren Auffindbarkeit der Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder gem. § 16 KorruptionsbG NRW geführt. Zum Einen werden dem Nutzer über die Suchfunktion, die direkt auf der Startseite "duesseldorf.de" anwählbar ist, bereits bei der Eingabe der Buchstabenkombination "Korru" verschiedene Begriffe angezeigt (Korruption, Korruptions, KorruptionsbG), die alle direkt zu den Angaben der Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder führen. Zum Anderen wird man über den Pfad "Rathaus online", "Politik und Verwaltungsführung", "Rat der Stadt", "Korruptionsbekämpfungsgesetz" zu den Angaben der Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder gem § 16 KorruptionsbG geführt. Diese Abfolge ist aus Sicht der Verwaltung auch für Außenstehende in ausreichendem Maße nachvollziehbar und ergibt sich bei der Suche nach Angaben von Mandatsträgern zum KorruptionsbG gewissermaßen von selbst.

Eine Hinterlegung der Angaben zu § 16 KorruptionsbG NRW bei der jeweiligen Mandatsträgerin oder dem jeweiligen Mandatsträger im Ratsinformationssystem wäre technisch umsetzbar. Allerdings entscheiden die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Bereich des Ratsinformationssystems, abgesehen von Name und Gremienmitgliedschaften selbst, welche Angaben von Ihnen zur Veröffentlichung im Internet freigegeben werden. So gibt es die Möglichkeit, neben einem Foto auch private Kontaktdaten wie Adresse, Telefon, E-Mailadresse einzupflegen. Aber es gibt auch Mandatsträger, die bewußt auf weitere Angaben zu ihrer Person verzichten. Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass die Angaben, zu denen die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach § 16 KorruptionsbG NRW verpflichtet sind und die darüber hinaus einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, nicht mit den persönlichen Daten im Ratsinformationssystem, über deren Veröffentlichung die Mandatsträger frei entscheiden, vermischt werden sollten. Es ist daher nicht vorgesehen, die Veröffentlichungen zu Tätigkeiten der Ratsmitglieder an anderer Stelle vorzunehmen.

Die Angabe eines Kontaktes zum Thema Korruption bei der Veröffentlichung der Angaben der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gem. § 16 KorruptionsbG ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die schriftliche Auskunftspflicht gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten gem. § 16 KorruptionsG obliegt den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Die Verwaltung ist an dieser Stelle lediglich unterstützend tätig, indem sie die Abfrage der in § 16 KorruptionsbG NRW aufgeführten Daten erstellt und die Veröffentlichung „in geeigneter Form jährlich“ gewährleistet. Seitens der Verwaltung erfolgt keine Prüfung, Kontrolle oder Bewertung der Angaben. Hierzu ist die Verwaltung nach dem KorruptionsbG auch weder verpflichtet noch berechtigt. Insoweit ist die Verwaltung aber auch nicht in der Lage, etwaige Fragen zu den Angaben der Ratsmitglieder zu beantworten.
Eine Kontaktangabe zur Antikorruptionsbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf ist an dieser Stelle ebenfalls nicht geplant. Die Antikorruptionsbeauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständig für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie des Antikorruptionskonzeptes der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Dienstanweisung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten der Landeshauptstadt Düsseldorf, aber nicht für die ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.

zu Frage 2: Die Empfehlungen zu „Verhaltensregeln für kommunale Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger“ aus dem Eckpunktepapier des Transparency International Deutschland e.V. wurden in Düsseldorf bereits weitgehend berücksichtigt.
Soweit Transparency International e.V. auf die zum 01.09.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 108 e StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern hinweist, wurden sämtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Landeshauptstadt Düsseldorf durch ein persönliches Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.01.2015 unter Beifügung des Gesetzestextes auf diese neue gesetzliche Regelung hingewiesen und um Einhaltung gebeten:
„Zum 01.09.2014 wurde der Straftatbestand des § 108 e StGB deutlich erweitert und die Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auch für kommunale Mandatsträger ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 108 e Abs. 3 StGB). Insbesondere im Zusammenhang mit Spenden, anderen Geldwerten Zuwendungen und der Vergabe von Aufträgen ist die Einhaltung der engen gesetzlichen Grenzen von Ihnen als Mandatsträger strikt zu beachten.“
Jede neue Mandatsträgerin bzw. jeder neue Mandatsträger bekommt bei Amtsantritt ebenfalls eine Auflistung der für sie/für ihn relevanten Vorschriften (§§ 30, 31, 32, 43 GO NRW, § 108e StGB) überreicht.

Insoweit ist eine Aufnahme der Strafbarkeit gem. § 108 e StGB in die Verhaltensregeln der Stadt Düsseldorf aus Sicht der Verwaltung entbehrlich, denn Verhaltensregeln dienen – auch nach dem Eckpunktepapier von Transparency International e.V. – dazu, eine Selbstbindung für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu schaffen. Die Verwaltung geht indes davon aus, dass die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sich an Recht und Gesetz gebunden fühlen.
Die Auskunft über persönliche Verhältnisse finden sich – wie im Eckpunktepapier des Transparency International e.V. empfohlen – in den Verhaltensregel für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf wieder.
Darüber hinaus empfiehlt das Eckpunktepapier von Transparency International e.V. die Annahme von Reisen kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch die Kommunalvertretung genehmigen zu lassen. Dies wird für Düsseldorfer Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bereits durch § 5 Abs. 1 Ziff. 6 der Zuständigkeitsordnung geregelt, wonach der Haupt- und Finanzausschuss über Dienstreisen von
Rats- und Ausschussmitgliedern und den daran teilnehmenden Vertreterinnen und Vertretern der Medien und sonstigen Personen entscheidet.
Eine dem Eckpunktepapier von Transparency entsprechende Regelung zum Themenkomplex
„Bewirtungen und Annahme von Geschenken“ enthalten die Verhaltensregel für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht. Es ist zu überlegen, ob es sinnvoll ist diese zu ergänzen.
Des Weiteren ist im Eckpunktepapier von Transparency International e.V. die Regelung eines Verfahrens bei Verletzung von Verhaltensregeln vorgesehen. Die Empfehlung von Transparency International e.V. lautet insoweit bei Anhaltspunkten eines Verstoßes gegen die Verhaltensregeln durch ein Mitglied der Kommunalvertretung zunächst eine Vorprüfung durch den Ältestenrat nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durchzuführen. Über das Ergebnis sei dann die Kommunalvertretung zu unterrichten. Der Ältestenrat kann – nach den Empfehlungen des Transparency International e.V. – von den Mandatsträgerinnen oder Mandatsträgern angerufen werden. Ziff. 7 der Verhaltensregeln der Landeshauptstadt Düsseldorf sieht ein solches Verfahren bereits vor:

„Erhebt ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister den Vorwurf, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen worden ist, so hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den Sachverhalt aufzuklären und die Betroffene/den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat sie/er der Fraktion, der die/der Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Rats- und Ausschussmitgliedern teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, bei Bezirksvertretungsmitgliedern die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Überprüfung dem Rat bzw. der Bezirksvertretung in öffentlicher Sitzung mit.“
Ziff. 7 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf ist dabei so zu auszulegen, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des KorruptionsbG NRW, sondern auch bei einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften der GO NRW oder § 108 e StGB das beschriebene Verfahren einzuleiten ist.

Wie eingangs bereits gesagt, ist die Verwaltung insoweit der Auffassung, dass die Empfehlungen von Transparency International e.V. in Düsseldorf bereits weitgehend Berücksichtigung finden. Sollte der Rat der Stadt allerdings eine Erweiterung der Verhaltensregeln oder den Erlass eines „Ehrenkodex“, wie z.B. in Wuppertal wünschen, ist dies natürlich umsetzbar und möglich, sollte dann aber auch unter Mitwirkung der Ratsmitglieder erarbeitet und nicht von der Verwaltung vorgegeben werden.

zu Frage 3: Das Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW sieht vor, dass alle korruptionsgefährdeten Bereiche zu identifizieren und zu kennzeichnen sind. Im Jahr 2006 wurde erstmalig eine Abfrage durchgeführt, um das Risiko für Korruption zu ermitteln. Diese Schwachstellenanalyse wurde 2011 wiederholt.
Für die in korruptionsgefährdeten Bereichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sieht § 21 des Gesetzes vor, dass sie dort in der Regel nicht länger als 5 Jahre ununterbrochen eingesetzt werden sollen. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind Maßnahmen zur Kompensation zu treffen.
Um einen aktuellen Überblick über die korruptionsgefährdeten Bereiche zu erhalten, werden erneut im dritten und vierten Quartal 2016 die risikogefährdeten Bereiche identifiziert. Im Anschluss daran wird zu entscheiden sein, wie das Thema „Rotation“ für korruptionsgefährdete Beschäftigt umgesetzt werden kann (im Frühjahr 2017).
Weiterhin werden alle Beschäftigten der Landeshauptstadt Düsseldorf in Pflichtseminaren sensibilisiert. Korruptionsgefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in einem 5-Jahres-Turnus unterwiesen. Für Führungskräfte und besonders gefährdete Beschäftigte (z. B. Bauleiter) wurden mit der Personalentwicklung des Hauptamtes eigene Seminare konzipiert. Ein Vertreter des Landeskriminalamtes konnte zudem gewonnen werden, seine Eindrücke und Erfahrungen im Bereich der Korruption im Baubereich in diesen Seminaren zu veranschaulichen und auf die Gefahren hinzuweisen Der Aufbau einer Internetseite zum Thema „Antikorruption“ ist sinnvoll und wird von Seiten der Verwaltung geprüft, ebenso wie die Möglichkeit, dass Bürgerinnen und Bürgern bei Korruptionsverdacht der Antikorruptionsbeauftragten Ihre Bedenken vortragen können.

Im Jahr 2012 wurde die Kanzlei Hogan Lovells International LLP beauftragt, die städtischen Richtlinien auf Aktualität und ihre korruptionsverhindernde Wirkung hin zu überprüfen. Im Ergebnis wurden redaktionelle Optimierungen für die Regelungen des Themas „Annahme von Belohnungen und Geschenken“, eine Zentrierung der Vorschriften im Bereich „Vergabe“ sowie der Erlass einer Dienstanweisung zum Thema „Sponsoring“ empfohlen.

Die Verwaltungskonferenz hat 2012 folgendes entschieden:

  1. Redaktionelle Überarbeitung der untersuchten Regelungen gemäß den Anregungen des Gutachters unter Einschluss des Themas „Annahme von Belohnungen und Geschenken“,

  2. Themenbereich „Vergabe“; Zentrierung der untersuchten Regelungen im Rahmen eines Arbeitskreises,

  3. Themenbereich „Sponsoring“; Weiterentwicklung der Grundsätze zum Umgang mit Sponsoring.


Eine Dienstanweisung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist inzwischen erlassen worden und eine Zentrierung der Vorschriften im Bereich „Vergabe“ erfolgt.
Der Erlass einer Dienstanweisung im Bereich „Sponsoring“ sowie die Bereitstellung eines Sponsoring-Mustervertrages befinden sich noch in der verwaltungsinternen Abstimmung.