Mehr Transparenz der Aufsichtsräte in städtischen Beteiligungsgesellschaften
Antrag der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 19.03.2009:
Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Geschäftsführungen und Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, ein Verfahren für mehr Transparenz der Tätigkeiten und Entscheidungen der Aufsichtsräte zu entwickeln und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dazu sollte gehören:
- Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt wird auf solche Tagesordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzlich bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen unter Einbeziehung des Rates der Stadt geregelt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine solche Regelung auch für die obligatorischen Aufsichtsräte zu überprüfen.
- Die Verwaltung wird beauftragt zu überprüfen, ob sich Aufsichtsratssitzungen wie die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, unter Berücksichtigung des Punktes 1 in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufteilen lassen.
- Der Rat der Stadt wird von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert. Der Rat ist vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte anzuhören. Die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen werden unter Berücksichtigung des Punktes 1 den Ratsmitgliedern offengelegt.
- Die Presse wird unter Berücksichtigung des Punktes 1 über alle Tagesordnungspunkte vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert.
- Wirtschaftspläne der städtischen Beteiligungsgesellschaften werden grundsätzlich offengelegt einschließlich der zugehörigen Stellenpläne und Vergütungs-Besoldungsgruppen.
Begründung:
Wichtige Bereiche der Öffentlichen Daseinsvorsorge und der städtischen Pflichtaufgaben wurden in den vergangenen Jahren in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung geändert, die in der Regel GmbHs sind. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht, das im Wesentlichen die Öffentlichkeit vorsieht, und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts. Die Geschäftspolitik der städtischen Gesellschaften und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind aber für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind.
Durch den Übergang der städtischen Gesellschaften in das Privatrecht kommt es zu einem Widerspruch, da das Kommunalrecht weitgehend vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgeht, das Gesellschaftsrecht, das für GmbHs, und Aktiengesellschaften gilt, aber nicht. Verstärkt wird diese Intransparenz auch durch eine falsche oder zu restriktive Anwendung des Gesellschaftsrechts. Die strengen Bestimmungen des Aktienrechts gelten in wichtigen Punkten, wie z.B. der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsräte, nämlich nicht zwingend auch bei GmbHs, die über keinen gesetzlich vorgeschriebenen obligatorischen Aufsichtsrat verfügen. Das betrifft Gesellschaften, die einen fakultativen Aufsichtsrat haben, weil ihre Mitarbeiterzahl unter 500 Mitarbeitern liegt. Dazu zählen auch Düsseldorfer Beteiligungsgesellschaften.
Nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger bleiben Aufsichtsratsentscheidungen oft undurchsichtig. Das gilt auch für etliche Ratsmitglieder, insbesondere wenn die jeweilige Fraktion, Gruppe o.ä. keine Vertreterin oder keinen Vertreter im Aufsichtsrat hat. Sie sind dann auf Hörensagen angewiesen. Ähnlich geht es der interessierten Öffentlichkeit und den Medien.
Aber auch wenn Fraktionen Sitze in Aufsichtsräten innehaben, werden den Aufsichtsratsmitgliedern mitunter grundlegende Informationen vorenthalten, sofern sie nicht den Ausschussvorsitz innehaben.
Zu diesem Spannungsverhältnis zwischen der „Flucht in das Privatrecht“ und der öffentlichen Mitwirkung gibt es zwei wegweisende Gerichtsurteile, die zugunsten der Transparenz entschieden haben. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (AZ. RN 3 K 04.1408) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.III ZR 294/04).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte ein Bürgerbegehren in Passau zugelassen, welches die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz unterliegen, wenn sie zwar GmbHs sind, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen. Die Urteile sind zweifelsohne auch auf die Mitwirkung und Information des Rates der Stadt übertragbar.
Mit freundlichen Grüßen
Adelgunde Kahl Frank Laubenburg Gilbert Yimbou