Mindereinnahmen durch Vergünstigungen für Religionsgesellschaften

Haupt- und Finanzausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.04.2013:

Religionsgesellschaften profitieren von verschiedenen steuerrechtlichen Sondervorteilen, welche zu Mindereinnahmen in den Kommunen führen. Im § 3 des Grundsteuergesetzes sind Steuerbefreiungen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger geregelt. Die Absätze vier bis sechs beziehen sich dabei auf die Befreiungen für Religionsgesellschaften.

Laut Absatz vier ist von der Grundsteuer Grundbesitz befreit, der von einer Religionsgesellschaft, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird.

Absatz fünf regelt die Befreiung für Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener. Und im Absatz sechs ist festgelegt, dass Grundbesitz der Religionsgesellschaften der zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen gehört und dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind, ebenfalls befreit ist.

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie viele Befreiungen sind in Düsseldorf aufgrund des § 3 Abs. 4, 5 und 6 des Grundsteuergesetzes ausgesprochen worden?

  2. Zu welchen Mindereinnahmen führen diese Steuervergünstigungen in Düsseldorf?

Freundliche Grüße   


Gilbert Yimbou         Angelika Kraft-Dlangamandla


Antwort der Verwaltung durch Stadtkämmerer Abrahams:

Frage 1:
Wie viele Befreiungen sind in Düsseldorf aufgrund des § 3 Absatz 4, 5 und 6 des Grundsteuergesetzes ausgesprochen worden?

Frage 2:
Zu welchen Mindereinnahmen führen diese Steuervergünstigungen in Düsseldorf?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Die Befreiungen von der Grundsteuer werden von den örtlich zuständigen Finanzämtern ausgesprochen mit der Folge, dass die für die Zwecke der Grundsteuererhebung erforderlichen Grundsteuermessbeträge von der Finanzverwaltung nicht festgesetzt und folglich der Stadt in diesen Fällen nicht mitgeteilt werden. Das heißt, die Stadt erhält keine Besteuerungsgrundlagen, die für Grundsteuererhebungszwecke unabdingbar sind. Zu der Anzahl der betroffenen Grundstücke und zu der Höhe der Mindereinnahmen können deshalb keine Angaben gemacht werden.