Pflegekinderdienste in Düsseldorf

Jugendhilfeausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.03.2021:

Wenn Kinder in ihrer Familie nicht länger in einem kindgerechten Umfeld aufwachsen können, bietet sich die Möglichkeit einer Aufnahme in eine sogenannte „Pflegefamilie“ an. Dabei muss zwischen verschiedenen Angebotsformen der Pflege differenziert werden, die sich maßgeblich in ihrer Dauer unterscheiden.

Um die soziale Integration in die Pflegefamilie zu ermöglichen, ist eine konsequente Begleitung und Beratung der Familien zu gewährleisten. Vom Kontakterhalt zu den Eltern des Kindes, bis zur Verarbeitung eventueller Traumata oder der Erneuerung von Bindung- und Beziehungserfahrungen kommen auf die Pflegefamilie wie auch die Pflegekinderdienste wichtige Sorgeaufgaben zu.

In Düsseldorf existieren neben dem städtischen Pflegekinderdienst im Kinderhilfezentrum weitere drei Anbieter aus der freien Wohlfahrt: die Diakonie, AWO und der SKFM. Die Zuständigkeiten der einzelnen Träger scheinen sich dabei auf bestimmte Teile des Stadtgebiets zu erstrecken.

  1. Unterliegt die Arbeit der Pflegekinderdienste einer externen Qualitätskontrolle? Wenn ja, in welchem Rahmen findet diese statt? (Bitte aufschlüsseln nach Kontroll- und Evaluationsinstrumenten sowie zeitlichen Rahmenbedingungen) Wenn nein, warum nicht?
     
  2. Gibt es eine Koordinierungsstelle zwischen den Pflegekinderdiensten der freien Wohlfahrtspflege und der Stadt? Wenn ja, was umfasst diese? Wenn nein, warum nicht?
     
  3. Gibt das Jugendamt, vom Bewerbungsprozess bis zur Sorge während des Aufenthalts in den Pflegefamilien, Kompetenzen an die Pflegekinderdienste ab? Wenn ja, welche?

Mit freundlichen Grüßen

Lukas Reichert                                              Jacqueline Kiefer

 

Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Hintzsche

Zu Frage1:
Ein Qualitätsmerkmal zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe in Düsseldorf ist die seit Jahrzehnten praktizierte Subsidiarität.

Auf Grundlage der Rahmenverträge zwischen öffentlichem und freien Trägern der Jugendhilfe erfolgt für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege §§ 27 ff. SGB VIII die Leistungsvereinbarung für die Pflegekinderdienste in der Produkt-und Aufgabenbeschreibung (PuA).

Die Pflegekinderhilfe wird fachverantwortlich durch die Pflegekinderdienste auf der Basis gültiger Rahmenkonzeptionen sowie vereinbarter Qualitätsbeschreibungen nach § 79 a SGB VIII geleistet.

Auf der Basis vereinbarter Kennzahlen zu den Angebotsformen, z.B. Allgemeiner Vollzeitpflege(1:35 Vollzeitstelle/Pflegekinder)1, Großeltern-und Verwandtenpflege, Netzwerkpflege (1:28 Vollzeitstelle/Pflegekinder)2 u.a.m. wird der erforderliche Personaleinsatz für das kommende Kalenderjahr ermittelt und festgelegt.

In der PuA sind die Eckpunkte zur Qualitätssicherung der Pflegekinderhilfe beschrie-ben, z.B. Pädagogisches Fachpersonal, regelmäßige Teambesprechungen, Supervisi-on, Vorbereitung und Qualifizierung der Pflegeperson/en. Die Pflegekinderdienste erstellen dazu einmal jährlich einen Sachbericht, der im Jugendamt geprüft wird.

Das mit den Pflegekinderdiensten vereinbarte Berichtswesen zu den Fallzahlen wird einmal monatlich mit dem Jugendamt kommuniziert. Die Jugendhilfeplanung evaluiert die Kennzahlen aus der Datenbank „Pflegekinder“ im Jugendamt und erstellt einen Jahresbericht zum Pflegekinderwesen.

1Vgl.51/ 63/2017 aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 20.06.2017
2Vgl. Arbeitshilfedes LWL-Landesjugendamt Westfalen zur Pflegekinderhilfe gem. § 33 SGB VIII

Zu Frage 2:
In 2015 wurde die Arbeitsgemeinschaft(§ 78 SGB VIII) Pflegekinderhilfe(PKH)im Jugendamt begründet, die in der Regel dreimal jährlich mit den beteiligten Pflegekinderdiensten tagt.

Die AG 78 PKH ist direkt der Amtsleitung unterstellt und ist die erste Instanz der Be-ratungsebene des Jugendhilfeausschusses zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe in der Stadt Düsseldorf.Die Sachgebietsleitungen der Pflegekinderdienste kommunizieren Themen der PKH in regelmäßigen Rücksprachen.

Viermal jährlich findet ein trägerübergreifender Austausch der Fachberater*innen in den Basis-Arbeitskreisen zur Familiären Bereitschaftsbetreuung sowie zur Allgemei-nen Vollzeitpflege inklusive der Verwandten-und Netzwerkpflege statt.

Zu Frage 3:
Die Mitarbeitenden in den Pflegekinderdiensten sind verantwortlich für folgende Aufgaben zum Gelingen der Pflegekinderhilfe:

  • Eignungseinschätzung potentieller Pflegeperson*en,
  • Kontaktanbahnung und Vermittlung eines Kindes bzw. Jugendlichen in eine geeignete Pflegefamilie,
  • Anerkennungsverfahren der Verwandten-und Netzwerkpflegeund Testat,
  • Fachliche Begleitung der Beteiligten des Pflegeverhältnisses, d.h. Pflegekind, Pflegefamilie und Eltern des Kindes bzw. Herkunftsfamilie
  • Qualifizierung der Pflegeeltern vor und während der HZE in Vollzeitpflege
  • Zusammenarbeit mit weiteren Fachkräften der PKH und Institutionen im Hilfe-planverfahren zu den Zielen der Hilfeplanung.
  • Gewährleitung von Kinderschutz in der Pflegefamilie in enger Kooperation mit dem Bezirkssozialdienst, Eltern bzw. Vormund.

Die Erteilung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) verbleibt als hoheitliche Aufgabe im Jugendamt.