Private Gartennutzung an der Hügelstraße in Holthausen

Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung

Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 26.03.2014:

Der örtlichen Presse (z.B. NRZ) war am Freitag, 07.02.2014, zu entnehmen, dass die Stadt Düsseldorf mit einer Ordnungsverfügung gegen die „bauliche Nutzung“ einer Grünfläche an der Hügelstraße vorgegangen ist. Dem Vernehmen nach handelt es sich um Gartenlauben und Zäune, die dort von den Erholung suchenden Nutzern und Nutzerinnen aufgestellt wurden. Angeblich soll dort aber nur die Errichtung einer Tennisanlage möglich sein.

Die Stadt musste vor Gericht die Verfügung zunächst zurückziehen. Die GartennutzerInnen möchten aber ihre Gärten weiter zur Erholung nutzen, da die vorgesehenen Tennisplätze hier offenbar nicht gebraucht werden.

Aus diesem Grunde ergeben sich für DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf folgende Fragen:

  1. Wie ist das Gelände derzeit planungsrechtlich ausgewiesen?

  2. Wie sind die aktuellen Planungsabsichten der Verwaltung an dieser Stelle?

  3. Sieht die Verwaltung Hindernisse, die einer Ausweisung „private Grünfläche – Kleingärten“ entgegenstehen könnten?

Freundliche Grüße

Peter Klein                               Wolfram Müller-Gehl                            Ben Klar


Antwort der Verwaltung durch den beigeordneten Bonin:


Sachverhalt:
Ende 2010 wurde ein Vorbescheid zur Errichtung einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz für eine Fläche an der Hügelstraße beantragt.

Eine Voraussetzung für eine Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz sind Gemeinschaftsnutzungen. Hierbei handelt es sich um eine Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst (Kleingartenanlage) sind. Nach dem Bundeskleingartengesetz ist ein Eigentümergarten kein Kleingarten.

Die Stadtverwaltung hat den oben genannten Vorbescheid der Bezirksvertretung 9 vorgelegt, obwohl der Bebauungsplan für die genannte Fläche an der Hügelstraße eine private Grünfläche (Tennisanlage) und keine Grünflächenausweisung für Kleingärten vorsieht. Seitens der Stadtverwaltung bestanden keine Bedenken gegen die Errichtung einer Kleingartenanlage, da diese für städtebaulich vertretbar eingestuft wurde: Die beantragte Kleingartenanlage befand sich in unmittelbarer Nähe zu einer anderen Kleingartenanlage.
Während die Bezirksvertretung in mehreren Sitzungen über den Sachverhalt getagt hat, wurde die oben genannte Fläche an unterschiedliche Eigentümer verkauft und genutzt. Die Stadtverwaltung ist gegen die damalige Nutzung des Grundstücks ord-nungsrechtlich vorgegangen.

Am 21. Oktober 2011 lehnte die Bezirksvertretung eine Entscheidung über die Voranfrage ab, da nicht die Errichtung einer Kleingartenanlage nach dem Bundesklein-gartengesetz geplant sei, sondern die Zustände vor Ort auf Eigentümergärten hingewiesen haben.

Gegen die Ordnungsverfügungen der Stadtverwaltung haben die betroffenen Miteigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. In der Hauptverhandlung hat die Richterin im Februar 2014 empfohlen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Dies wird zurzeit verwaltungsseitig geprüft.

Frage 1:
Wie ist das Gelände derzeit planungsrechtlich ausgewiesen?

Antwort:
Das Gelände ist im Bebauungsplan Nr. 5872/20 als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage ausgewiesen.


Frage 2:
Wie sind die aktuellen Planungsabsichten der Verwaltung an dieser Stelle?
und

Frage 3:
Sieht die Verwaltung Hindernisse, die einer Ausweisung „private Grünfläche. Kleingärten“ entgegenstehen könnten?

Antwort zu 2 und 3:

Seit dem 24.01.2014 liegt erneut ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer „Kleingartenanlage“ vergleichbar dem Bundeskleingartengesetz vor.

Die Stadtverwaltung wird in Abstimmung mit der Bezirksvertretung 9 die weitere Vor-gehensweise erarbeiten. Gegebenfalls ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.