Schulexterne Lernförderung in Düsseldorf

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 23. April 2024 (AGS/022/2024):

Viele Kinder brauchen neben dem Regelunterricht in der Schule noch zusätzliche Förderung. Kann diese in der Schule nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden, müssen die Eltern sich um außerschulische Lernförderung bemühen.

Nachhilfe kostet Geld – da ist es nicht überraschend, dass ein Zusammenhang zwischen der Einkommenssituation der Eltern und der Inanspruchnahme von Nachhilfe bestehen. 1 Im Sinne der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche auch die Finanzierung von Nachhilfe. Allerdings gab es insbesondere in Bezug auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in den vergangenen Jahren immer wieder Kritik aus Fachkreisen, dass aufgrund der bürokratischen Hürden die tatsächlichen Förderleistungen bei einer Vielzahl der Kinder nicht ankomme.2

Die Spannweite der Anbieter reicht von Schüler:innen aus höheren Jahrgangsstufen bis hin zu gewerblichen Nachhilfeinstituten mit pädagogischer Ausbildung.

Sie wird entsprechend unterschiedlich von den Kommunen entlohnt. Es ist fraglich, ob die von den Kommunen festgesetzten Höchstbeträge pro Stunde mit dem mithalten können, was Eltern aus höheren Einkommensschichten pro Stunde zahlen können.

1 Dohmen et al., 2008: Was wissen wir über Nachhilfe? – Sachstand und Auswertung der
Forschungsliteratur zu Angebot, Nachfrage und Wirkungen, S. 46.
2 Monitor/WDR, 2021: Unterstützung für Kinder aus einkommensschwachen Familien kommt nicht an. Abrufbar unter:
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/extras/pressemeldung-teilhabepaket-100.html

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. In welchem Umfang wurde ergänzende angemessene Lernförderung im Jahr 2023 in Düsseldorf als Leistung von Bildung und Teilhabe bewilligt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Anzahl der Anträge, positiv und negativ beschiedenen Anträgen, Anzahl der übernommenen Fachleistungsstunden, Art der Anbieter.)

2. In welchem Rhythmus werden die Höchstbeträge der Förderung sowie die für die gewerblichen Anbieter:innen geltenden Qualitätsstandards überprüft?

3. Wie viele Anspruchsberechtigte des Bildungs- und Teilhabepakets haben Leistungen für Lernförderung erhalten und in welchem Umfang? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren 2020 bis 2023.)

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Born           Renate Steinsberger                 Cornelia Schlemper



Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Hintzsche

Ausgangslage:

Anspruchsberechtigt sind Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II und XII, Kinderzuschlag, Wohngeld in Verbindung mit Kindergeld sowie von Asylbewerberleistungen.

Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach § 28 Abs. 5 SGB II beziehungsweise ohne Altersbeschränkung nach § 34 Abs. 5 SGB XII.

Für den Rechtskreis des SGB II nimmt in Düsseldorf das Amt für Soziales und Jugend im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung anstelle des Jobcenters die Bearbeitung der Lernförderung wahr.

Antwort zu Frage 1:
Im Jahr 2023 wurden 3.545 Anträge auf ergänzende außerschulische Lernförderung gestellt. Davon mündeten 2.695 Anträge in eine Bewilligung, 850 Anträge konnten trotz niedriger Zugangsvoraussetzungen nicht bewilligt werden. Hauptgründe hierfür sind das Zurückziehen des Antrages durch die Eltern, das Nichtweiterverfolgen des Antrages durch die Eltern nach Erhalt eines Anforderungsschreibens sowie das Vorliegen sehr guter bis befriedigender Noten in den beantragten Fächern.

Sofern mit „Fachleistungsstunden“ die Anzahl der gewährten Stunden Lernförderung pro Kind beziehungsweise Jugendlichem gemeint ist, kann Folgendes mitgeteilt werden:

In der Regel werden je Schuljahr und Unterrichtsfach die Höchstzahl von 35 Zeitstunden bewilligt. Sofern diese Stundenzahl nicht ausreichen sollte, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.

Der Bereich Bildung und Teilhabe arbeitet mit einer Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern von Lernförderung zusammen. Das Spektrum der Rechtsformen umfasst Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Vereine und gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter von Lernförderung.

Die potentiellen Anbieterinnen und Anbieter von Lernförderung werden zuvor durch den Fachbereich geprüft und in einer sogenannten Anbieterliste geführt. Aktuell sind darin 949 Anbieterinnen und Anbieter erfasst.

Da die Rechtsform der Anbieterinnen und Anbieter im Kontext zu einer Bewilligung keine Relevanz hat, wurde und wird diesbezüglich keine Statistik geführt.

Antwort zu Frage 2:
Das Amt für Soziales und Jugend erhebt die Vergütungen von Lernanbieterinnen und -anbietern im Rahmen eigener Marktanalysen.

Die letzte Marktanalyse wurde Ende des Jahres 2022 durchgeführt. Bei dieser konnte festgestellt werden, dass das Preisgefüge der Stadt Düsseldorf - speziell für gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter - im Rahmen von Bildung und Teilhabe im oberen Mittelfeld der damals 26 befragten Kommunen aus Nordrhein-Westfalen lag.

Für die Prüfung der Qualitätsstandards wurde im Fachbereich eigens eine Stelle „Anbieterprüfung“ eingerichtet. Die Qualitätsstandards unterliegen sowohl einer regelmäßigen als auch anlassbezogenen Prüfung.

Antwort zu Frage 3:
Anzahl und Umfang der bewilligten Lernförderungen der Jahre 2020 bis 2023 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

JahrAnzahl der
Lernförderungen
AusgabenDurchschnittskosten
je Lernförderung
(gerundet)
202021052.055.914,99 €977,00 €
202123272.461.742,33 €1.057,00 €
202225072.705.394,44 €1.079,00 €
202326952.456.891,02 €911,00 €

Der zeitliche Umfang der bewilligten Stunden wird statistisch nicht erfasst.