Steigende Belastungen für Kleingärtner

Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Öffentliche Einrichtungen am 30.08.2010:

Seit vielen Monaten (siehe Das Blatt Nr. 1 und 2, Ausgabe 2010, Presseorgan des Stadtverbandes) beklagt der Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner die zunehmenden Belastungen der Kleingärtner durch höhere Grundsteuern, insbesondere durch Grundsteuer B und ungerechtfertigte Straßenreinigungskosten.

In einem Schreiben, das allen Ratsfraktionen mit Datum vom 05.07.2010 zugestellt wurde, hat der Stadtverband noch einmal auf die Situation aufmerksam gemacht.

Nach Auskunft von Mitgliedern des Stadtverbandes übertreffen die finanziellen Belastungen aus Nebenkosten teilweise die Pachtsummen. Das führt dazu, dass einzelne Kleingartenvereine Schwierigkeiten haben, Nachfolger mit begrenztem Familieneinkommen für aufgegebene Parzellen zu finden. Besonders kritisiert wird von Seiten der Kleingärtner, dass Grundsteuerbescheide für Brutto-Flächen der städtischen Grundstücke weitergeleitet wurden, die aber zum Teil erheblich die tatsächlich verpachteten  Netto-Flächen übersteigen. Ebenso sollen negative Korrekturfaktoren bei der Bewertung  der Grundstücke nicht berücksichtigt worden zu sein, was nur von der Stadt als Grundstückseigentümerin beanstandet werden kann. Auch bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren entsteht großes Unverständnis, wenn Straßen wie der Südring mit in die Berechnungen einfließen

In diesem Zusammenhang fragt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf an:

  1. Inwieweit ist die Verwaltung als Grundstückeigentümerin gegenüber den Finanzbehörden aktiv geworden bei der Festsetzung der Grundsteuer und hat sie in diesem Zusammenhang auch auf mögliche Grundsteuerbefreiungen aufgrund der Rechtsprechung hingewiesen bzw. auf die Einbeziehung vonnegativen Korrekturfaktoren wie Schutzstreifen unter Hochspannungsleitungen etc.?

  2. Auf welcher Grundlage wurden die Kleingartenvereine aufgefordert, ihren Anteil an der Grundsteuer nicht für die tatsächlich verpachteten Flächen zu zahlen, sondern für die teilweise größeren städtischen Gesamtflächen?

  3. Auf welcher Grundlage werden Vereine, deren verpachtete Flächen gar nicht an Straßen angrenzen, zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen? 

Freundliche Grüße

 

Helmut Klier                 Alexander Compare


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordneten Stulgies:

Frage 1:
Inwieweit ist die Verwaltung als Grundstückseigentümerin gegenüber den Finanzbehörden aktiv geworden bei der Festsetzung der Grundsteuer und hat sie in diesem Zusammenhang auch auf mögliche Grundsteuerbefreiungen aufgrund der Rechtsprechung hingewiesen bzw. auf die Einbeziehung von negativen Korrekturfaktoren wie Schutzstreifen und Hochspannungsleitungen etc.?

Antwort:
Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt hat auf Grundlage des im Jahr 2003 mit dem Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V. geschlossenen Vergleichsvertrages mit den Finanzbehörden eine umfassende Neubewertung städtischer Kleingartenflächen im Rahmen einer grundsteuerlichen Veranlagung vereinbart. Auslöser war die Forderung des Stadtverbandes nach einer steuerlichen Gleichbehandlung und einer in dem Zusammenhang verursachungsgemäßen Verteilung anfallender Grundsteuerbeträge auf die Kleingartenvereine.

Hierzu hat das Garten-, Friedhofs- und Forstamt den Finanzbehörden alle für eine neue Einheitsbewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die Erteilung neuer Bescheide (bei einer erstmaligen Bewertung) oder geänderter Bescheide (bei bereits bestehenden Einheitsbewertungen) beantragt.

Durch die Vorgehensweise ergab sich, neben einer Anpassung bestehender Einheitsbewertungen, eine Vielzahl neuer Veranlagungen von Flächen, die bislang unberücksichtigt geblieben waren. Dies gilt insbesondere für Einheitsbewertungen von Gartenlauben, die das zulässige Höchstmaß von 24 m² überschreiten.

Die Einbeziehung in der Anfrage genannter „negativer Korrekturfaktoren“ muss für eine Festlegung nach Grundsteuer A und B unterschiedlich beantwortet werden.

Für die Veranlagung nach Grundsteuer A (z. B. landwirtschaftlich oder kleingärtnerisch genutzte Flächen) wird das so genannte Ertragswertverfahren berücksichtigt. Ausschlaggebend ist dort, welche Bodenerträge bei einer Flächenbewirtschaftung erwartet werden können. Eine Beeinträchtigung der Bodenerträge z. B. durch Hochspannungsleitungen besteht hier nicht, so dass demnach auch der Einheitswert nicht zu mindern ist.

Im Rahmen der Festlegung des Einheitswertes zur Grundsteuer B hingegen werden negative Faktoren grundsätzlich berücksichtigt. Eine solch denkbare Minderung festzustellender Einheitswerte ist aber im Rahmen der Verfahren für die städtischen Kleingartenflächen und auch der einzelnen übergroßen Lauben nicht erfolgt, da die Einheitswerte bereits in geringst möglicher Höhe veranlagt wurden. Eine weitere Minderung aufgrund äußerer Rahmenbedingungen war demnach nicht möglich.

Erst nach Feststellung des Einheitswertes der Grundstücke durch die Finanzverwaltung erfolgt die Veranlagung zur Grundsteuer durch das städtische Steueramt.

Nach umfangreichen Prüfungen durch das städtische Rechts- wie auch das Steueramt und durch die Finanzverwaltung ist kein Grundsteuer befreiender Tatbestand zu erkennen. Dieser Sachverhalt wurde dem Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V. in zahlreichen Gesprächen wiederholt erläutert.

Frage 2:
Auf welcher Grundlage wurden die Kleingartenvereine aufgefordert, ihren Anteil an der Grundsteuer nicht für die tatsächlich verpachteten Flächen zu zahlen, sondern für die teilweise größeren städtischen Gesamtflächen?

Antwort:
Die Grundlage der Weiterberechnung bietet § 4 Abs. 2 des derzeit gültigen Generalpachtvertrages zwischen dem Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V. und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Demnach trägt der Zwischenpächter (Stadtverband) die auf jede Kleingartenanlage (nicht nur auf die Pachtfläche) entfallende Grundsteuer.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt übermittelt in dem Zusammenhang zwar die auf jede Kleingartenanlage entfallenden Grundsteuerbeträge. Letztendlich obliegt die weitere Verteilung der Pachtnebenkosten, so auch der Grundsteuer, jedoch dem Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V.

Neben einer verursachungsgemäßen Zuordnung pro Kleingartenanlage wäre hier auch eine solidarische Verteilung aller diesbezüglichen Kosten z. B. pro m² Pachtfläche denkbar. Eine derartige Aufteilung erfolgte zuletzt Ende der 90iger Jahre und wurde in der Folge durch den Stadtverband aufgegeben.

Diese Vorgehensweise würde die zurzeit bestehende ungleiche Belastung einzelner Kleingartenvereine ausschließen.

Frage 3:
Auf welcher Grundlage werden Vereine, deren verpachtete Flächen gar nicht an Straßen angrenzen, zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen?

Antwort:
Zunächst ist auch hier festzustellen, dass die Grundlage der Weiterberechnung von Straßenreinigungsgebühren an den Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V. der derzeit gültige Generalpachtvertrag (§ 4 Abs. 2) bietet (s. Ausführungen zu Frage 2).

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren gegenüber dem Grundstückseigentümer erfolgt auf Grundlage der Straßenreinigungssatzung. Berücksichtigt werden hierbei nach § 4 der Straßenreinigungssatzung die durch die jeweiligen Straßen erschlossenen Grundstücke. Dies gilt auch dann, wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an der Straße liegen, sondern z. B. durch Zugänge oder Zufahrten erreichbar sind. Ebenso werden Grundstücke berücksichtigt, die beispielsweise durch Böschungen, Gräben, Grünflächen, Mauern oder auf ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

Der Berechnungsmaßstab wird in § 6 Straßenreinigungssatzung dargestellt. Hier gilt der so genannte (modifizierte) Frontmetermaßstab, d. h. die Berücksichtigung der Seitenlängen des Grundstücks, mit denen das Grundstück an die jeweilige, erschließende Straße angrenzt. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an eine Straße an, werden alternativ die den Straßen zugewandten Grundstücksseiten als Gebührenmaßstab berücksichtigt. (Hinterleger)

Letzteres gilt auch, wenn ein Grundstück neben den an die Straßen angrenzenden Seiten auch noch ihnen zugewandte Seiten hat (Teilhinterleger).