Umsetzung der Vorgartensatzung

Ausschuss für Umweltschutz

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Umweltausschusses am 05. Dezember 2019:

Die Extremwetterphasen des Sommers 2019 haben die Bedeutung unversiegelter und begrünter Flächen in der Stadt erneut deutlich gemacht. Pflanzen nehmen das Wasser auf und haben durch ihre Verdunstungsleistung einen positiven Effekt auf das Mikroklima. Sie stellen auch eine unverzichtbare Nahrungsquelle für Bienen und andere Insekten dar. Versiegelte Böden dagegen sind biologische Wüsten, Hotspots in Hitzephasen und beeinträchtigen den Wasserkreislauf auch bei Starkregenereignissen.

Wichtig für das Stadtklima und die Tier- und Pflanzenvielfalt sind nicht nur städtische Grünanlagen, sondern auch private Gärten und Vorgärten. In den letzten Jahren ist aber verstärkt der Trend zu beobachten, dass Vorgärten vegetationsfrei mit Steinen, Schotter, Kies oder Splitt gestaltet werden. Eine solche Gestaltung ist weder ökologisch noch städtebaulich sinnvoll.

Aus diesen Gründen beauftragte der Rat der Landeshauptstadt am 23.05.2019 die Verwaltung zu prüfen, mit welchen Instrumenten die Stadt auf eine ökologische und klimaangepasste Gestaltung von Vorgärten hinwirken kann. Das Ergebnis soll auch dem Ausschuss für Umweltschutz nach der Sommerpause berichtet werden.

Eine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der Vorgartenbegrünung hat die Verwaltung seit 1978 mit der Düsseldorf Vorgartensatzung. Es ist uns allerdings nicht bekannt, wie weitgehend die eindeutigen Regelungen der Vorgartensatzung auch umgesetzt werden. 

Die Düsseldorfer Vorgartensatzung besagt unter § 4 Abs. 2: „Werden als Gestaltungselement befestigte Flächen angelegt, so sind mindestens 25% des Vorgartens als Pflanzfläche vorzusehen, dauerhaft zu begrünen und z. B. in Form von ebenerdigen Beeten, Bankbeeten oder Schalen so anzulegen, daß die Nutzung der Gestaltungsflächen zu Stellplatzzwecken wirksam ausgeschlossen ist.“ Weiterhin besagt sie unter §4 Abs. 4: „Bei der gärtnerischen Gestaltung von Vorgärten sind auch Bäume anzupflanzen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist.“ Weiterhin schränkt die Vorgartensatzung die Versiegelung von Vorgärten in § 5 Abs. 1 wie folgt ein: „Zur Befestigung von Vorgartenflächen dürfen insbesondere Beläge aus ungebrochenem Kies und Plattierungen oder Pflasterungen aus Natur- und Betonformsteinen verwendet werden; sonstige betonierte sowie bituminöse Befestigungen sollen nur ausnahmsweise Verwendung finden. Beläge aus Asche, Schlacke oder ähnlichen Baustoffen sind unzulässig.“

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie erfolgt eine Kontrolle über die Einhaltung der Düsseldorfer Vorgartensatzung bzw. wenn keine Kontrolle erfolgt, warum nicht?
     
  2. Bei wie vielen Vorgärten wurden in den vergangenen fünf Jahren Verstöße gegen die §§ 3 und 4 der Vorgartensatzung jeweils festgestellt, mit Verwarnungen oder Strafen in welcher Höhe belegt und die Vorgärten baulich angepasst (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr)?
     
  3. Gibt es nach Auffassung der Verwaltung die Möglichkeit, den § 3 Abs. 3 derart neu zu fassen, dass das enthaltene Verbot von Stellplätzen in Vorgärten gerichtsfest ist?   

Mit freundlichen Grüßen
 

Natalie Meisen                                    Odd Krause                         Rita Kiwitt            

 

Antwort der Verwaltung am 05.12.2019 (Beigeordnete Stulgies)

Die Fragen werden vom Bauaufsichtsamt wie folgt beantwortet:

zu Frage 1: Auf die Einhaltung der Vorgartensatzung zum einen und entsprechender Begrünungsfestsetzungen in Bebauungsplänen und des allgemeinen Begrünungsgrundsatzes zum anderen wird durch das Bauaufsichtsamt in mehrfacher Hinsicht hingewirkt. So werden Antragsteller vor dem Genehmigungsverfahren diesbezüglich beraten und die Einhaltung entsprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft. Sofern der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Verstöße bekannt werden, schreitet sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten ordnungsbehördlich ein. Eine flächendeckende Kontrolle ist jedoch mit Blick auf die Größe des Stadtgebietes nicht möglich.

zu Frage 2: Es wurden bislang hierzu keine Statistiken geführt, weswegen eine nähere Aufschlüsselung im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgartensatzung nicht möglich ist.

zu Frage 3: Die Vorgartensatzung ist eine Gestaltungssatzung, an deren rechtliche Wirksamkeit die Rechtsprechung immer höhere Anforderungen geknüpft hat. Eine dieser Anforderungen ist, dass der  Geltungsbereich dieser Satzung grundsätzlich räumlich kleiner sein muss als das gesamte Stadtgebiet. Die bestehende Vorgartensatzung gilt aber für das gesamte Stadtgebiet. Daher müsste nicht nur § 3 Absatz 3 der Satzung, sondern die gesamte Satzung überarbeitet bzw. ersetzt werden, um einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu genügen.