Vergabe von Räumen für rassistische Veranstaltungen

Rat

Anfrage des Ratsmitglieds Sigrid Lehmann zur Sitzung des Rates am 27.06.2024 (RAT/209/2024):

In der Düsseldorfer Stadtgesellschaft gibt es starken Widerstand gegen öffentliche Veranstaltungen der AfD, insbesondere in städtischen Räumlichkeiten. Die Medien berichteten ausführlich über die Proteste von “Düsseldorf stellt sich quer” gegen die AfD-Auftritte am 23.05.2024 im Salzmannbau und am 03.06.2024 im Bürgersaal an der Bachstraße.

Zur AfD-Veranstaltung im Salzmannbau äußerte laut Berichterstattung das Verwaltungsgericht, dass die AfD zwar per Eilantrag eine Nutzung der Räume erklagen wollte, sich dann aber bereits im Vorfeld mit der Stadt Düsseldorf einigen konnte.

Dieses Nachgeben der Stadt Düsseldorf gegenüber einer Partei, die in ihrer Gesamtheit als rechtsextremistischer Verdachtsfall bezeichnet werden kann, ist uns unverständlich.

Der Rat der Stadt Düsseldorf beschloss am 07.03.2019, dass städtische Räume nicht für Veranstaltungen mit rassistischen, antisemitischen, salafistischen, antidemokratischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenfeindlichen Inhalten vergeben/vermietet werden sollen.

Der Rat beauftragte die Stadtverwaltung mit einem entsprechenden Vergabekonzept, das dem Rat am 01.07.2021 zur Kenntnis vorgelegt und laut Beschlusskontrolle des Rates (RAT/619/2021) bis November 2021 finalisiert wurde. Am 31.10.2023 fragte DIE LINKE im Gleichstellungsausschuss an, wie die Umsetzung des Konzeptes sich gestaltet. Insbesondere wollte unsere Fraktion wissen, wie der Ausschluss u.a. rassistischer Veranstaltungen in Mietvertragsklauseln übersetzt wurde. Die Verwaltung antwortete, dass außer einem Betretungs- und Kontrollrecht keine übergreifende Anpassung von Mietvertragstexten stattgefunden hat und man wohl nur in Einzelfällen Zusätze in einen Vertrag aufnehmen werde: “Darüberhinausgehende mietvertragliche Einschränkungen und Auflagen müssen passgenau und auf den Einzelfall zugeschnitten ausgestaltet werden.”

Das Konzept zur Raumvergabe hat offenbar nicht zu juristisch wirksamen Änderungen in Mietvertragstexten oder Benutzungsordnungen städtischer Einrichtungen geführt, mit denen eine Raumnutzung für Veranstaltungen mit u.a. menschenfeindlichen Inhalten verhindert wird. Stattdessen resultierte aus dem Konzept nur ein leicht geändertes Verwaltungshandeln.

DIE LINKE befürchtet, dass der Ratsbeschluss “Kein Raum für Hetze” vom Juni 2019 nicht konsequent umgesetzt wurde. Das Verhalten der Stadt im Zusammenhang der AfD-Veranstaltungen vom 23. Mai und 3. Juni in Düsseldorf sieht DIE LINKE als deutlichen Hinweis darauf.

Ich frage an:

1. Aus welchen Gründen hat die Stadt Düsseldorf in den o.g. Fällen nicht konsequent den Rechtsweg durch die Instanzen beschritten, um eine Nutzung städtischer Räume durch die AfD zu verhindern, sondern sich gütlich geeinigt? (Bitte auf Inhalt der Einigung eingehen.)

2. Welche Änderungen bzw. Ergänzungen in Benutzungsordnungen und Mietverträgen für städtische Räumlichkeiten wären geeignet, eine Vermietung für Veranstaltungen mit rassistischen, antisemitischen, salafistischen, antidemokratischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenfeindlichen Inhalten rechtssicher zu verhindern?

3. Aus welchen Gründen wurden entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen nicht vorgenommen?

Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Lehmann
 

Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Zaum:

Antwort zu Frage 1:

Einen Rechtsstreit über die Vermietung eines Bürgerhauses gab es nur bezüglich einer Mietanfrage der AfD zum Bürgerhaus Salzmannbau.

Nachdem ein zunächst bestehender formaler Mangel der Mietanfrage durchm die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens behoben wurde, war seitens der Verwaltung zu prüfen, ob im Übrigen ein Zulassungsanspruch der AfD bestand.

Diese rechtliche Prüfung hatte ergeben, dass der Anspruch auf Vermietung zur Durchführung der geplanten Wahlkampfveranstaltung gemäß dem gesetzlichen Zulassungsanspruch, der geltenden Benutzungsordnungen der Bürgerhäuser und des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nicht zu verwehren ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens durch die gerichtlichen Instanzen war damit rechtlich nicht geboten und hätte auch der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz widersprochen.

Antwort zu Frage 2:
Der allgemeine gesetzliche Zulassungsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen wie Bürgerhäusern und anderen städtischen Räumen kann durch bestimmende Widmung und Regelungen in Benutzungsordnungen konkreter ausgestaltet werden. Diese Ausgestaltungsmöglichkeiten der Stadt zur Nutzung der Einrichtungen finden ihre Grenze im Neutralitätsgebot und dem Gleichbehandlungsanspruch potentieller Nutzer.

Das auf dem Ratsauftrag beruhende Vermietungskonzept „Kein Raum für Hetze“ greift dies auf und beschreibt die rechtlichen Möglichkeiten, die Vermietung für Veranstaltungen mit rassistischen, antisemitischen, salafistischen, antidemokratischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenfeindlichen Inhalten rechtssicher abzulehnen.

Wie bereits zur Anfrage GLA/034/2023 erläutert, erfolgt eine Einschränkung der Zulassung oder der mietvertraglichen Nutzung rechtssicher und passgenau im Einzelfall.

Antwort zu Frage 3:
Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, nutzt die Stadt ihre Handlungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten, die ihr im Rahmen des geltenden Rechts offenstehen. Dazu verfolgt die Verwaltung auch laufend die Entwicklung der Verwaltungspraxis anderer Kommunen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung.