Lärmschutzmaßnahmen im Tag- und Nachtschutzgebiet am Flughafen Düsseldorf

Ratsfraktion

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 30. April 2015: Im Jahre 2008 beschreibt der Flughafen „Düsseldorf International“ in der Broschüre „Lärmschutz am Flughafen – Überblick und Details“ welche Entschädigungsgebiete es gibt und welche Ansprüche bestehen. Der Flughafen erklärt in der Broschüre, dass er für Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Im Einzelnen ist aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen sowohl im Tagschutzgebiet als auch im Nachtschutzgebiet der Flughafen zu finanziellen Leistungen für Lärmschutz und Entschädigungen verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen waren eine Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung.

Ein weiterer Punkt ist das „Außenwohnbereichsentschädigungsgebiet“. Dies betrifft alle Gebäude, die vor dem 4. März 1974 erbaut bzw. baurechtlich genehmigt wurden und einen Außenwohnbereich – also Gärten, Vorgärten, Balkone, Terrassen etc. - besitzen. Der Entschädigungssatz beträgt 2 % des Verkehrswertes  der Immobilie. Es ist ein Verkehrsgutachten zu erstellen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Flughafen. 

Ansprüche können längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach umfassender Bestandskraft der Genehmigung geltend gemacht werden.

Da die Gefahr besteht, dass  die umfassende Bestandskraft der Betriebsgenehmigung vom 16. Mai 2007 länger als fünf Jahre besteht, möchten wir folgende Anfragen von der Verwaltung beantwortet bekommen:

  1. Zu welchem Datum ist die umfassende Bestandskraft der Betriebsgenehmigung eingetreten?

  2. Welche Ansprüche hat die SWD für ihre Mieter im Tag- bzw. Nachtschutzgebiet geltend gemacht, wie wurden die dafür erhaltenden Mittel eingesetzt und wie hat die Stadtverwaltung die übrigen Mieter und Hauseigentümer in den Gebieten über ihre Ansprüche informiert?

  3. Sind die 2 % Entschädigung für die Außenwohnbereichsgebiete für die SWD-Wohnungen geltend gemacht worden, was ergab das von dem Flughafen „Düsseldorf International“ zu finanzierende Gutachten und wurden die übrigen Hauseigentümer über mögliche Entschädigungsleistungen informiert? 

Mit freundlichen Grüßen 

Angelika Kraft-Dlangamandla                            Lutz Pfundner

 

Antwort der Verwaltung am 30.04.2015 (Stadtdirektor Abrahams)

In Abstimmung mit der Flughafen Düsseldorf GmbH und der Städt. Wohnungsgesellschaft Düsseldorf AG (SWD) wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

zu Frage 1: Die umfassende Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 09.11.2005 ist am 08.07.2009 eingetreten. An diesem Tag wurde die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

zu Frage 2 und Frage 3: Wegen des Sachzusammenhanges werden die folgenden Fragen gemeinsam beantwortet.

Die SWD hat im Rahmen ihrer Instandhaltungsmaßnahmen Mittel für Schallschutzfenster und Dächer - soweit die Objekte nicht vermietet waren - in Anspruch genommen. Des Weiteren sind durch den Flughafen Düsseldorf Schalldämmlüfter eingebaut worden, wo die jeweiligen Mieter es zu gelassen haben.

Jedoch sind die Mittel für Schallschutzmaßnahmen weitgehend durch die jeweiligen Voreigentümer bereits in Anspruch genommen worden, so dass nur noch geringe Teile durch den Flughafen Düsseldorf zu erstatten waren.

Derzeit sind noch Instandhaltungsmittel durch die SWD abzurufen, die seitens des Flughafens Düsseldorf bereitstehen. Diese sollen in naher Zukunft in die Erneuerung von Fensteranlagen in der sog. Engländersiedlung in Düsseldorf-Lohausen als größere Instandhaltungsmaßnahme der SWD mitverwandt werden.

Die Außenwohnbereichsentschädigung ist in Anspruch genommen worden.

Die übrigen Mieter und Hauseigentümer des Tag- und Nachtschutzgebietes und des Außenwohngebietes wurden durch den Flughafen Düsseldorf entsprechend informiert.