Abschiebungen 2009

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 04. Februar 2010:

Der Umgang mit AsylbewerberInnen und Flüchtlingen sollte  sich nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE Düsseldorf  nicht an deren Abschiebung, sondern am möglichen Bleiberecht orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.

In diesem Zusammenhang fragt die Fraktion DIE LINKE Düsseldorf an:

  1. Wie viele Menschen aus Düsseldorf sind im Jahr 2009 abgeschoben worden?
    (Bitte aufgeteilt nach Geschlecht, Herkunftsland und Jahr der Abschiebung)
  1. Wie viele der Abgeschobenen waren jeweils
  • abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber,
  • zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen,
  • Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen,
  • ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
  • Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen,
  • Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren (bitte genau nach Rechtsgrund der Ausweisung differenzieren),
  • Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren (bitte soweit wie möglich nach Rechtsgrundlage differenzieren),
  • Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben,
  • Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren,
  • Unbegleitete Minderjährige
  • Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter,
  • über 60 Jahre alt.
  1. Was lässt sich jeweils über die vorherige Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland sagen?

Freundliche Grüße

Frank Laubenburg                                Gilbert Yimbou            


 

Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Rattenhuber:
"Abschiebungen 2009"

Frage 1:
Antwort:
In 2009 wurde durch die Kommunale Ausländerbehörde Düsseldorf für insgesamt 113 Personen ein Abschiebeverfahren durchgeführt. Für 20 Personen erfolgte dies im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden. Von den 113 Menschen sind 108 männlich und 5 weiblich. Diese Personen stammen aus 31 Ländern. Aus Gründen der Vereinfachung sind hier nur die drei Herkunftsländer genannt, aus denen die meisten Personen stammen:

16 Personen aus Serbien,

11 Personen aus Marokko und

10 Personen aus der Türkei.

Frage 2:
- abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber?
Antwort:
28 Personen waren abgelehnte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber.

- Personen, die zuvor nach den §§ 53 bis 55 AufenthG ausgewiesen worden waren?
Antwort:
Zuvor gemäß §§ 53 AufenthG bis § 55 AufenthG ausgewiesen waren 62 Personen.

- Personen, die sich zum Erreichen eines humanitären Aufenthaltstitels an die Härtefallkommissionen der Länder oder Petitionsausschüsse des Bundes- oder der Landtage gewandt haben?
Antwort:
Dies war in keinem Fall gegeben.

- Personen, die zuvor in Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG waren?
Antwort:
Bei 92 Personen erfolgte die Maßnahme aus der Abschiebehaft heraus.

- unbegleitete Minderjährige?
Antwort:
Es wurden keine unbegleiteten Minderjährigen abgeschoben.

- jeweils Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter
Antwort:
Es wurden keine Minderjährige in Begleitung Erziehungsberechtigter abgeschoben.

- über 60 Jahre alt?
Antwort:
Es waren 2 Personen über 60 Jahre alt.

Die Fragen, wie viele der Abgeschobenen waren jeweils zuvor geduldete Personen, die niemals ein Asylverfahren durchlaufen haben und niemals eine Aufenthaltserlaubnis besaßen, Personen, die niemals einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung besaßen, ehemals anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen worden ist, Personen, die zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaßen, Personen, die zuvor einmal im Besitz einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis aus anderen als völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen waren, könnten nur mit einem nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand beantwortet werden, da diese Angaben nicht statistisch erfasst wurden.

Frage 3:
Antwort:
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich. Die Ermittlung der Zahl wäre mit einem nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand verbunden.