Abschiebungen der Düsseldorfer Ausländerbehörde 2023
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 22.02.2024 (RAT/024/2024):
Der Umgang mit Asylbewerber:innen und Geflüchteten darf nicht auf eine mögliche Abschiebung ausgerichtet sein, sondern sollte sich an der möglichen Bleibeperspektive orientieren. Schutzsuchende werden nach der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland mit zahlreichen Beschränkungen, einem unsicheren Aufenthaltsstatus und einer mangelhaften sozialen und medizinischen Versorgung konfrontiert. Ihre Integration wird verhindert, ihre individuellen Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten werden verletzt.
Auch Menschen, die in Düsseldorf eine Bleibe und eine neue Heimat gefunden haben, werden abgeschoben. Bis zum letzten möglichen Termin wurden bspw. Menschen nach Afghanistan abgeschoben, die dort nun unter den Taliban um ihr Leben fürchten müssen.
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Wie setzt sich die Gruppe der 2023 von der kommunalen Ausländerbehörde abgeschobenen Menschen nach Alter, Geschlecht, Herkunft und Abschiebezielland zusammen?
- Wie setzt sich die Gruppe der 2023 von der kommunalen Ausländerbehörde abgeschobenen Menschen nach dem vor ihrem Abschiebebescheid angestrebten bzw. anerkannten Rechtsstatus (einschl. Anspruchsgrund) zusammen?
- Wie viele Abschiebungen erfolgten über den Flughafen Düsseldorf, auf dem Landweg, mit Unterstützung des OSD, bzw. wie viele Nachtabschiebungen wurden durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla Helmut Born
Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Koch:
Antwort zu Frage 1:
Die kommunale Ausländerbehörde hat im Jahr 2023 insgesamt 71 Menschen abgeschoben.
Zum einen wurden insgesamt 65 männliche Personen mit einer Altersspanne zwischen 4 und 54 Jahren abgeschoben. Die nachfolgende Auflistung stellt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Herkunftsland, das Herkunftsland im Bezug zum Abschiebezielland mit der jeweiligen Anzahl dar.
Herkunftsland | Abschiebezielland | Anzahl |
Albanien | Albanien | 27 |
Algerien | Algerien | 7 |
Algerien | Niederlande | 1 |
Angola | Angola | 1 |
Bosnien-Herzegowina | Bosnien-Herzegowina | 1 |
Georgien | Georgien | 1 |
Ghana | Ghana | 1 |
Indien | Österreich | 2 |
Kosovo | Kosovo | 1 |
Marokko | Marokko | 3 |
Marokko | Niederlande | 3 |
Moldau | Moldau | 1 |
Nigeria | Nigeria | 1 |
Nord Mazedonien | Nord Mazedonien | 4 |
Pakistan | Pakistan | 1 |
Rumänien | Rumänien | 2 |
Serbien | Serbien | 5 |
Somalia | Italien | 1 |
Spanien | Spanien | 1 |
Syrien | Griechenland | 1 |
Zum anderen wurden insgesamt 6 weibliche Personen mit einer Altersspanne zwischen 2 und 53 Jahren abgeschoben. Die nachfolgende Auflistung stellt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Herkunftsland, das Herkunftsland im Bezug zum Abschiebezielland mit der jeweiligen Anzahl dar.
Herkunftsland | Abschiebezielland | Anzahl |
Albanien | Albanien | 2 |
China | China | 1 |
Marokko | Marokko | 1 |
Thailand | Thailand | 2 |
Es wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass sämtliche nicht volljährige Personen unter den Rückgeführten ausschließlich im Verbund mit ihrer Familie abgeschoben wurden; es erfolgte in keinem Fall eine alleinige Abschiebung minderjähriger Personen.
Antwort zu Frage 2:
Es wurde jeweils ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und ein Antrag auf Asyl aufgrund Dublin-III-VO abgelehnt. Zudem wurde bei 23 Personen der Antrag auf Asyl bei sämtlichen Anerkennungsarten abgelehnt. In zwei Fällen auf Asyl aufgrund von intern. Schutz ist ebenfalls eine Ablehnung ergangen. Bei 44 Personen war der Rechtsstatus „Aufgriff von illegal Eingereisten durch andere Ordnungsbehörden oder Tageshaftfälle“ bekannt.
Antwort zu Frage 3:
Insgesamt erfolgten 23 Abschiebungen über den Flughafen Düsseldorf. Es wurden weitere 42 Personen über andere Flughäfen zurückgeführt. Zudem wurden 6 Personen auf dem Landweg zurückgeführt.
Des Weiteren ist die Unterstützung des OSD bei Rückführungen grundsätzlich nicht vorgesehen, da die Durchführung dieser Rückführungen spezielle Kenntnisse seitens aller eingesetzten Mitarbeitenden erfordert (z.B. zum sensiblen Umgang mit Kindern).
Ferner wurde im Jahr 2023 keine Nachtabschiebungen (d.h. in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr) durchgeführt. Sofern Nachtabschiebungen erfolgen müssten, würden diese unter Berücksichtigung der Erlasslage (siehe: Bezugserlass vom 06.11.2015 „Beschleunigung der Asylverfahren /Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht“ und siehe: „Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit“ durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13. Januar 2016) und bestehender Ratsbeschlüsse (Vorlage 01/163/2015 und Vorlage 01/178/2015) durchgeführt.