Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Ratsfraktion

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 10. März 2017 zu TOP 17 (Vorlagennummer 01/46/2017) 59. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf:

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf fordert die Landesregierung NRW auf, die Änderungen der Gemeindeordnung (§ 46 GO) auf Vereinbarkeit mit dem so genannten „Zweiten Diätenurteils“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2000 zu überprüfen.

Bis zu einer entsprechenden Überprüfung wird die Vorlage zurückgestellt.

 

Begründung:

Im geänderten § 46 der Gemeindeordnung ist geregelt, dass Ausschussvorsitzende neben ihrer Entschädigung als Ratsmitglied eine weitere monatliche Entschädigung erhalten. Das war bisher nicht der Fall.

Bei Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf würden Ausschussvorsitzende zusätzlich zu ihrer bisherigen Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine weitere monatliche Zahlung von zurzeit 576,80 € erhalten.

Im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts urteilte das Gericht, dass Funktionszulagen für Stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisleiter (respektive Ausschussvorsitzende) unzulässig seien. Darüber berichtete ausführlich Report Mainz in seiner Sendung vom 07.03.2017. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil auch auf Mandatsträger in kommunalen Räten anzuwenden ist. Das würde bedeuten, dass die Änderung der Gemeindeordnung verfassungsrechtlich unzulässig ist. Dementsprechend wäre auch die Änderung der Düsseldorfer Hauptsatzung unzulässig.

Um zu vermeiden, dass bei entsprechender Beanstandung der Gemeindeordnung eine nachträgliche Rückzahlung von geleisteten Zahlungen erfolgt, sollte die Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung zunächst zurückgestellt und nicht abgestimmt werden.

Mit freundlichen Grüßen 

Angelika Kraft- Dlangamandla                        Lutz Pfundner