Arbeitsgelegenheiten in Flüchtlingsunterkünften
Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 15. Juni 2016: In verschiedenen Flüchtlingsunterkünften in Düsseldorf arbeiten Geflüchtete in sogenannten Arbeitsgelegenheiten. Dies ist für sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung neben ihrem Taschengeld, das sie laut Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.
Der Ratsfraktion DIE LINKE liegen Informationen vor, dass diese Gelder jedoch oftmals erst Monate später ausbezahlt werden oder nur in Teilen. Dies geschieht, obwohl vom zuständigen Träger der jeweiligen Unterkunft die Daten korrekt gemeldet werden.
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:
- Wie viele Geflüchtete arbeiten in Düsseldorf in Arbeitsgelegenheiten in Flüchtlingsunterkünften (aufgeschlüsselt nach Unterkunft)?
- Wer ist zuständig für die Auszahlung der Gelder für die Arbeitsgelegenheiten?
- Warum werden die Gelder verspätet oder nur in Teilen ausgezahlt und ab wann ist mit einer regelmäßigen Auszahlung zu rechnen?
Freundliche Grüße
Angelika Kraft-Dlangamandla Cornelia Schlemper Adrian Müller-Gehl
Antwort der Verwaltung am 15.06.2016 (Stadtdirektor Hintzsche)
zu Frage 1:
Unterkunft | Anzahl |
---|---|
Scheurenstr. 13 | 1 |
Heyestr. 51 - 53 | 2 |
Manthenstr. 25 | 3 |
Schenzenstr. 76 | 1 |
Ulmenstr. 83 | 6 |
Rückertstr. 12 - 14 | 4 |
Stargarder Str. 3 | 1 |
Küppersteger Str. 6 - 10 | 3 |
Robert-Stolz-Str. 7 - 9 | 1 |
Karlsbader Str. 11 | 2 |
Sankt-Franziskus-Str. 121 (Tragluft) | 7 |
Volkardeyer Weg 53 - 67 | 2 |
Grünewaldstr. 5 | 1 |
Moskauer Str. 23 | 4 |
Bruchstr. 104 - 120 | 1 |
Friedrich-von-Spee-Str. 30 | 2 |
Leuchtenberger Kirchweg 54 | 2 |
Gustav-Poensgen-Str. 63 | 1 |
Gustav-Poensgen-Str. 79 | 1 |
Burgunderstr. 49 | 2 |
Oberbilker Allee 1 | 2 |
Benrodestr. 132 | 5 |
Theodor-Litt-Str. 1 (Tragluft) | 9 |
Am Straußenkreuz 116 | 4 |
Blanckertzstr. 10 | 2 |
Kieshecker Weg 100 | 2 |
Friedrich-Lau-Str. 27 | 2 |
Zietenstr. 21 | 1 |
Meineckestr. 38 | 1 |
gesamt | 75 |
zu Frage 2: Gemäß § 5 II AsylblG ist die Aufwandsentschädigung für die von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 "zu leistende Arbeit" von demjenigen zu zahlen, der deren Arbeitskraft in Anspruch nimmt und daraus einen Nutzen zieht. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung gemäß § 5 II AsylblG erfolgt durch das Amt für soziale Sicherung und Integration, Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle, Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Wirtschaftliche Hilfen für asylsuchende Menschen, Vogelsanger Weg 49.
zu Frage 3: Die Aufwandsentschädigung wird in der Regel mit der Monatsleistung für den darauffolgenden Monat (nach Vorlage des Nachweises über die geleisteten Stunden) in einer Summe ausgezahlt. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. In solchen Fällen wird die Aufwandsentschädigung gesondert als Einmalzahlung direkt an den Leistungsberechtigten überwiesen.