Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

Rat

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Rates am 03.02.2011:

Am 18.11.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein Grundsatzurteil gefällt, das die Radwegebenutzungspflicht aufhebt. Dieses Urteil beruht auf der Grundlage der STVO vom 01.09.1997.

Seit der CDU/FDP-Mehrheit im Rat sind immer wieder Anträge und Anfragen, die sich auf die STVO vom 01.09.1997 bezogen, negativ beschieden bzw. beantwortet worden. Der Regelfall laut STVO bedeutet, dass RadfahrerInnen auf der Fahrbahn fahren. Nur für den Fall, dass eine besondere Gefährdungslage für die RadfahrerInnen vorliegt, kann noch eine Radwegebenutzungspflicht ausgesprochen werden.

Damit können jetzt endlich die teilweise grotesken Zustände behoben werden. Beispielsweise besteht an der Oberbilker Allee die Benutzungspflicht, ohne dass von einer besonderen Gefährdungslage die Rede sein kann; schon gar keine im Vergleich zur Erkrather Straße, deren Radweg nicht benutzungspflichtig ist und anderen Hauptverkehrsstraßen, die gar keinen Radweg haben. Im Gegenteil: Der viel zu schmale Radweg verläuft größtenteils auf dem Bürgersteig, wodurch es immer wieder zu Konflikten und Gefährdungen zwischen RadfahrerInnen und FußgängerInnen kommt. Die Verwaltung ist nun verpflichtet zu prüfen, welche Radwege als Ausnahmeregelung noch beschildert bleiben dürfen. Bei allen anderen (Bordstein-)Radwegen sollte mit Beteiligung der RadfahrerInnen, des ADFC und  der Bezirksvertretungen dafür gesorgt werden, dass die blauen Schilder zur Radwegebenutzungspflicht entfernt werden.

In diesem Zusammenhang fragt DIE LINKE. Ratsfraktion:

  1. Wann wird die Verwaltung mit der Prüfung aller bisher benutzungspflichtigen Radwege auf Bürgersteigen beginnen und wann wird diese Prüfung abgeschlossen sein?

  2. Wie sollen der ADFC und die Bezirksvertretungen in die Prüfung einbezogen werden?

  3. Ist die Verwaltung bereit, in begründeten Fällen (Beispiel: Oberbilker Allee) nicht nur die Benutzungspflicht aufzuheben, sondern auch den gesamten Radweg zurückzubauen und auf der Fahrbahn anzulegen?

Freundliche Grüße

Gilbert Yimbou                                     Frank Laubenburg


Antwort der Verwaltung durch den Beigeordneten Dr. Keller:

Frage 1:
Wann wird die Verwaltung mit der Prüfung aller bisher benutzungspflichtigen Radwege auf Bürgersteigen beginnen und wann wird diese Prüfung abgeschlossen sein?

Antwort:
Der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes formulierte Leitsatz, dass die Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, orientiert sich an der (geltenden) StVO 1997 und stellt daher nichts grundsätzlich Neues dar.
Die (geltende) StVO 1997 enthielt erstmalig die Trennung zwischen benutzungspflichtigen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen.
Die Verwaltung hat deshalb seinerzeit – in Zusammenarbeit mit der Polizei - alle Düsseldorfer Radwege insbesondere im Hinblick auf die Gefahrenlage geprüft, eine Entscheidung zur Benutzungspflicht getroffen und die entsprechende Beschilderung oder auch Entschilderung umgesetzt. Jede Entscheidung beruht hierbei auf einer Abwägung im Einzelfall, die alle verkehrlichen Rahmenbedingungen (bspw. Verkehrsstärke, Lkw-Anteil, gefahrene Geschwindigkeit, Unfalllage u.ä.) berücksichtigte.
Eine neuerliche generelle Untersuchung ist daher nicht erforderlich.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass bei der dem BVerwG-Urteil zugrunde liegenden Straße Verkehrsverhältnisse vorliegen (Verkehrsmenge unter 3.000 Kfz; Schwerverkehr im Wesentlichen aus Linienbussen), die mit den Düsseldorfer Verhältnissen insbesondere auf Hauptverkehrsstraßen nicht vergleichbar sind.


Frage 2:
Wie sollen der ADFC und die Bezirksvertretungen in die Prüfung einbezogen werden?

Antwort:
Alle Institutionen und Interessenvertretungen können Vorschläge für Straßenraumgestaltungen einbringen, die von der Verwaltung gewissenhaft geprüft und in den zuständigen politischen Gremien entschieden werden.
So steht bspw. der ADFC über einen Arbeitskreis im regelmäßigen Austausch mit der Verwaltung.
Die letztendliche Abwägung und Entscheidung der Anordnung einer Beschilderung kann - nach Anhörung der Polizei - nur von der anordnenden Straßenverkehrsbehörde, in Düsseldorf dem Amt für Verkehrsmanagement, getroffen werden.


Frage 3:
Ist die Verwaltung bereit, in begründeten Fällen (Beispiel Oberbilker Allee) nicht nur die Benutzungspflicht aufzuheben, sondern auch den gesamten Radweg zurückzubauen und auf der Fahrbahn anzulegen?

Antwort:
Grundsätzlich sind fallbezogene Prüfungen bei Änderung der aktuellen Sach- oder Rechtslage selbstverständlich möglich. Die Entscheidung muss aber immer alle Anforderungen an den Straßenraum berücksichtigen. Sollten (z.B. aus Platzgründen) nicht alle Anforderungen erfüllt werden können ist jeweils eine Abwägung und Einzelfallentscheidung notwendig.
Aufgrund der vorherrschenden Verkehrsverhältnisse auf der genannten Oberbilker Allee mit hohem Verkehrsaufkommen und Straßenbahnverkehr kommt es allerdings nach Abstimmung mit der Polizei aus Sicherheitsgründen für die Radfahrer auch heute nicht in Frage, die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben.