Aussetzung der Rückbauforderungen gegen die Pächterinnen und Pächter von Kleingartenanlagen

Rat

Antrag der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 25.06.2009:

Gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW kann die Tagesordnung der Ratssitzung auch in der Sitzung noch ergänzt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
Die LINKSFRAKTION Düsseldorf beantragt, die Tagesordnung der Ratssitzung am 25.06.2009 angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf am 22.06.2009 über eine Rückbauforderung des Gartenamtes gegenüber einem Kleingärtner um diesen Antrag zu erweitern. Wir gehen davon aus, dass dieser Antrag den Ratsmitgliedern vorab zur Verfügung gestellt wird, damit diese den Inhalt unseres Antrages zur Tagesordnung vor der Abstimmung über die Aufnahme in die Tagesordnung kennen.

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt:
Angesichts der Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des zu erwartenden Urteils im Verfahren 241 C 14646/08 beim Amtsgericht Düsseldorf fordert der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Verwaltung auf, sämtliche Rückbauaufforderungen gegenüber den Pächterinnen und Pächtern von Kleingartenparzellen auszusetzen.
Dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf ist zur nächsten Sitzung des Rates eine mit dem Stadtverband der Kleingärtner e.V. abgestimmte Verwaltungsvorlage zum Sachstand im Bereich „Rückbauaufforderungen“ vorzulegen.

Begründung:
Die mündliche Verhandlung im völlig überfüllten Saal K1 des Amtsgerichts Düsseldorf am 22.06.2009 hat zweierlei klargestellt: die Stadt kann zum einen zivilrechtliche Ansprüche gegen einzelne Gartenpächter nicht durchsetzen, weil diese nicht Vertragspartner der Stadt sind. Das ist der Verwaltung allerdings auch schon seit Jahren bekannt. Das zu erwartende Urteil muss hierzu als Grundsatzurteil bewertet werden.
Zum anderen hat das Amtsgericht auch deutlich gemacht, dass dort, wo Bestandsschutz für Aufbauten in Kleingärten besteht, dieser Bestandsschutz auch dann gilt, wenn Reparaturen im Bestand erfolgen.
Vor diesem Hintergrund muss das bisherige Verwaltungshandeln, das an vielen Stellen nicht nachvollziehbar war, einen enormen Aufwand verursacht hat und zudem zu einer Schikane der betroffenen Kleingärtnerinnen und -gärtner führte, schnellstens beendet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Frank Laubenburg         Adelgunde Kahl        Gilbert Yimbou