Auswirkungen des neuen Denkmalschutzgesetzes

Bauausschuss

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Bauausschusses am 21.03.2023 (BAU/010/2023):

Trotz erheblicher Kritik ist zum 1. Juni 2022 das veränderte Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft getreten. Damit erhalten die Kommunen mehr eigene Zuständigkeiten. Dies geht zu Lasten des Denkmalfachamtes, das beim LVR angesiedelt ist. Dort ist eine hochqualifizierte Fachkompetenz vorhanden, die sich in Beratungen und Gutachten für die Kommunen darstellt.

Die Kompetenzverlagerung hin zu den Kommunen klingt positiv, kann jedoch zur Aushöhlung des Denkmalschutzes führen, wenn zukünftig u.a. wirtschaftliche Interessen dem Denkmalschutz vorgezogen werden sollten.

Im Vorfeld hatten deshalb etliche Organisationen wie z.B. die Landschaftsverbände, der Städtetag, die Architektenkammer und das Denkmalschutz-Bündnis NRW, in welchem weitere 12 Organisationen vertreten sind, sowie eine Vielzahl von Professorinnen und Professoren gegen das Gesetz protestiert.

Neu im Gesetz ist, dass bei Begründung oder Veränderung von Denkmälern die frühere „Benehmensherstellung“ zwischen dem Denkmalfachamt beim LVR und der Unteren Denkmalbehörde bei der Kommune zu einer bloßen Anhörung des Denkmalfachamtes abgeschwächt wurde. Auch kann eine Kommune durch einen Antrag beim zuständigen Landesministerium den LVR-Einfluss ausschalten. Im Klartext bedeutet das, wie die Süddeutsche Zeitung beschreibt: „Künftig sollen nicht mehr unabhängige Denkmalschutz-Experten in NRW darüber entscheiden, ob und wie ein historisch wertvolles Gebäude saniert, umgebaut oder abgerissen werden kann, sondern Angestellte einer Gemeinde. Die müssen dafür nicht mal wissenschaftlich ausgebildet sein. Das legt die Vermutung nahe, dass Gebäude schneller und lukrativer vermarktet werden sollen.

Was nicht selten deren Abriss bedeuten könnte: Vor allem Nachkriegsbauten könnten in Zeiten steigender Grundstückspreise betroffen sein.“

Eine vorherige Evaluation war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig sei. Trotzdem brachte sie die letzte NRW- Regierung noch kurz vor der Landtagswahl durch den Landtag.

Mit dieser Neuordnung sind auch tiefgreifende Auswirkungen in Düsseldorf zu befürchten. Schon in der Vergangenheit wurde für etliche Gebäude und Bauwerke der Denkmalschutz ausgehebelt, um sie abreißen zu können.

DIE LINKE Ratsfraktion fragt an:

  1. Wie oft wurde die Untere Denkmalbehörde Düsseldorf (Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege) über die letzten zehn Jahre um Beratung oder Gutachten angefragt? Gibt es Veränderungen seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes? (Bitte eine Auflistung der Jahre; für 2022 bitte eine Unterteilung 1. Und 2. Halbjahr)
     
  2. Wie vielen denkmalgeschützten Häusern in Düsseldorf wurde in den letzten zehn Jahren mit welchen Folgen (z.B. Abriss, Entkernung, Erhalt nur der Fassade) der Status des geschützten Denkmals entzogen? (Bitte eine Auflistung der Jahre; für 2022 bitte eine Unterteilung 1. Und 2. Halbjahr)
     
  3. Wann wurden Denkmalkataster und Denkmalpflegeplan zuletzt aktualisiert?

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Mirschel                Helmut Born


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Frau Zuschke:

Antwort zu Frage 1:

Die Erstellung von Gutachten gehört nicht zu den denkmalrechtlichen Regelaufgaben einer Unteren Denkmalbehörde. Zu den Hauptaufgaben einer Unteren Denkmalbehörde gehören stattdessen:

  • Denkmalrechtliche Erlaubnisse (DE),
  • Schriftliche Auskünfte zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (DS, z. B. Auskünfte aus der Denkmalliste), Beratungsanfragen zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (DB),
  • Bescheinigungen für steuerliche Zwecke für Maßnahmen an Denkmälern (DF),
  • Denkmalwertprüfungen, ggf. mit anschließender Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste (DU),
  • Vorkaufsrechtsprüfungen in Zusammenarbeit mit Amt 61 (eingeführt mit dem neuen Denkmalschutzgesetz zum 01.06.2022, DÖ)

Seit dem Jahr 2019 liegen vergleichbare Fallzahlen zu den o. g. angefragten Leistungen des Instituts für Denkmalschutz und Denkmalpflege vor.

Zahlen der Anträge und Anfragen beim Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Eingangszahlen)
Jahr2019   2020   2021   2022   20222022
Leistungsart    (1. Halbj.)(2. Halbj.)
DE Erlaubnis7978148781001485516
DS Auskunft101011749401145617528
DB Beratung199329383494261233
DF Steuerbescheinigung738071432912
DU Denkmalwertprüfung,
ggf. Unterschutzstellung
234750361620
Vorkaufsrechtsprüfung---14201021318


Die wesentliche Veränderung seit Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes besteht in dem neu eingeführten Vorkaufsrecht für Gemeinden bei Denkmälern.

Eine weitere wesentliche Änderung wird zum 31.12.2024 eintreten. Bis dahin ist gesetzlich vorgesehen, dass das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland die Zuständigkeit für die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt. Dies gilt nur für Bodendenkmäler. Die Führung der Denkmalliste für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler verbleibt bei der Unteren Denkmalbehörde. Die Auswirkungen auf den Bürgerservice sind bislang noch nicht absehbar.

Antwort zu Frage 2:
In den vergangenen zehn Jahren wurden zwei Denkmäler aus der Denkmalliste gelöscht:

1. Tausendfüßler: Abbruch und Löschung aus der Denkmalliste im Jahr 2013.

2. Freytagstraße 30: Löschung aus der Denkmalliste nach ungenehmigter Entkernung im April 2019.

Im Jahr 2022 wurde kein Denkmal aus der Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf gelöscht.

Antwort zu Frage 3:
Ein Denkmalkataster existiert im nordrhein-westfälischen Denkmalrecht nicht. Die Verwaltung nimmt an, dass die rechtsverbindliche Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf im Sinne des § 23 Denkmalschutzgesetz gemeint ist. Die Denkmalliste wird stetig vom Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege durch neue Eintragungen oder inhaltliche Aktualisierungen bestehender Einträge fortgeschrieben. Die letzte Eintragung in die Denkmalliste erfolgte Ende Januar 2023 (Angerstraße 5).

Für Düsseldorf existiert kein Denkmalpflegeplan gemäß § 30 Denkmalschutzgesetz.