Düsseldorfer Straßenordnung

Ordnungs- und Verkehrsausschuss

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses am 18.11.2009:

Im Haushaltsplanentwurf 2010 des Ordnungsamtes wird eine Summe von 4.200.000.- Euro Einnahmen im Bereich Geldbußen und damit verbundener Gebühren ausgewiesen (Produkt 012 122 080, Sachkonto 10000 4561000).

Seit einiger Zeit steht die Düsseldorfer Straßenordnung, hier insbesondere der § 6 DStO, in der Kritik. § 6 DStO verbietet Handlungen, die nach Meinung der Stadt ein Eingreifen der Ordnungsbehörden rechtfertigt, etwa das Lagern und Lärmen. Die Tatbestände sind generalklauselartig formuliert, so dass der Anwendungsbereich der Vorschriften kaum abgrenzbar ist. Verboten ist gemäß der Düsseldorfer Straßenordnung:

  1. aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),
  2. Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern),
  3. Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern),
  4. Verrichtung der Notdurft,
  5. Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck,
  6. Lärmen.

Wann beispielsweise Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes behindert werden, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen und obliegt dem Ermessen der Ordnungsbehörden. Nicht selten wurden Menschen unter Anwendung des § 6 DStO mit Bußgeldern belegt, deren Bestandskraft mehr als zweifelhaft ist. Mehrfach hob das Amtsgericht Düsseldorf entsprechende Verfügungen auf, weil sie zu unbestimmt waren.

Die Fraktion DIE LINKE. hält die Tatbestände des § 6 DStO für überaus problematisch. Daher fragt sie an:

  1. Wie viele Verfahren wurden im Zusammenhang mit dem § 6 DStO 2008 und 2009 eingeleitet?
  1. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Bußgelder nach § 6 DStO und wie hoch ist die durchschnittliche Bußgeldhöhe?

Freundliche Grüße

 

Georg Blanchard                       Jasper Prigge                   Emmanouil Mastrokoukos