Durchsetzung der Wohnraumschutzsatzung an der Adresse Am Wehrhahn 43

Rat

Anfrage aus aktuellem Anlass der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 22.02.2024 (RAT/058/2024):

Die Presse berichtete erstmals am 15.02.2024, dass Am Wehrhahn 43 von der Eigentümergesellschaft Numa Mikroapartments zu 69 Euro den Quadratmeter vermietet werden. Vorgesehen waren im Bauantrag von 2016, der so von der Bezirksvertretung 1 genehmigt wurde, stattdessen 33 Miet- oder Eigentumswohnungen.

Der Wegfall von regulärem Wohnraum zugunsten von Kurzzeitvermietungen widerspricht den Zielen der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung. Die Wohnraumschutzsatzung enthält jedoch eine von der LINKEN Ratsfraktion scharf kritisierte Regelung in § 6 [4] 3, die Zweckentfremdungen vor dem Stichtag 04.10.2019 legalisiert. Wir befürchten, dass dieses Schlupfloch erstmals genutzt worden sein könnte, falls für das Objekt Am Wehrhahn 43 vor dem Stichtag eine Nutzungsänderung beantragt wurde.

DIE LINKE Ratsfraktion fragt an:

  1. Auf welche Weise wird die Stadtverwaltung die angekündigte Umnutzung von Wohnraum für die Kurzzeitvermietung im Objekt Am Wehrhahn 43 unterbinden?
     
  2. Welche Umstände könnten einer Verhinderung der Kurzzeitvermietung entgegenstehen?
     
  3. Welche weitergehenden Regelungen sollten bzw. könnten seitens der Stadt erlassen werden, um wirksamer in ähnlich gelagerten Fällen vorzugehen?


Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla                        Anja Vorspel


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zuschke:

Antwort zu Frage 1:
Für das Gebäude Am Wehrhahn 43 wurden im Mai 2017 antragsgemäß zwei Wohnhäuser mit einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss genehmigt. Eine Nutzungsänderung wurde bislang nicht beantragt und daher nicht genehmigt.

Aufgrund aktueller Berichte weicht die tatsächliche Nutzung möglicherweise von der Genehmigung ab. Dieses prüft die Verwaltung. Nach den aktuell vorliegenden Informationen sieht das derzeitige Vermietungskonzept der Nutzungsberechtigten insbesondere Kurzzeitvermietung (von 1-5 Tagen) vor. Hiermit würde von dem von der Verwaltung genehmigten Nutzungskonzept abgewichen, welches überwiegend auf Langzeitvermietung abstellt.

Eine Kurzzeitvermietung stellt ggf. eine zweckfremde Nutzung des genehmigten Wohnraums im Sinne der Wohnraumschutzsatzung dar. Aus diesem Grund hat die Stadtverwaltung die Nutzungsberechtigte im Rahmen der Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens um Stellungnahme gebeten. Ziel dieses Verfahrens ist die Einstellung der geplanten Vermarktungsabsichten bzw. die Zuführung der Wohneinheiten in den allgemeinen Wohnungsmarkt.

Antwort zu Frage 2:
In dem eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren wird abgewogen und das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums für den allgemeinen Wohnungsmarkt dem privaten Interesse der Nutzungsberechtigten am geplanten Konzept gegenübergestellt. Hierbei besteht durch die Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, den Wohnraum langfristig zu vermieten, für die zweckfremde Nutzung des Objektes Ersatzwohnraum zu stellen oder eine Ausgleichszahlung zur Kompensation des Verlustes für den Wohnungsmarkt zu leisten.

Sofern die Nutzungsberechtigte nach einer ordnungsbehördlichen Anordnung von ihrem Klagerecht Gebrauch macht, unterliegt diese Entscheidung der Verwaltung einer gerichtlichen Prüfung, bei welcher der Begriff des Wohnens im Sinne der Wohnraumschutzsatzung ausgelegt wird.

Antwort zu Frage 3:
Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) in Verbindung mit der Wohnraumschutzsatzung beinhaltet grundsätzlich wirksame Eingriffsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.

In Fällen der zweckfremden Nutzung durch Kurzzeitvermietung steht regelmäßig eine Prüfung des „Wohnens“ im Mittelpunkt, die bis dato auf Grundlage verschiedener gerichtlicher Leitsätze getroffen wird.