Ermäßigte bzw. erlassene Gebühren für Personalausweise

Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation am 16.03.2023 (ADIG/007/2023), beantwortet in der Ausschusssitzung am 27.04.2023 :

Laut Personalausweisgesetz sind Bürger:innen in Deutschland verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Wer es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt demnach ordnungswidrig und kann mit Strafen bis 3.000 Euro laut Personalausweisgesetz belangt werden. Des Weiteren ist ein gültiger Personalausweis zur Feststellung der Identität obligatorisch, beispielsweise bei der Beantragung von Transferleistungen im Jobcenter.

Bis zum Jahr 2011 in Düsseldorf wurden Personalausweise kostenfrei ausgegeben – zumindest für alle Sozialleistungsbeziehenden (z.B. mit Düsselpass) und Personen mit Nachweis geringer Einkommen z.B. Obdachlosen.

Mit einem Runderlass wies dann allerdings das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die Bezirksregierung Düsseldorf an, dass künftig Hartz IV-Beziehende keine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bei der Beantragung von Personalausweisen mehr geltend machen können.

Daraufhin wurde in Düsseldorf die Gebührenbefreiung bei der Beantragung eines Personalausweises aus dem Vergünstigungskatalog des Düsselpasses gestrichen.

Begründet wurde der Erlass damit, dass im Hartz IV-Regelsatz der Personalausweis bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben mit 0,25 Cent monatlich enthalten ist. Daraus ergibt sich dann die erforderliche Summe erst nach über 12 Jahren. Erneuert werden muss er aber alle 10 Jahre. Der Regelsatz ist allerdings politisch kleingerechnet und viel zu niedrig bemessen, um die Kosten des täglichen Bedarfs decken zu können. Die Annahme, Betroffene könnten Teile ihres Regelsatzes ansparen, geht also völlig an der Lebenswirklichkeit vorbei.

Die Gebühr für den Personalausweis kann jedoch ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Person bedürftig ist (vgl. § 1 Absatz 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis).

Aus diesen Gründen fragt die Ratsfraktion DIE LINKE an:

  1. Wird den Antragstellenden mitgeteilt, dass es die Möglichkeit der Ermäßigung bzw. des Erlasses der Gebühren bei Beantragung eines Ausweisdokumentes gibt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form wird ihnen das mitgeteilt?
     
  2. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren die Gebühr bei der Ausstellung eines Ausweisdokumentes ermäßigt und wie oft erlassen? (Bitte eine Jahresaufstellung und Unterscheidung Personalausweis und Reisepass)
     
  3. Wie viele Düsselpassinhaber:innen haben im vergangenen Jahr einen neuen Ausweis beantragt?


Mit freundlichen Grüßen
Chris Demmer                             Marcel Kiefer                             Philip Magnus


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zur:

Antwort zu Frage 1:
Die 11 Düsseldorfer Bürgerbüros arbeiten mit 100%iger Terminvergabe.

Im Rahmen der Terminvergabe wird über die sogenannte „Fachinformation“ mitgeteilt, dass es eine Möglichkeit der Gebührenbefreiung im Bereich der Personalausweise gibt. Dies gilt nicht für den Bereich der Reisepässe, so dass diese im weiteren Verlauf der Stellungnahme nicht weiter berücksichtigt werden.

Befreiungen

  • ist im Einzelfall eine Befreiung im Rahmen einer Härtefallprüfung möglich
  • der vorläufige Personalausweis wird bei Vorlage des Düsselpasses oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit einmalig gebührenfrei ausgestellt

In der persönlichen Antragssituation hat jede Bürgerin und jeder Bürger Gelegenheit, darzulegen, ob ein Düsselpass vorliegt und ob es weitere Gründe gibt, die eine Härtefallprüfung erforderlich machen.

Antwort zu Frage 2:
Die Gebühren werden im Falle des Nachweises der Bedürftigkeit komplett erlassen und nicht „nur“ ermäßigt. Die Nachweise werden im jeweiligen Einzelfall dokumentiert.

Wie unter Ziffer 1 erwähnt, erfolgt die Ausstellung von Reisepässen grds. nicht gebührenfrei, so dass diese hier keine Berücksichtigung finden.

Jahrgebührenfreie endgültige Personalausweise (Härtefälle)gebührenfreier vorläufiger Personalausweis
201861205
201951088
20204957
202151071
20226963


Antwort zu Frage 3:
Siehe zu Frage Nummer 2: Im Rahmen der Antragstellung erfolgt keine listenmäßige Erfassung und auch kein Abgleich mit Daten des Sozialamtes.