Erstattung von Fahrtkosten durch die ARGE Düsseldorf bzw. die Stadt Düsseldorf

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der LINKSFRAKTION Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 13. August 2008:

In einem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 50/06 R) wurde festgehalten, dass Leistungsbeziehenden nach dem SGB II für Pflichttermine bei Sozialbehörden anfallende Fahrtkosten erstattet werden müssen. Damit hat das BSG im konkreten Fall einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 1,76 EUR bewilligt, die zuvor mit Verweis auf eine Bagatellgrenze verweigert wurden. Auch die ARGE Düsseldorf hat immer wieder unter Bezugnahme auf die – in Wirklichkeit nicht bestehende – Bagatellgrenze Fahrtkostenerstattungen abgelehnt.

In diesem Zusammenhang fragt die LINKSFRAKTION an:

1.Wie wird bei der Stadt im Bereich der Grundsicherung und dem Asylbewerberleistungsgesetz die Erstattung von Fahrtkosten für KundInnen, die Pflichttermine wahrnehmen, geregelt?

2.Welche Termine gelten bei der Stadt bzw. bei der ARGE als Pflichttermine?

3.Auf welchem Weg werden die KundInnen (insbesondere solche, deren Fahrtkostenerstattungen zuvor mit dem Verweis auf eine Bagatellgrenze abgelehnt wurden) durch die Sadt bzw. die ARGE auf die Erstattungsmöglichkeiten hingewiesen?

Mit freundlichen Grüßen

Frank Laubenburg        Karl Heinz Maaß        Thomas Giese