Kleine Fraktionen nicht benachteiligen - Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Haupt- und Finanzausschuss

Gemeinsamer Änderungsantrag der Die PARTEI-Klima-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE zur Vorlage der Verwaltung HFA/027/2022 (HFA/052/2022):

Antrag:
Die Beschlussvorlage HFA/027/2022 wird unter A. Ratsfraktionen, 1. Zuwendungen für die Geschäftsführung, wie folgt geändert:
(geänderter Text fett)

Die Ratsfraktionen erhalten als Sockelfinanzierung einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Geschäftsführung, der sich zusammensetzt aus

- einem Betrag von 1,0 x EG 15Ü, Stufe 4

und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteilen zur Sozial- und Zusatzversicherung

sowie

einem Betrag je Ratsmitglied ihrer Fraktion in Höhe von z.Z. 158,89 Euro. Dieser Betrag wird bei Erhöhung der Entschädigungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 5.5.2014 (GV NRW S. 276/ SGV NRW 2023) entsprechend angepasst.

Die Beschlussvorlage HFA/027/2022 wird unter A. Ratsfraktionen, 2. Zuwendungen zur Personalausstattung (nach der Tabelle) wie folgt ergänzt:
(ergänzter Text fett)

und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteilen zur Sozial- und Zusatzversicherung.

Begründung:
Eine Differenzierung der Zuwendungen nach der Anzahl der in einer Fraktion oder Gruppe zusammengeschlossenen Ratsmitglieder muss sachgerecht begründet werden. Diese Begründung ist in der Vorlage HFA/027/2022 nicht zu entnehmen.

In Düsseldorf sind alle Fraktionen mit vollem Stimmrecht in allen regulären Ausschüssen, damit verbundenen Untergremien, Kleinen Kommissionen, Jurys und sonstigen Gremien vertreten. Demnach ergibt sich insbesondere aus ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Funktion kein relevanter Unterschied zwischen einer Dreierfraktion, einer Vierer- oder Fünferfraktion und allen größeren Fraktionen, der eine typischerweise andere Bedarfslage bei den Kosten für die Geschäftsführung begründen würde.

Der sich für die Geschäftsführung durch mehr Mitglieder in der Fraktion ergebende größere Verwaltungsaufwand wird durch die Kopfpauschale abgebildet. Der über den für alle Fraktionen unabhängig von deren Mitgliederzahl über den Grundbedarf für die Geschäftsführung hinausgehende Personalbedarf wird durch die Zuwendungen zur Personalausstattung unter Punkt 2, Zuwendungen zur Personalausstattung, berücksichtigt. Diese Zuwendungen sind nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Es steht den Fraktionen frei, auch einen durch mehr Mitglieder bedingten höheren Aufwand für Verwaltung, Organisation oder Ähnliches entstehenden Personalbedarf aus diesen Mitteln zu finanzieren.

Auch ohne eine fraktionsscharfe Bedarfsanalyse muss eine typisierte Betrachtung zweifellos sachlich begründet werden. Eine Herleitung, warum die Aufwendungen für die Geschäftsführung insgesamt in einer Dreierfraktion mit einer halben EG 15Ü Stelle abgedeckt sein sollen, ab der Viererfraktion eine dreiviertel EG 15Ü Stelle und ab sechs Mitgliedern eine volle Stelle rechtfertigen, ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlt in der neuen Regelung gegenüber der bisherigen auch eine Begründung für die Schlechterstellung von Fraktionen mit vier oder fünf Mitgliedern.

Die Reduzierung der Mittel ist bei den Zuwendungen für die Geschäftsführung erheblich. Wenn den Anforderungen, die eine differenzierte Fraktionslandschaft mit sich bringt sowie den Veränderungen des Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden soll, so ist nicht plausibel, warum Fraktionen mit vier oder fünf Mitgliedern geringere Bedarfe haben als bisher.

In der tatsächlichen Realität der Arbeit insbesondere kleiner Fraktionen ist der Arbeitsumfang einer Geschäftsstelle gerade im Hinblick auf die stetig wachsenden Anforderungen kaum zu bewältigen. Daran ändert auch die aktuelle Vorlage wenig.

Mit freundlichen Grüßen
Lukas Fix                                Julia Marmulla


Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt