Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes

Ausschuss für Umweltschutz

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz am 17. Februar 2011:

Der Landtag NRW hat am 07.12.2007 das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts beschlossen. Kernpunkt des Gesetzes ist die Kommunalisierung der Umweltverwaltung.

Die Kreise und kreisfreien Städte haben zum 01.01.2008 die Aufgaben der „Unteren Umweltschutzbehörden“ übernommen. Ihnen wurden im Zuge dieser Verwaltungsstrukturreform unter anderem die Zuständigkeiten im „Anlagenbezogenen Immissionsschutz“ übertragen. Die Bezirksregierungen sind nur noch für besonders gefährliche Anlagen im Sinne der Störfallverordnung, für Anlagen mit besonders komplexer Technologie und für regional bedeutsame Anlagen zuständig. Ferner wurde mit dem Gesetz das „Zaunprinzip“ eingeführt. Demnach ist für die umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, nur noch eine Behörde verantwortlich, sowohl für die Zulassung als auch für die Überwachung. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen den verschiedenen Bereichen des Umweltrechts (insbesondere Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall-, Bodenschutzrecht), die zu teilweise parallelen Zuständigkeiten staatlicher und kommunaler Behörden geführt hat, wurde weitestgehend aufgehoben.

In diesem Zusammenhang stellt die Ratsfraktion DIE LINKE. folgende Anfragen:

  1. Wie viele Betriebsanlagen aus welchen Branchen fallen im Stadtgebiet seit dem 01.01.2008 in die Zuständigkeit der kommunalen Verwaltung?
  1. Wie viele Betriebsanlagen aus welchen Branchen fallen im Stadtgebiet seit dem 01.01.2008 in die Zuständigkeit der Bezirksregierung?
  1. Welche Mängel in welchen Branchen und in wie viel Betrieben wurden seit dem 01.01.2008 festgestellt und wie wurde Abhilfe geschaffen?

Freundliche Grüße

 

Stephan Ungeheuer           Lutz Pfundner                   Anja Vorspel     


Antwort der Verwaltung:


Frage 1:
Wie viele Betriebsanlagen aus welchen Branchen fallen im Stadtgebiet seit dem 01.01 .2008 in die Zuständigkeit der kommunalen Verwaltung?

Antwort: 

  • Anlagen der 4. BlmSchV: 82 Betriebsstätten
  • mit 84 genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Anlagen Kleiner Immissionsschutz:
  • ca. 9.000-10.000 Betriebsstätten mit einer unbekannten Anzahl nicht genehmigungspflichtiger Anlagen

Diese Betriebsanlagen können folgenden Branchen zugeordnet werden: 
Schießstände (Schützenvereine), Abfallbehandlung, -Iagerung, -Sortierung, Schrottplätze, Autoverwertungen, Altpapierverwertung, Korn postieru ngsanlagen, B H KW -Anlagen, Lackieran lagen, Legehennenhaltung, Flüssiggaslagerung, Umspannanlagen, Mühlenanlagen, Futtermittelmühlen, Biomassekessel, Umschlaganlagen z. B. für staubende Güter, Lärmschutzhalle, Feuerungsanlage, Herstellung von Bautenschutzmitteln, Containerreinigung, thermische Entlackung


Frage 2: 
Wie viele Betriebsanlagen aus welchen Branchen fallen im Stadtgebiet seit dem 01.01.2008 in die Zuständigkeit der Bezirksregierung?

Antwort: 
ln die Zuständigkeit der Bezirksregierung fallen folgende Betriebsanlagen:

  • Anlagen der 4. BlmSchV: 57 Betriebsstätten mit 107 genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Störfallanlagen: 18 
    (davon sind 16 genehmigungsbedürftige Anlagen)
  • Anlagen der Stadtverwaltung und der städt. Tochtergesellschaften mit einer städt. Beteiligung von über 50%: 13 
    (Außer den wasserrechtlichen Belangen, für die die Kommune als Untere Wasserbehörde zuständig ist. Von den Anlagen sind keine Anlagen nach der 4. BlmSchV genehmigungspflichtig)

Diese Betriebsanlagen können folgenden Branchen zugeordnet werden:

Metall, Wasser- und Energieversorgung, Abfallbeseitigung/Recycling, Abfalllager, Chemie/Biotechnologie, Spedition, Papier, Glas- und Keramik, Handel mit Gasen


Frage 3: 
Welche Mängel in welchen Branchen und in wieviel Betrieben wurden seit dem 01.01.2008 festgestellt und wie wurde Abhilfe geschaffen?

Antwort: 
Die Bandbreite der Mängel reicht vom Betrieb ohne behördliche Genehmigung bis hin zum zu lauten Klimagerät ln der Regel handelt es sich um Mängel bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen nach BlmschG. Sie beziehen sich zumeist auf die Bereiche Lärm oder Geruch sowie auf Missstände bei Lageranlagen.

Abhilfe wird z. B. geschaffen, indem Ortskontrollen nach Bürgerbeschwerden oder Auswertung von Mängel feststellenden Prüfberichten durchgeführt werden, ggfs. mit anschließenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen.

Auf Grund des medienübergreifenden Arbeitsansatzes "one face to the customer" sind immissionsschutzrechtliche neben abfall- und wasserrechtlichen Anforderungen nur eine Facette in der Fallbearbeitung. Die Dokumentation in den Akten umfasst somit alle umweltschutzrechtlichen Belange. Eine ausdrückliche Darstellung nur für den immissionsschutzrechtlichen Belang findet nicht statt.

Aus diesem Grunde würde die Ermittlung der mit der Anfrage erbetenen Daten umfangreiche Auswertungen und Recherchen erfordern, die in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren waren.