Kosten der Unterkunft im SGB II

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 03.06.2015:  Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug die Summe der nicht anerkannten, also nicht übernommenen Kosten der Kosten (KdU) im Jahr 2012 bundesweit 4,7 Prozent der von den SGB—II-Trägern tatsächlich geleisteten KdU-Aufwendungen.

Diese nicht übernommenen Kosten der Unterkunft müssen die Betroffenen selber tragen, also aus dem Regelsatz zahlen, der der Existenzsicherung dienen soll.

Auch nach Anpassung der Nichtprüfungsgrenze für die KdU im vergangenen Jahr erhalten weiterhin viele Bedarfsgemeinschaften Aufforderungen zur Senkung der Kosten durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder Umzug. Bei nicht erfolgreichen Bemühungen um eine Senkung der Miete werden regelmäßig nur noch die sogenannten angemessenen Kosten für die Wohnung anerkannt. Diese werden auch als Obergrenze bei Neuanmietung bezeichnet und liegen ca 10% unter der Nichtprüfungsgrenze.   

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie hoch ist der  Anteil der nicht anerkannten Kosten der Unterkunft in Düsseldorf in den Jahren 2012 bis 2014 (bitte pro Jahr angeben)

  2. Wie hoch waren diese Anteile in absoluten Euro-Beträgen? (bitte pro Jahr angeben)

  3. Wie hoch waren die absoluten Zahlen der nicht anerkannten KdU nach Typ des Haushalts? Bitte aufschlüsseln nach Bedarfsgemeinschaften (1- 2- 3- und Mehrpersonenhaushalte)

Freundliche Grüße

Angelika Kraft-Dlangamandla                Cornelia Schlemper                   Adrian Müller-Gehl


Antwort der Verwaltung am 03.06.2015 (Beigeordneter Hintzsche)

Vorbemerkung:
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wenn Unterkunftskosten vom Jobcenter nicht in voller Höhe anerkannt werden, werden diese Differenzbeträge in den meisten Fällen gegenfinanziert, z.B. durch Untervermietungen oder Personen einer Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft, die selbst keine SGB II-Leistungen erhalten (z.B. Rentner).

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die von der Stadt Düsseldorf festgelegten Angemessenheitsgrenzen, kann nur in Ausnahmefällen im Rahmen eines Miethöchstverfahrens vereinbart werden, dass die Unterkunftskosten, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen, aus eigenen Mitteln bestritten werden. Hierzu sind von den Betroffenen plausible Finanzierungsvorschläge vorzulegen (z.B. bei Ergänzern, die über zusätzliches Erwerbseinkommen verfügen). In 2014 ist es in 48 Fällen zu einer solchen Konstellation gekommen.

Hier noch Erläuterungen zu den in der Anfrage bzw. der Antwort verwendeten Begrifflichkeiten:

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sind gem. § 22 SGB II alle im Rahmen der Leistungsgewährung erfassten Kosten, die für Unterkunft und Heizung von der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen.

Aus verschiedenen Gründen (s.o.) kann das Jobcenter die volle Kostenübernahme ablehnen, wenn z.B. die Kosten nicht angemessen sind. Der als angemessen erachtete Anteil wird als anerkannte Kosten bezeichnet.

Die vom Jobcenter tatsächlich ausgezahlten Unterkunftskosten können niedriger als die anerkannten Unterkunftskosten sein, weil beispielsweise durch die Anrechnung von Einkommen ein Teil dieser Unterkunftskosten vom Leistungsberechtigten selbst getragen werden muss.

zu Frage 1: Der Anteil der nicht anerkannten Unterkunftskosten an den insgesamt ausgezahlten Unterkunftskosten liegt im Bereich des Jobcenters Düsseldorf deutlich unter dem Bundeswert und stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar: 

JahrAnteil nicht anerkannter Unterkunftskosten
20123,20%
20133,30%
20143,40%

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

 

zu Frage 2: Die Werte ergeben sich aus der Spalte A der nachfolgenden Tabelle:

ABCD

Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Kosten in Mio €
Jahr
gesamt
1-Pers.-Haushalte2-Pers.-Haushalte3- und mehr-Pers.-Haushalte
2012
5,277
2,6351,2111,431
2013
5,526
2,7801,2701,476
2014
5,825
2,9111,405

1,509

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

 

zu Frage 3: Die Werte ergeben sich aus den Spalten B, C und D der vorangegangenen Tabelle.