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Anonymer Krankenschein

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 27.08.2014

„Es darf nicht sein, dass Menschen mit Migrationshintergrund aus Angst vor Abschiebung oder wegen eines fehlenden Versicherungsschutzes gar nicht oder erst sehr spät einen Arzt aufsuchen. Oft kommt es zu einer Verschlimmerung und sogar Chronifizierung von Erkrankungen. Nicht selten endet dies im medizinischen Notfall“, so Dr. Ulrich Clever, Menschenrechtsbeauftragter der Bundesärztekammer (BÄK).
Schätzungen zufolge liegt die Zahl der Menschen ohne Papiere in Deutschland zwischen 200.000 und 600.000. In Düsseldorf bekommen sie medizinische Hilfe von der Flüchtlingsinitiative „Stay!“ über das MediNetz Düsseldorf vermittelt. Das große Engagement von MediNetz ist zwar begrüßenswert, allerdings kann ein solches ehrenamtliches Projekt niemals einen Zugang zur Regelversorgung ersetzen.
Ebenso kann es nicht angehen, dass ehrenamtliche Projekte für die Umsetzung des Menschenrechts auf Gesundheitsversorgung verantwortlich gemacht werden. Solange bundesweit keine Regelungen getroffen werden, die einen Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle Menschen gewährleisten, muss es Aufgabe der Stadt sein, diese Lücke zu schließen.
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Wie kann ein anonymer Krankenschein für Menschen ohne Papiere in Düsseldorf (in Zusammenarbeit mit MediNetz) umgesetzt werden?

  2. Wie kann hierbei gewährleistet werden, dass alle bedürftigen Menschen angemessene medizinische Versorgung und Vorsorge bekommen und deren Namen nicht an die Ausländerbehörde weitergeleitet werden?

  3. Ist es möglich, in diesem Zusammenhang eine vorgeschaltete Clearingstelle zu installieren, welche anonym die aufenthaltsrechtliche Situation prüft und im Bedarfsfall juristische Beratung mit dem Ziel vermittelt, den Aufenthalt zu legalisieren?

 Freundliche Grüße                      

 Angelika Kraft-Dlangamandla                Cornelia Schlemper                  Adrian Müller-Gehl


Antwort der Verwaltung in der AGS-Sitzung

Antwort (zu den Fragen 1- 3):
Bei medizinischen Behandlungen von Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus ist derzeit zwischen einer geplanten und einer Notfallbehandlung zu unterscheiden. Für geplante Behandlungen müssen die Betroffenen im Vorfeld einen Krankenschein beim jeweiligen Sozialhilfeträger beantragen. In diesem Fall ist dieser verpflichtet, die Daten von nicht aufenthaltsberechtigten Personen an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Eine besondere Rolle spielt hierbei, dass der Sozialhilfeträger in diesem Fall die Informationen über den Aufenthaltsstatus nicht von einer schweigepflichtigen Person, sondern unmittelbar von den Patienten/innen selbst erhält. Die Aufdeckung des Aufenthaltsstatus kann die Abschiebung zur Folge haben. Bei einer Notfallbehandlung hingegen greift der „verlängerte Geheimnisschutz“, da in einem solchen Fall der Mensch unmittelbar unter dem Schutz einer schweigepflichtigen Person (Arzt; Pflegepersonal, etc.) steht.

Zur Sicherstellung einer medizinischen Behandlung für Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Gesundheit/Illegalität einen Bericht erarbeitet, in dem die geschützte Vermittlung von Krankenscheinen als ein Verbesserungsansatz auf lokaler Ebene vorgeschlagen wird.

Hierzu hat das Büro für medizinische Flüchtlingshilfe ein Konzept für die Umsetzung eines anonymen Krankenscheins in Berlin erarbeitet. Dieses Konzept sieht vor, dass eine ärztlich geleitete Anlaufstelle die Daten der Betroffenen erhebt, die Bedürftigkeit prüft und einen anonymisierten Krankenschein ausstellt. Mit diesem kann die ambulante und stationäre Behandlung nach Asylbewerberleistunggesetz mit dem Sozialamt abgerechnet werden. Da die Datenerhebung unter ärztlicher Schweigepflicht erfolgt, besteht keine Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde. Die Anlaufstelle würde für die Patientinnen und Patienten zusätzlich eine Case Management- und Lotsenfunktion übernehmen, bei Bedarf Termine in geeigneten Praxen und Krankenhäusern koordinieren, Sprachmittlung ermöglichen und eine Rechtsberatung anbieten. Die Funktion einer solchen Anlaufstelle kann aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Regelungen nicht durch den öffentlichen Gesundheitsdienst wahrgenommen werden. Dies soll beispielsweise in Niedersachsen durch ein Modellprojekt des Landes umgesetzt werden; die Finanzierung erfolgt ebenfalls durch das Land Niedersachsen.

Weiterhin ist zu bedenken, dass eine ärztlich geleitete Anlaufstelle eine qualifizierte Bedürftigkeitsprüfung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen sicherstellen müsste. Dies könnte in der Praxis zu Problemen führen, da von dem hier angesprochenen Personenkreis der Nachweis der Bedürftigkeit nur schwer zu erbringen sein wird (illegale Arbeitsverhältnisse, kein nachweisbarer Wohnsitz etc.). Sollte bei dem betreffenden Personenkreis allerdings auf eine qualifizierte Bedürftigkeitsprüfung verzichtet werden, bedeutete dies eine Besserstellung gegenüber den Leistungsbeziehenden nach dem  Asylbewerberleistungsgesetz mit legalem Aufenthaltsstatus.

 

 

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