Maßnahmen gegen Kindeswohlgefährdung

Jugendhilfeausschuss

Anfrage der Ratsfraktion Die Linke Düsseldorf zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.01.2026 (JHA/014/2026):

Die Zahl der Fälle von Kindeswohlgefährdung in Deutschland hat im Jahr 2024 erneut einen Rekordwert erreicht. Insgesamt wurden durch die Jugendämter rund 72.800 Kinder und Jugendliche identifiziert, bei denen eine Gefährdung des Wohlbefindens festgestellt wurde – sei es durch Vernachlässigung oder verschiedene Formen von Gewalt; z.B. psychische, körperliche oder sexuelle Misshandlung. Diese Zahl bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg von etwa 8 % und entspricht einem Zuwachs von rund 17.300 Fällen im Vergleich zu 2019, als noch etwa 55.500 Gefährdungen registriert wurden. Damit hat sich die Zahl der betroffenen Kinder in den letzten fünf Jahren um rund ein Drittel erhöht.

In diesem Zusammenhang möchten wir gerne erfahren, wie die aktuelle Lage in Düsseldorf aussieht und ob sich die landesweiten Entwicklungen auch auf unsere Stadt übertragen lassen.

Die Linke Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung wurden in Düsseldorf jeweils in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gemeldet?

2. Welche Maßnahmen wurden konkret nach der Meldung einer Kindeswohlgefährdung ergriffen? (Bitte mit Zahlen hinterlegen; z.B. Anzahl der Vormundschaftsentzüge.)

3. Welche Maßnahmen werden in Düsseldorf präventiv ergriffen, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen?

Freundliche Grüße
Lukas Reichert            Helga Gölitz


Antwort der Verwaltung durch Stadtdirektor Hintzsche:

Antwort zu Frage 1:

Beendete Gefährdungseinschätzungen nach Ergebnis
Quelle: LogoData Modul DKWG202220232024
Kindeswohlgefährdung liegt vor/ist nicht auszuschließen347375332

Die grundsätzlichen Meldungseingänge im Kinderschutzdienst des Amtes für Soziales und Jugend zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung sind kontinuierlich steigend, wobei nicht alle Meldungseingänge im Ergebnis als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden.

Hierbei handelt es sich etwa um Meldungen/Anfragen, die sich im Rahmen der Prüfung nicht als akute Kindeswohlgefährdung darstellten, aber dennoch einen Hilfebedarf von Familien deutlich machten, der mit niedrigschwelligen Angeboten, durch Beratungsstellen oder auch durch Leistungsangebote der Bezirkssozialdienste aufgegriffen werden konnte.

Jede eingehende Meldung im Kinderschutzdienst wird angenommen, geprüft und entsprechend der Bedarfslage verbindlich bearbeitet. Im Jahr 2024 gingen im Kinderschutzdienst insgesamt 1394 Meldungen mit dem Hinweis auf eine vermutete Kindeswohlgefährdung ein.

Zusammenfassend lässt sich ableiten, dass die Zahlen der eingeschätzten Kindeswohlgefährdungen mit einer vorliegenden oder nicht auszuschließenden Kindeswohlgefährdung (s. oben benannte Statistik) nicht signifikant angestiegen sind, sondern fast gleichbleibend sind.

Die Zahlen der Bundesstatistik für 2025 liegen noch nicht vor.

Antwort zu Frage 2:
Der Kinderschutzdienst im Amt für Soziales und Jugend geht jeder Meldung mit dem Hinweis einer vermuteten Kindeswohlgefährdung nach, nimmt Kontakt mit den Eltern und den betroffenen Kindern auf und ggf. auch mit Institutionen, die im Kontext zum betroffenen Kind/Jugendlichen stehen. Jede Meldung wird umfassend geprüft; es wird sorgfältig abgewogen, welche Maßnahme adäquat ist, um das Kindeswohl sicherzustellen. Es gibt Meldungen, die eine vermutete Kindeswohlgefährdung nicht bestätigen und keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich machen (s. untenstehende Tabelle)

Der Anspruch ist stets, die Eltern dazu zu befähigen, die Versorgung ihrer Kinder eigenverantwortlich oder mit Unterstützung von ambulanten Hilfsmaßnahmen sicher zu stellen.

Die (vorübergehende) Herausnahme des Kindes aus der Familie (Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII) ist die letzte Maßnahme, die ergriffen wird, wenn ambulante Unterstützungsangebote nicht greifen. In diesem Fall wird schnellstmöglich das Familiengericht angerufen, um die Maßnahme gesetzlich abzusichern (§ 8a SGB VIII)
 

Anschlussmaßnahmen bei Ergebnis Kindeswohlgefährdung liegtvor/Kindeswohlgefährdung istnichtauszuschließen
Quelle: Meldungen zur Bundesstatistik Teil I.8202220232024
Fortführung der gleichen Hilfen/Schutzmaßnahmen wie bisher9,1%22,3%25,2%
Unterstützung bei der Erziehung in der Familie (nach §§ 16 bis 18 SGB VIII)0,3%0,4%1,1%
gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder (nach § 19 SGB VIII)0,7%0,4%0,0%
Erziehungsberatung (nach § 28SGB VIII)1,4%1,3%1,1%
ambulante/teilstationäre Hilfe zur Erziehung (nach §§ 27 bis 32, 35 SGB VIII)38,7%30,3%28,1%
familienersetzende Hilfe zur Erziehung (nach §§ 27, 33 bis 35 SGB VIII)15,0%13,4%10,4%
Eingliederungshilfe (nach § 35a SGB VIII)1,0%0,0%0,0%
Kinder- und Jugendpsychiatrie1,4%0,4%1,1%
Andere, oben nicht genannte Hilfe5,2%7,6%4,1%
Vorläufige Schutzmaßnahme (nach § 42 SGB VIII)14,3%8,4%10,4%
keine12,9%15,5%18,5%
Anmerkung: Da bei diesem Teil der Statistik Mehrfachauswahl möglich ist, erfolgt die Angabe in %. 

Wenn Sorgeberechtigte längerfristig – auch nach intensiver Beratung - nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Kinder bedarfsgerecht zu versorgen und zu erziehen oder entsprechende Hilfsangebote anzunehmen, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge zu stellen (§ 1666 BGB). Das Sorgerecht kann dann auf Basis der Entscheidung des Familiengerichts ganz oder teilweise ersetzt und auf einen Vormund übertragen werden, so dass weitere Maßnahmen für das betroffene Kind/Jugendlichen eingeleitet werden können.

Im Jahr 2024 wurde das Familiengericht in insgesamt 60 Fällen angerufen

Antwort zu Frage 3:
Die Sorge und Verantwortung für Kinder, Jugendliche und ihre Familien – und insbesondere der Schutz von Kindern in Gefährdungssituationen – nimmt im Leistungsportfolie des Amtes für Soziales und Jugend einen besonderen Raum ein. Es ist ein großes Anliegen, den Schutz und das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen umfassend zu gewährleisten und damit den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht nur gerecht zu werden, sondern darüber hinaus mit allen im Bereich Kinderschutz tätigen Fachkräften und Institutionen gemeinsame verbindliche Qualitätsstandards zu setzen. Dabei ist davon auszugehen, dass Handeln im Kinderschutz äußerst komplex ist und fortlaufend – analog sich weiter entwickelnder wissenschaftlicher Standards – angepasst werden muss.

Handeln im Kinderschutz ist Handeln in Verantwortungsgemeinschaft. Die Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen und Kooperationen ist eine Voraussetzung dafür, eine mögliche Kindeswohlgefährdung nicht nur frühzeitig zu erkennen, sondern der Gefährdung im besten Fall vorzubeugen.

Im regelmäßig stattfindenden, vom Amt für Soziales und Jugend initiierten Arbeitskreis Kinderschutz finden Akteur*innen zusammen, die in unterschiedlichen Phasen der Kindheit und Jugend Verantwortung für Minderjährige tragen – von Fachkräften der Kindertagesstätten und Schulen bis hin zu Fachkräften des Gesundheitswesens und der Ordnungsbehörden. Ziel des Arbeitskreises ist es verbindliche Vorgehensweisen bereits im Vorfeld einer möglichen Gefährdungslage abzustimmen und das jeweilige Handeln darauf auszurichten

Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren mehrere Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz erarbeitet, z.B. mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie und den Obdachloseneinrichtungen. Vereinbarungen mit den Frauenhäusern, der Suchthilfe und der Polizei stehen kurz vor dem Abschluss. Die Vereinbarungen beschreiben nicht nur ein verbindliches Vorgehen im Falle einer Gefährdung, sondern beinhalten auch die Verpflichtungen, die jeweilige Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen zu reflektieren und bei Bedarf weiter zu entwickeln.

Um Kinder vor Übergriffen im außerfamiliären Kontext zu schützen, werden Sport- und Brauchtumsvereine im Rahmen von Infoveranstaltungen und Schulungen dabei unterstützt, Schutzkonzepte zu entwickeln und zu etablieren. Beispielhaft benannt sei hier das Projekt KidsCare für die Sportvereine in Kooperation mit dem Kinderschutzbund. Analog erfolgt aktuell eine Ausweitung und Umsetzung in den Karnevals- und Schützenvereinen.

Abschließend wird zu der Themenstellung insgesamt auf die im Juli 2025 veröffentlichte Broschüre „Kinderschutz in Düsseldorf – Herausforderungen, Entwicklungen und Perspektiven“, sowie auf den Vortrag in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.01.2026 „Kinderschutz in Düsseldorf – Handeln in Verantwortungsgemeinschaft“ verwiesen.