Hartz IV: Anpassung der zulässigen Wohnungskosten
Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 19.03.2014:
Die Verwaltung wird aufgefordert, beim Jobcenter Düsseldorf und beim Amt für Grundsicherung darauf hinzuwirken, dass übergangsweise 423,50 Euro als Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Nebenkosten ohne Heizkosten) für Ein-Personen-Haushalte festgelegt wird. Bei größeren Haushalten wird analog verfahren. Die Übergangsregelung soll umgehend in Kraft treten und so lange gelten bis eine Aktualisierung der Mietobergrenze in Düsseldorf stattgefunden hat.
Begründung:
Die Wohnungskosten für Hartz IV-Beziehende werden nur übernommen, falls eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten wird. Die Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte (Kaltmiete inkl. Nebenkosten ohne Heizkosten) beträgt in Düsseldorf 385 Euro. Errechnet wird diese Summe aus der zulässigen Wohnungsgröße (50 qm) multipliziert mit dem zulässigen Mietpreis je Quadratmeter.
Der zulässige Mietpreis je Quadratmeter liegt in Düsseldorf bei 7,70 Euro/qm, was bedeutet, dass (bei durchschnittlichen kalten Nebenkosten) nur Mieten übernommen werden, die deutlich unter 6 Euro/qm kalt liegen. Der Mietpreis je Quadratmeter wurde in Düsseldorf seit 2009 nicht mehr angepasst. Dies geschah, obwohl die örtlichen Mieten in diesem Zeitraum erheblich gestiegen sind und die Mietrichtwerttabelle schon zweimal fortgeschrieben wurde. Eine Anpassung ist somit seit langem überfällig.
In einem aktuellen Widerspruchsbescheid des Jobcenters Düsseldorf wird daher eine weitere Berechnungsgrundlage aufgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Wohngeldgesetz (WoGG) bei der Berechnung der monatlichen Höchstbeträge für Miete bei Leistungsempfängern nach dem SGB II heranzuziehen. Gemäß § 12 Abs. 1 WoGG gilt ein Höchstbetrag von 423,50 Euro als angemessene Grenze für Aufwendungen für Miete.“ (für eine Person inkl. Nebenkosten ohne Heizung)
Das Jobcenter Düsseldorf folgt allerdings seiner eigenen Argumentation nicht und erkennt weiterhin nur eine Mietobergrenze von 385 Euro an. Laut Bericht der Verwaltung (AGS-Sitzung am 09.10.2013) kann es bis zur Aktualisierung der Mietobergrenze noch längere Zeit dauern. Bis dahin sollte die laut Bundessozialgericht heranzuziehende Mietobergrenze Grundlage sein.
Freundliche Grüße
Angelika Kraft-Dlangamandla Cornelia Schlemper Adrian Müller-Gehl