Kein Streusalzverbot für Kö-Anlieger?
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz am 10.10.2013:
Auf eine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE hat die Verwaltung im Februar 2013 geantwortet, dass nach der Straßenreinigungssatzung der Einsatz von Streusalz in Düsseldorf generell verboten ist. Ausnahmen bestehen für die AWISTA für Straßen der Dringlichkeitsstufe 1, beschrieben auf der Internestseite der AWISTA: „Dringlichkeitsstufe 1 beinhaltet Brücken, stark befahrene Straßen mit gefährlichen Stellen (Gefällstrecken, starke Kurven) und Straßen mit schienengebundenem Personennahverkehr, deren Verkehrssicherheit mittels Streusalz aufrecht erhalten werden muss, wobei die Stadt nach dem Grundsatz ´so wenig Streusalz wie möglich, soviel wie nötig`, handelt.“Vergleichbares gilt für die Reinigungspflicht der AnwohnerInnen: „Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.“In einem Pressebericht wurde nun gemeldet, dass die Platanen auf der Königsallee Streusalz geschädigt sind. Weiter wurde berichtet, dass die AnwohnerInnen gebeten wurden, wenn möglich auf die Anwendung von Streusalz zu verzichten. Die AWISTA wurde nur aufgefordert, den Streusalzeinsatz einzuschränken, obwohl die Königsallee eindeutig nicht eine Straße der Dringlichkeitsstufe 1 ist.
In diesem Zusammenhang stellt DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf folgende Fragen:
- Hält sich die Awista auf der Königsallee an das Streusalzverbot?
- Warum wurde an die AnwohnerInnen der Königsallee die Empfehlung ausgesprochen möglichst auf Streusalz zu verzichten und nicht darauf hingewiesen, dass Streusalz verboten ist?
- Wie hoch sind die Strafen für den verbotenen Einsatz von Streusalz und wer kontrolliert, dass das Verbot eingehalten wird?
Freundliche Grüße
Stephan Ungeheuer Anja Vorspel Odd Krause
Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Stulgies:
Frage 1:
Hält sich die AWISTA auf der Königsallee an das Streusalzverbot?
Antwort:
Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf legt fest, dass die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke vorzunehmen ist. Im Informationsblatt der Stadt zum Winterdienst, das auch den Eigentümern der an die Königsallee angrenzenden Grundstücke zur Verfügung gestellt wurde, ist für die Gehwege formuliert: „Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder anderen steilen Streckenabschnitten erlaubt.“ Diese Aussage ist nach Ansicht der Verwaltung hinreichend eindeutig.
Für den Schutz der Straßenbäume ist dieses Verbot wichtig, da gerade von den Gehwegen aus Schmelzwasser mit Salz in die Baumscheiben ablaufen kann.
Das Streusalzverbot gilt nicht für Fahrbahnen. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Straße ist die Königsallee der Streustufe I zugeordnet. Die von der AWISTA eingesetzte moderne Streutechnik mit genauer Mengendosierung und Breiteneinstellung verhindert ein Streuen auf den Gehweg bzw. auf die Baumscheiben. Auch die zu beiden Seiten der Fahrbahn angelegten Parkstreifen werden dabei nicht abgestreut. Von der Fahrbahn aus gelangt das Salz bei Tauwetter in der Regel direkt in die Kanalisation und kann deshalb der Vegetation keinen Schaden zufügen.
Frage 2:
Warum wurde an die AnwohnerInnen der Königsallee die Empfehlung ausgesprochen, möglichst auf Streusalz zu verzichten und nicht darauf hingewiesen, dass Streusalz verboten ist?
Antwort:
In den Informationen der Stadt wird, wie schon in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, deutlich gemacht, dass der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt ist.
Frage 3:
Wie hoch sind die Strafen für den verbotenen Einsatz von Streusalz und wer kontrolliert, dass das Verbot eingehalten wird?
Antwort:
Die Straßenreinigungssatzung sieht für Verstöße ein max. Bußgeld von 500 Euro vor. Das Umweltamt führt stichprobenartig Kontrollen der Einhaltung der Satzung durch.
