Rückverlegung des Himmelgeister Deichs und Enteignung der dazu notwendigen Flächen
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 28.05.2025 (RAT/163/2025):
Der Rat beschließt, die bisherige Planung einer Sanierung des Himmelgeister Deichs entlang der bestehenden Trassenführung nicht weiterzuverfolgen. Stattdessen beauftragt der Rat die Verwaltung mit der Planung einer Rückverlegung des Himmelgeister Deichs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Deichkonferenz Düsseldorf.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Enteignungsverfahren für die nötigen Flächen am Himmelgeister Rheinbogen im Besitz der Arenberg-Schleiden GmbH bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf einzuleiten.
Über den Planungsfortgang der Deichrückverlegung und zum Stand des Enteignungsverfahren berichtet die Verwaltung quartalsweise dem Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung.
Begründung:
Seit 2005 verhandelt die Stadt Düsseldorf mit dem Besitzer der landwirtschaftlichen Flächen am Himmelgeister Rheinbogen über einen Ankauf. Der Erwerb der Flächen ist von dringendem öffentlichem Interesse.
Die Deichrückverlegung ist ökologisch nachhaltiger, bietet auf Grund größerer Retentionsflächen auch einen größeren Schutz vor Überflutung; so lautet die fachliche Einschätzung aller in der Düsseldorfer Deichkonferenz zusammengeschlossenen Naturschutz- und Umweltorganisationen. Ohne die Rückverlegung wird der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht entsprochen.
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sieht die NRW- Gesetzgebung das Instrument der Enteignung vor. Der angesetzte Preis lag 2005 fast 700 Prozent über dem marktüblichen Preis. Damit missbraucht der Eigentümer, die Arenberg-Schleiden GmbH, die überwiegenden Belange des Allgemeinwohls am Erwerb der Flächen zu seinem eigenen finanziellen Vorteil.
Spätestens seit 2022 ist klar, dass das Instrument der Enteignung im Fall des Himmelgeister Rheinbogens greifen würde; dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen einer Klage des BUND von 2022 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau. Eine Enteignung zur Durchführung ist gemäß § 71 Abs. 2 WHG i.V.m. § LWG zulässig. 1
Mit freundlichen Grüßen
Anja Vorspel Sigrid Lehmann
1Tagesordnung der 73. Sitzung des Regionalrates | Bezirksregierung Düsseldorf
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
