Ungenehmigte Kurzzeitvermietung von Luxuswohnungen

Rat

Anfrage aus aktuellem Anlass der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 09.10.2025 (RAT/314/2025):

Die Presse berichtete am 03.10.20251 über eine Pressekonferenz von fiftyfifty und des Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum in einer Airbnb-Wohnung an der Oststraße. In der Pressekonferenz wurde erklärt, dass namentlich genannte Personen in der Oststraße vier Wohnungen und stadtweit 14 Wohnungen dauerhaft und offenbar ungenehmigt zur Kurzzeitmiete anbieten. Damit scheint ein offenkundiger Verstoß gegen die Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzungvorzuliegen.

Die Verstöße scheinen besonders auffällig, da die angebotenen Wohnungen über Vermietungsportale als besonders hochpreisige Luxuswohnungen und ohne die vorgeschriebene Wohnraum-Identifikationsnummer, also ungenehmigt angeboten werden.

Diese kurzfristig bekannt gewordenen Fälle sind für Die Linke Anlass, nach dem Funktionieren der Kontrolle der Umsetzung des Wohnraumschutzsatzung anzufragen.


1 https://www.ddorf-aktuell.de/2025/10/03/duesseldorf-buendnis-fuer-bezahlbaren-wohnraum-und-fiftyfifty-kritisieren-fehlende-ahndung-von-zweckentfremdung-durch-airbnb/, https://www.nrz.de/lokales/duesseldorf/article410146143/protest-in-airbnb-wohnung-duesseldorf.html und https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/ferienwohnungen-in-duesseldorf-buendnis-kritisert-kurzzeitvermietungen_aid-135890285

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

1. Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung zu den angesprochenen Verdachtsfällen ungenehmigter Kurzzeitvermietungen vor? (Bitte je Verdachtsfall so detailliert aufführen wie in einer öffentlichen Beantwortung möglich.)

2. Bis wann beabsichtigt die Verwaltung die Rückführung der angesprochenen Kurzzeitwohnungen auf den regulären Mietwohnungsmarkt?

3. Weshalb hat das Wohnungsamt die auffällig teuren Kurzzeitvermietungsangebote trotz fehlender Wohnraum-ID nicht bereits früher untersagt und dem regulären Mietwohnungsmarkt zugeführt?

Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla        Anja Vorspel


Antwort der Verwaltung durch die Beigeordnete Zuschke:

Antwort zub Frage 1:
Das Amt für Wohnungswesen, Fachbereich Wohnungsaufsicht, hat Kenntnis über die vermeintliche zweckfremde Nutzung von 3 Wohneinheiten im Objekt Oststraße 38.

Es handelt sich um eine Wohneinheit im 1. OG sowie um zwei weitere Wohneinheiten im 4. OG des Objektes.

Die weiteren Wohneinheiten im Objekt sind nach entsprechender Prüfung nachweislich langzeitvermietet.

Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Objektes, die aller Wahrscheinlichkeit nach durch das Bündnis für bezahlbaren Wohnraum/fiftyfifty angemietet wurden, sind baurechtlich als Gewerbe genehmigt und fallen daher nicht unter den Schutzbereich der Wohnraumschutzsatzung.

Im Rahmen der Vorermittlungen wurden durch den Eigentümer des Objektes Konzeptionen zu baulichen Veränderungen im Haus vorgetragen, die der Legalisierung für Zwecke der Kurzzeitvermietung genutzter Wohneinheiten dienen sollten. Daraus folgende baurechtliche Genehmigungsanträge für diese Umgestaltung und Aufstockung des Gebäudes wurden jedoch zunächst abgelehnt.

Antwort zu Frage 2:
Aktuell steht der Eigentümer in der behördlichen Aufforderung, das Nutzungskonzept zu den o.g. Wohneinheiten vorzulegen. Dazu sind Fristen einzuhalten. Die Rückmeldung hierzu steht noch aus.

Sollte sich der Verdacht der zweckfremden Nutzung unter Berücksichtigung des genehmigungsfreien Zeitraums von 90 Tagen im Kalenderjahr erhärten, wird gegen den Eigentümer ein ordnungsbehördliches Verfahren mit dem Ziel der Rückführung der Wohneinheiten in den allgemeinen Wohnungsmarkt eingeleitet.

Antwort zu Frage 3:
Die in der Presse präsentierten Räumlichkeiten sind baurechtlich als Gewerbe genehmigt und können deshalb nicht in den allgemeinen Wohnungsmarkt zurückgeführt werden.

Für die drei Wohneinheiten im Gebäude machte der Eigentümer des Objektes auf behördliche Nachfrage zunächst eine Ausnahme von der Anzeige- und Registrierungspflicht nach dem Wohnraumstärkungsgesetz geltend, die jedoch zwischenzeitlich nach entsprechender Prüfung nicht angewendet werden kann.

Sollte der Eigentümer nach entsprechender Aufforderung zur Wahrnehmung seiner Anzeige- und Registrierungspflicht dieser nicht nachkommen, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet, da die Verletzung der Anzeigepflicht bußgeldbewehrt ist.

Ein ordnungsbehördliches Verwaltungsverfahren kann dann eingeleitet und durchgeführt werden, wenn die vermeintliche Zweckentfremdung, hier durch Kurzzeitvermietung, eindeutig nachgewiesen werden kann.

Voraussetzung hierfür ist ein konkreter Nachweis einer zweckfremden Nutzung über den genehmigungsfreien Zeitraum hinaus, welcher oftmals wegen fehlender Mitwirkung der Buchungsportale und der Verfügungsberechtigten schwer zu führen ist. Mitte 2026 soll die EU-Verordnung 2024/1018 durch das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz umgesetzt werden, wodurch den Behörden künftig mittels einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle der Zugriff auf Daten der Buchungsplattformen ermöglicht werden soll.