Schulbegleitung für Kinder mit Beeinträchtigung

Ratsfraktion

Anfrage der Fraktion DIE LINKE.Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 02. Juni 2016: Mehrere Hundert Kinder mit Beeinträchtigung besuchen in Düsseldorf eine Schule und erhalten dabei Unterstützung von einer Schulbegleiterin oder einem Schulbegleiter. Bisher durften Eltern die Begleitung für ihr Kind unter den Angeboten verschiedener Träger auswählen. Durch eine Neuregelung der Stadt ist dies ab dem kommenden Schuljahr nicht mehr möglich, da es eine Poolbildung geben wird. Um das Pooling vorab zu testen, wurden in Düsseldorf Modellschulen eingerichtet. 

DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an: 

  1. In welchem Zeitraum und in welchen Schulen wurde der Modellversuch Pooling durchgeführt und wie wurden die Ergebnisse erfasst (mittels Umfragen, Fragebögen etc., wer wurde befragt, Schulleitung, Lehrkraft, Eltern und/oder Schüler) bzw. wie sahen die konkreten Ergebnisse des Modellversuchs, je Schule und insgesamt für Düsseldorf aus?
  1. Wie viele Kinder in Förderschulen und wie viele Kinder in Regelschulen (aufgeteilt nach Grund- und Sekundarschule) werden vom Pooling betroffen sein und in welcher Klassenstufe befinden sie sich jetzt (mit welcher Klassengröße, mit welchen Förderschwerpunkten) und wie viele Kinder mit Förderbedarf sind jeweils in einer Klasse (bei den Regelschulen) untergebracht?
  1. Welche Bedingungen müssen die Träger erfüllen, damit die Ausschreibungskriterien als erfüllt gelten, hinsichtlich Gewährleistung von Schulbegleitung (die jedem Kind gerecht wird und v.a. Stabilität garantiert) bzw. wann ist die Ausschreibung nicht mehr als gültig anzusehen, weil die Träger ihre Verpflichtung nicht erfüllen?

Mit freundlichen Grüßen 

Angelika Kraft-Dlangamandla                                   Lutz Pfundner  

 

Antwort der Verwaltung am 02.06.2016 (Stadtdirektor Hintzsche)

zu Frage 1: Der Modellversuch wurde durch den Arbeitskreis Integrationshelfer, in dem die Düsseldorfer Förderschulen, eine Düsseldorfer Gesamtschule, die Inklusionskoordinatorinnen als Vertreterinnen der Regelschulen, das Gesundheitsamt, das Jugendamt und das Amt für soziale Sicherung und Integration vertreten sind, initiiert.

Teilgenommen am Modellversuch, der im Schuljahr 2011/2012 gestartet ist und fort läuft, haben drei Förderschulen und eine Regelschule. Es handelt sich um die Förderschulen Franz-Marc-Schule, Theodor-Andresen-Schule und die LVR Schule am Volksgraten sowie um die Heinrich-Heine-Grundschule als Regelschule. Zum Verlauf und den Ergebnissen des Modellversuchs gab es einen regelmäßigen Austausch im Arbeitskreis Integrationshelfer. Zudem erfolgten regelmäßige gemeinsame Gespräche des Amtes für soziale Sicherung und Integration in den Schulen.

Die Rückmeldungen der Schulen waren durchweg positiv. Die Schulen haben die Eltern regelmäßig in Einzelgesprächen und im Rahmen von gemeinsamen Veranstaltungen für Eltern mit einbezogen. Seitens der Eltern sind aus dem Modellversuch bisher keine Beschwerden bekannt. Schulen, Anbieter und das Amt für soziale Sicherung und Integration stehen in regelmäßigem Austausch in Form von Kooperationsgesprächen. Eltern haben die Möglichkeit in den Schulen zu hospitieren, um sich von der Qualität der Betreuung zu überzeugen. Bei Nichteignung einer Integrationskraft ist vorgesehen, dass alle Beteiligten, also Eltern, Anbieter, Schule und das Amt für soziale Sicherung und Integration,  "an einen Tisch geholt werden", um eine kurzfristige Lösung zu erreichen. Das war bisher jedoch noch nicht notwendig.

zu Frage 2: Mit Stand 24.05.2016 werden 398 Kinder in Düsseldorf beschult, die auf Unterstützung angewiesen sind. Davon besuchen 236 Kinder eine Förderschule, 160 eine Regelschule und zwei Jugendliche ein Berufskolleg. 256 Kinder besuchen die Grundschule, 140 die Sekundarstufe und zwei Jugendliche ein Berufskolleg. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen verändert sich aufgrund des Schuljahreswechsels, von Schulabgängerinnen und Schulabgängern sowie von Neueinschulungen nahezu täglich. Aufgrund dieser Dynamik werden sich diese Zahlen zum Schuljahr 2016/2017 noch weiter verändern.

Zum Schuljahr 2016/2017 wird erstmals das flächendeckende Pooling von Integrationskräften in Düsseldorfer Schulen eingeführt.

Wie viele Kinder zum Schulajhr 2016/2017 mit anderen Kindern zusammen betreut werden können, richtet sich nach den zu betreuenden Kindern, der Art und dem Umfang der Behinderung sowie nach den Rahmenbedingungen an der jeweiligen Schule. Die tatsächliche Anzahl der Kinder, die Unterstützung benötigen, liegt noch nicht vor, da noch nicht alle Anträge gestellt wurden. Die Erfassung der behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen und die Zusammenstellung der Klassen sind noch im Abstimmungsprozess. Auch stehen weder Schulabgänge noch Versetzungen zum jetzigen Zeitpunkt fest. Das Amt for soziale Sicherung ist in einem engen Kontakt mit den Schulen und dem Schulverwaltungsamt.

Entscheidend für eine eventuelle gemeinsame Betreuung sind der individuelle Bedarf des einzelnen Kindes und der entsprechend notwendige Unterstützungsbedarf. Die Größe der Klasse ist dabei unerheblich. Ob eine gemeinsame Betreuung innerhalb einer Klasse möglich ist, wird mit der Schule eng abgestimmt.

Eine klassenbezogene Erhebung der Förderschwerpunkte wird nicht vorgenommen, da mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung zur Erstellung eines AOSF-Gutachtens, dies ist das Gutachten zur Feststellung des Förderbedarfes, nicht mehr in jedem Fall vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund würde eine klassenbezogene Erhebung nicht zu aussagekräftigen Daten führen.

zu Frage 3: Das Amt für soziale Sicherung und Integration hat mit Blick auf die besonders sensible und schutzwürdige Personengruppe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung eine Leistungsbeschreibung mit umfangreichen Qualitätskriterien verfasst. Diese Qualitätskriterien waren eine wesentlicher Grundlage für die Bewertung der im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote.

Eingesetzt werden können Schulbegleitungen mit unterschiedlichen Qualifikationen je nach Bedarf der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler, zum Beispiel angelernte Kräfte, Bufdis, FSJler Fachkräfte wie Erzieher oder Heilerzieher.

Das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Integrationshelfern soll ausgeglichen sein.

Die Vergabe der Leistung erfolgte personenzentriert in drei Losen, nämlich

  1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Kommunikation mit und ohne Verhaltesauffälligkeiten

  2. Unterstützung von autistischen Schülerinnen und Schülern mit geistiger Behinderung und

  3. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit körperlicher, bzw. multipler Behinderung.

Bei der Ausführung der Leistung finden die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW Anwendung.

Die eingesetzten Integrationskräfte müssen vielfältige persönliche und qualitative Anforderungen erfüllen. Sie müssen im Rahmen des Einsatzes im Personalpool geeignet und in der Lage sein, mehrere Schülerinnen und Schüler gleichzeitig zusammen zu betreuen. Ihre Anforderungen und Aufgaben werden in der Leistungsbeschreibung und im Vertrag detailliert aufgeführt.

Der Auftragnehmer hat bei Ausfall von Integrationskräften ab dem ersten Tag des Ausfalles für adäquaten Ersatz zu sorgen und informiert die Schulleitung über die Ersatzperson.

Wird beim Einsatz der Integrationskräfte festgestellt, dass die Schule oder die Schülerinnen und Schüler Probleme mit einer Integrationskraft hat, ist nach Absprache mit dem Amt für soziale Sicherung und Integration für personellen Ersatz zu sorgen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Integrationskraft feststellen sollte, dass sie in dem Tätigkeitsrahmen nicht aufgabengerecht arbeiten kann.

Beschwerden der Eltern oder der Lehrkräfte werden dem Auftragnehmer vom Amt für soziale Sicherung und Integration in Schriftform zugestellt. Eine Stellungnahme zu den Beschwerden ist - innerhalb von fünf Werktagen - schriftlich abzugeben. Das Amt für soziale Sicherung und Integration entscheidet, ob ein persönliches Gespräch mit allen Beteiligten notwendig ist.

Im Krisenfall, zum Beispiel Nichteignung, Notfall, Unfall, Gefahr in Verzug usw. erfolgt eine zeitnahe Zusammenführung aller Beteiligter, nämlich Schule, Eltern, Amt für soziale Sicherung und Integration sowie Auftragnehmer zum gemeinsamen Klärungsgespräch in der Schule. Der Auftragnehmer muss im Falle der Kindeswohlgefährdung seinem Schutzauftrag nach § 8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nachkommen.

Die Auftragnehmer sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal pro Schulhalbjahr oder auf Wunsch der Schule bzw. bei Bedarf des Amtes für soziale Sicherung und Integration auch häufiger, mit der jeweiligen Schule den Umfang der Betreuungsleistungen zu überprüfen und sofern erforderlich neu zu definieren, damit eine optimale Förderung gewährleistet wird. Das Amt für soziale Sicherung und Integration ist hierüber zu informieren.

Der Auftrag wurde mit der schriftllichen Erteilung des Zuschlages vergeben. Die Landeshauptstadt Düsseldorf vergibt den Auftrag zum Einsatz von Integrationskräften im Rahmen dieser Ausschreibung für das Schuljahr 2016/2017 und für weitere vier Schuljahre optional, jeweils vom 01.08. des laufenden Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Schuljahres vom Auftraggeber und / oder vom Auftragnehmer gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform durch einen eingeschriebenen Brief.

Beide Vertragspartner können die vertragliche Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen kündigen.

Wichtige Kündigungsgründe für den Auftraggeber sind zum Beispiel geschäftliche Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers oder persönliche Unzuverlässigkeit des Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers oder dessen Bediensteten, grober Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Vertrag. Pflichten des Auftragnehmers und detaillierte vertragsstrafrechtliche Regelungen sind ebenfalls in diesem Vertrag festgeschrieben.