SGB II: Ausgabe von Formularen erleichtern

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 23.03.2011:

Formulare zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach dem SGB II werden in den Jobcentern in Düsseldorf nur bei persönlicher dokumentierter Vorsprache ausgegeben. Dies bedeutet eine oft mehrstündige Wartezeit, häufig auch an einem zweiten Tag. Unbürokratische Mitnahme eines Blanko-Formulars zur persönlichen Einsichtnahme, Vorbereitung und Beratung, zu Informationszwecken oder für eine dritte Person ist ausgeschlossen.

DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf fragt an:

  1. Warum werden Formulare zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach dem SGB II in den Jobcentern in Düsseldorf nicht unbürokratisch auf Verlangen ausgegeben oder ausgelegt?
  1. Wie lautet die Dienstanweisung des Jobcenters Düsseldorf zur Ausgabe von Formularen?
  1. Wie lautet die Dienstanweisung zur Durchführung des Verfahrens der Bewilligung?

Freundliche Grüße

 

Angelika Kraft-Dlangamandla                Cornelia Schlemper                 Adrian Müller-Gehl


Beantwortung der Anfrage durch die Verwaltung:

Frage 1:
Warum werden Formulare zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach
dem SGB II in den Jobcentern in Düsseldorf nicht unbürokratisch auf Verlangen ausgegeben
oder ausgelegt?

Antwort:
Kunden, die erstmalig in einem der drei Jobcenter-Standorte einen Antrag auf Leistungen nach
dem SGB II stellen möchten, sprechen grundsätzlich in der Eingangszone Neukunden vor. Hier
werden nicht nur kurz die persönlichen Daten der Neukunden erfasst, sondern auch in einer
ersten Kurzberatung die wesentlichen Aspekte der Antragstellung erläutert, sowie die Antragsformulare
und eine Checkliste ausgehändigt, in der einzelfallbezogen die vorzulegenden Unterlagen
aufgeführt sind. Außerdem wird je nach Fallkonstellation ein Sofortangebot nach §15a
SGB II unterbreitet.

Die beschriebene Verfahrensweise hat sich bewährt, da durch die Dokumentation des Erstkontaktes
der Beginn eines eventuellen Leistungsanspruchs eindeutig definiert und der neue Kunde
so früh wie möglich in den Integrationsprozess eingebunden ist.

Kunden, die ausschließlich nach einem Antragformular fragen, wird dieses auch ohne Wartezeit
ausgehändigt. In diesen Fällen ist allerdings zu bedenken, dass die Ausgabe des Antrages
nicht als Datum des Antrages gewertet werden kann, da dieser Vorgang nicht dokumentiert ist.
Die Erfahrungen zeigen aber, dass Kunden, die wegen eines Neuantrages persönlich im Jobcenter
vorsprechen, auch an Ort und Stelle einen Antrag stellen möchten und deshalb das
oben beschriebene Verfahren in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus können die Antragsformulare telefonisch im Servicecenter angefordert werden
oder auf den Internetseiten des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit heruntergeladen werden.


Frage 2:
Wie lautet die Dienstanweisung des Jobcenters Düsseldorf zur Ausgabe von Formularen?

Antwort:
Hierzu existiert keine eigenständige Dienstanweisung des Jobcenters Düsseldorf. In den fachlichen
Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 37 SGB II (s. Antwort zu Frage 3) wird zur
Ausgabe von Formularen festgestellt, dass die Antragsformulare unabhängig von der örtlichen
Zuständigkeit des Leistungsträgers auf Verlangen auszuhändigen sind. Dies wird durch die
oben beschriebene Verfahrensweise gewährleistet.


Frage 3:

Wie lautet die Dienstanweisung zur Durchführung des Verfahrens der Bewilligung?

Antwort:
Die Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahren ergibt sich aus dem § 37 SGB II sowie
den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum §37 SGB II, die im Internet
unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht sind.